G 349 20 Stadt zu gehen; ausgenommen sind die nach- stehend vorgesehenen Fälle: a) Die Privaten, die in ihrem Dienste einen ein- geborenen Bediensteten nach 9 Uhr abends in den Straßen verwenden müssen, haben ihm eine schrift- liche Erklärung zu übergeben; diese gilt nur für den Tag der Ausstellung und befreit ihren Besitzer von der Verantwortlichkeit als Übertreter der Be- stimmung des vorliegenden Ariikels. b) Die Privaten, die Eingeborene gewerbs- gemäß nach 9 Uhr abends in den Straßen ver- wenden müssen, z. B. als Führer von Rickschaws, Auflader usw., können auf der Gemeindeverwal- tung für jeden Bediensteten gegen Zahlung von 200 Reis einen Erlaubnisschein erhalten; darin wird der Dienst vermerkt, zu dem der Eingeborene bestimmt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn sich die betreffenden Privaten schriftlich zur Zahlung der Geldstrafen verpflichten, in die die Bediensteten während der Gültigkeitsstunden ver- fallen; die Strafen können von dem Lohne ab- gezogen werden. Ferner müssen sich die betreffenden Privaten verpflichten, die Gemeindeverwaltung von dem Zeitpunkt zu benachrichtigen, an dem die Be- diensteten aus ihrem Dienste treten und an dem daher das Recht der Erlaubnis erlischt; der Schein wird, wenn möglich, zurückgeliefert. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten können — unbeschadet der Geldstrafe wegen Übertretung dieser Vorschrift — alle von dem Übertreter er- betenen Erlaubnisscheine zurückgezogen werden. Art. 18. Die Besitzer von Schankwirtschaften, in denen nach der Stunde, bis zu der sie für das Publikum offen sein dürfen, Eingeborene ange- troffen werden, verfallen für jeden Eingeborenen in eine Geldstrafe von 5000 Reis. Wenn von diesen Personen die Erklärung abgegeben wird, daß die in ihrer Wirtschaft angetroffenen Einge- borenen Bedienstete seien und diese nicht gehörig eingetragen sind, oder wenn sich ergibt, daß solche Erklärung falsch ist, dann verfallen die Schank- wirte für jeden Eingeborenen in das Höchstmaß der in Art. 24 festgesetzten Geldstrafe. Art. 19. Die Eingeborenen dürfen den Dienst ihrer Herren nicht verlassen, ohne mindestens acht Tage vorher gekündigt zu haben. Ahnlich dürfen die Dienstherren ihre eingeborenen Bediensteten ohne die gleiche vorherige Kündigung nicht ent- lassen; andernfalls müssen sie ihnen den jener Zahl von Tagen entsprechenden Lohn zahlen. Art. 20. Die Eingeborenen dürfen sich nicht weigern, ihren Dienstherren den Dienst, zu dem sie gedungen sind, zu leisten; die Geldstrafe, in die sie wegen Ubertretung der Bestimmung des vorliegenden Artikels verfallen, kann ihnen vom Lohn abgezogen werden; gleichwohl bleibt ihnen das zu ihrer Ernährung Nötige verbürgt. Bei rückfälligem Vergehen gegen denselben Dienstherrn wird die Geldstrafe unter den Bedingungen des Art. 16 durch Arbeit ersetzt, nach deren Ablauf der Bedienstete erneut seinem Dienstherrn über- geben wird, sofern dieser es wünscht. Art. 21. Alle Klagen wegen Übertretung der Bestimmungen in den beiden vorigen Artikeln müssen binnen drei Tagen, von den Ereignissen an gerechnet, die Anlaß dazu gaben, vorgebracht werden. Art. 22. Die als Arbeiter oder Tagelöhner eingetragenen Eingeborenen, welche nicht im Lohn stehen und sich an den als Vereinigungspunkten bestimmten Plätzen zur Verfügung halten, dürfen sich nicht weigern, den Dienst zu leisten, zu dem sie von einem Privaten aufgefordert werden, noch dürfen sie höhere Löhne als 500 Reis für den Tag, oder 100 Reis für die Stunde fordern. Die Bestimmung dieses Artikels bezieht sich nicht auf Bedienstete, die für mehr als einen Tag gelöhnt werden. Art. 23. Den Eingeborenen, auf die sich der vorige Artikel bezieht, ist, wenn sie nicht irgend einen Dienst ausführen, nur erlaubt, an den Stellen zu stehen, die der Gemeindeverwalter mittels Anschlagzettel angibt, ausgenommen bei gehörig gerechtfertigter Sonderermächtigung der- selben Behörde. Art. 24. Den in der Stadt wohnhaften Pri- vaten ist verboten, in ihrem Dienste Eingeborene zu haben, die nicht bei der Gemeindeverwaltung gehörig eingetragen sind; sie bleiben bei ihren Forderungen oder Klagen gegen nicht eingetragene Bedienstete unberücksichtigt, es sei denn, daß es sich um ein im Strafgesetzbuch vorgesehenes Ver- brechen handelt. Die Übertretung der Bestimmung des vorliegenden Artikels wird mit Geldstrafe von 2500 bis zu 10 000 Reis bestraft. Es wird keine Anzeige angenommen, noch polizeiliche Nachforschung erlaubt, die ausschließlich bestimmt ist, dieses Vergehen zu entdecken, um die Geldstrafe auferlegen zu können; diese Strafe wird vielmehr nur verhängt, wenn eine über- tretung des vorliegenden Artikels in einem der folgenden Fälle zur Kenntuis gelangt: 1. Wenn aus irgend einem Grunde von einem nicht eingetragenen Bediensteten gegen seinen Dienstherrn (oder umgekehrt) Klage erhoben wird. 2. Wenn ein nicht eingetragener Bediensteter mit der Erklärung, auf die sich Art. 15 Abs. 2 bezieht, angetroffen wird. 3. Wenn ein Privater einen als Landstreicher festgehaltenen Eingeborenen als seinen Be- diensteten für sich in Anspruch nehmen will. . Wenn der im letzten Teil des Art. 18 vor- gesehene Fall eintritt. —