G348 2 Art. 10. Die Eingeborenen sind unter den Bedingungen des Absatzes g des Art. 3 verpflichtet, sich eintragen zu lassen. Sie zahlen dafür 1000 Reis auf der Gemeindeverwaltung, die ihnen ein Zeugnis ihrer Eintragung und außerdem denen, die nicht auf Privatlohndienst eingetragen find, ein Metallschild liefert, das gut sichtbar die Buchstaben A. C. L. M. enthält. Wenn ein Eingeborener die Beschäftigung, für die er eingetragen ist, wechseln oder aufgeben will, so muß er es auf der Gemeindeverwaltung mit- teilen; im zweiten Falle müssen die Zeugnisse und Abzeichen eingezogen werden; die betreffende Ein- tragung ist zu löschen. Wenn nur ein Wechsel der Beschäftigung stattfindet, so erfolgen die ge- eigneten Vermerke auf dem Zeugnisse und in der Eintragung; die Abzeichen werden übergeben, wenn die neue Beschäftigung zu deren Gebrauch verpflichtet; entgegengesetztenfalls werden sie ein- gezogen, wenn sie vorher ausgehändigt waren. Die Zeugnisse müssen jährlich auf der Gemeinde- verwaltung gegen Zahlung von 100 Reis mit dem Prüfungsvermerk versehen werden. Art. 11. Den Frauen und Kindern werden unter den Bedingungen der Absätze h und i des Art. 3 auf Ersuchen des Eingeborenen, von dem sie abhängen, kostenlos Erlaubnisscheine erteilt; diese müssen bei den Polizei= und Berwaltungs-= behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Ihre rechtmäßigen Besitzer sind von dem Verfahren wegen Ubertretung der Bestimmung in dem er- wähnten Artikel befreit. Diese Scheine werden vierteljährlich auf der Gemeindeverwaltung mit dem Prüfungsvermerk versehen, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist eingezogen werden müssen. Art. 12. Die außerhalb der Stadt wohnhaften Privaten, die einen ihrer Bediensteten schicken müssen, haben ihm eine schriftliche Erklärung zu übergeben; diese gilt für sechs Tage und befreit den Vorzeiger von der Verantwortlichkeit der lbertretung des Art. 3. Die Gültigkeitsdauer, auf die sich der vor- liegende Artikel bezieht, kann von der Gemeinde- verwaltung für aufeinanderfolgende Zeiträume bis zu sechs Tagen verlängert werden, wenn berech- tigter Grund dazu vorliegt. Art. 13. Den Eingeborenen wird, unter den Bedingungen des Absatzes k von der Behörde, die sie dienstlich beschäftigt, ein Ausweis geliefert; darin wird von der Abteilung, der sich der Ein- geborene vorstellt, die Frist angegeben, während der ihm der Aufenthalt in der Stadt erlaubt ist. Art. 14. Es ist unbedingt verboten, die er- teilten Erlaubnisscheine, Zeugnisse und Abzeichen von einem auf den andern Eingeborenen zu wechseln oder in irgend einer Form zu übertragen; als Übertreter der vorliegenden Vorschrift wird sowohl derjenige betrachtet, der den Wechsel, die Abgabe oder Übertragung ausführt, als auch der, dem sie zugute kommt. Falls eines jener Schriftstücke oder Abzeichen abhanden kommt, muß der Eingeborene, dem es gehörte, diese Tatsache sofort der Gemeindever= waltung mitteilen, damit gegen Zahlung von 1000 Reis der nötige Ersatz erfolgt, wenn der Mitteilende zur Zahl derer gehört, auf die sich der Art. 10 bezieht. In den anderen Füällen sind 500 Reis zu zahlen. Art. 15. Von allen Zeugnissen oder Erlaub- nisscheinen werden bei der ausstellenden Behörde Bücher geführt; darin sind die Namen der be- treffenden Eingeborenen, ihre Einteilung gemäß Art. 3, ihr Bezirk, Heimatsort, Häuptling und Ortsältester sowie alle Angaben, die zu ihrer Fest- stellung dienen können, vermerkt. Die gleichen Angaben müssen auf den Schriftstücken vor- handen sein. In den Büchern der Gemeindeverwaltung werden für jeden Eingeborenen die ihm auf- erlegten Strafen vermerkt. Das Nachschlagen wird jeder Person freigestellt, die einen der ein- getragenen Eingeborenen für ihren Dienst anzu- werben gedenkt. Wenn bei oder nach der Ein- tragung eines Eingeborenen festgestellt wird, daß ein verfallenes Buch auf diesen Bezug hat, so werden alle darin erwähnten Strafen in das neue Buch übertragen. Die in dieser Beziehung von den Eingeborenen gemachten falschen Angaben werden als Übertretung der vorliegenden Vor- schrift angesehen und als solche bestraft. Art. 16. Die Eingeborenen, die angetroffen werden, ohne ihre Anwesenheit in einer der in den Art. 4 bis 13 festgestellten Form rechtfertigen zu können, werden das erstemal verwarnt und aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sofern sie sich nicht in geeigneter Weise eintragen lassen wollen. Beim zweiten und bei den folgenden Malen werden sie von dem Gemeindeverwalter wegen Ungehorsams mit 14 Tagen bis zu drei Monaten Arbeit bestraft (zum Satze von 100 Reis für den Arbeitstag nebst Nahrung). Die Gemeindeverwaltung verteilt die derart bestraften Eingeborenen im Einvernehmen mit den betreffenden Vorständen auf die verschiedenen Dienstzweige des Staates oder der Stadt und auf die Privaten nach den Bestimmungen des Art. 39; dabei muß der Verwalter die nötigen Vorkehrungen treffen, um ein Entweichen zu verhindern. Gegen diese Strafe ist Berufung an den Gouverneur nebst Beirat zuläsfig. Art. 17. Von 9 Uhr abends bis zum Tages- anbruch ist es den Eingeborenen nicht erlaubt, stehen zu bleiben oder durch die Straßen der