W 347 28 Art. 3. Innerhalb der Stadt Lourenco Mar- ques ist das Verweilen nur den Eingeborenen erlaubt, die a) Eigentümer liegender Güter oder von Han- dels= oder Gewerbeanlagen sind; b) im Dienste des Staates oder der Gemeinde stehen; T) Beschäftigung suchen, indem sie die Bestim- mung im Artikel 6 erfüllen; d) Bedienstete einer vorübergehend in der Stadt anwesenden Privatperson sind; e) nach den Bestimmungen des Art. 8 ein Aus- weispapier haben, wonach sie kommen, um Fragen in berechtigten persönlichen Angelegen- heiten zu behandeln; ) aus den Ortschaften des Innern in die Stadt zum Verkaufe ihrer Handelswaren kommen; 6) Lohnbedienstete einer in der Stadt wohnen- den Privatperson, Handwerker oder Tage- löhner sind; als Frauen, zwar unter keiner der vorstehend aufgeführten Bedingungen, gleichwohl als Familienglieder nach ihren Bräuchen und Gewohnheiten mit einem Eingeborenen leben, dem das Verweilen in der Stadt erlaubt ist; als Kinder unter zwölf Jahren bei ihren Eltern sind, denen der Aufenthalt in der Stadt erlaubt ist; im Dienste ihrer außerhalb wohnenden Ar- beitgeber mit der Erklärung kommen, auf die sich der Art. 12 bezieht; durch eine Behörde krankheitshalber in die Stadt geschickt werden. Art. 4. den Bedingungen des Absatzes a des vorigen Artikels befinden, wird in der Gemeindeverwaltung auf Grund eines Ausweispapieres unentgeltlich ein Zeugnis bewilligt, zu dessen Vorzeigung bei den Polizei= und Verwaltungsbehörden sie auf Verlangen stets verpflichtet sind und das seinen Besitzer von irgendwelchem Verfahren wegen Über- tretung der Bestimmung in dem genannten Ar- tikel befreit. Dies Zeugnis ist ein Jahr lang gültig, nach dessen Ablauf es auf der Gemeinde- verwaltung entsprechend gekennzeichnet wird, so- sern zur Verlängerung seiner Gültigkeit Anlaß vorliegt. Art. 5. Den Eingeborenen, mit Ausnahme der in die Heereslisten Eingetragenen, wird unter den Bedingungen des Absatzes b des Art. 3 vom Vorstande der Abteilung oder des Dienstzweiges, von dem sie abhängen, ein Zeugnis ausgestellt, das auf der Gemeindeverwaltung gekennzeichnet werden muß. Dort wird denen, die nicht dauernd Uniform tragen, welche die Art ihres Dienstes angibt, ein Metallschild mit den Buchstaben S. N. R. — — –4 —. k — Den Eingeborenen, die sich unter übergeben, das auf der Kleidung gut sichtbar getragen werden muß. Die Zeugnisse müssen bei den Polizei= und Verwaltungsbehörden auf Verlangen stets vor- gezeigt werden. Die Vorstände der Abteilungen oder Dienst- zweige, die diese Zeugnisse ausgestellt haben, müssen sie von den aus dem Dienste entlassenen Einge- borenen zurückziehen und diese Tatsache der Ge- meindeverwaltung unter gleichzeitiger Rücksendung der den Eingeborenen gelieferten Abzeichen mit- teilen. Art. 6. Den Eingeborenen wird unter den Bedingungen des Absatzes c des Art. 3 auf der Gemeindeverwaltung eine Sondererlaubnis zum Aufenthalte in der Stadt auf sechs Tage bewilligt, nach deren Ablauf sie zurückgezogen wird; ihre Besitzer werden, wenn sie keine Anstellung oder keinen Dienst bei einem Privaten erhalten haben und nicht dementsprechend eingetragen worden sind, aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sofern sie nicht vorziehen, sich als Arbeiter oder Tage- löhner eintragen zu lassen. Art. 7. Den Eingeborenen wird unter den Bedingungen des Absatzes d des Art. 3 auf Ver- langen der Personen, denen sie dienen und für die von diesen angegebene Zeit, aber nie über einen Monat, unentgeltlich eine Erlaubnis zum Aufenthalte in der Stadt erteilt; sie kann von der Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes oder von der Gemeindeverwaltung ausgestellt werden, in letzterem Falle haben sie 48 Stunden Frist, sie zu erbitten. Die Gültigkeitsdauer kann von der Gemeinde- verwaltung allmählich auf nicht mehr als je einen Monat auf Ansuchen dessen, dem die Eingeborenen dienen, verlängert werden. Art. 8. Das Schriftstück, auf das sich der Absatz e des Art. 3 bezieht, gibt seine Gültigkeits- dauer (nicht über sechs Tage) an und wird kosten- los von dem Verwalter des Bezirks, dem der Eingeborene angehört, ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis kann von der Gemeindeverwaltung auf Ansuchen des Beteiligten allmählich (nicht über je sechs Tage) verlängert werden, wenn dazu berechtigter Anlaß vorliegt. Art. 9. Den Eingeborenen wird unter den Bedingungen des Absatzes 7 des Art. 3 von der Verwaltungsbehörde des Ortes, dem sie angehören, oder von der Gemeindeverwaltung kostenlos eine Erlaubnis erteilt; darin wird die Gültigkeitsdauer angegeben, die sich nach derjenigen des Gewerbe- steuerscheines richtet, falls diese Steuer zu zahlen ist; sie kann vierteljährlich ausgestellt und all- mählich verlängert werden, wenn diese Steuer nicht geschuldet wird.