350 20 Art. 25. Die Privaten, die außer ihren Hausbediensteten Eingeborene dauernd für ihren Dienst wünschen, um sie als Auflader, Führer von Lohn-Rickschaws, Arbeiter usw. zu verwenden, zahlen vierteljährlich eine Gebühr von 2000 Reis für je sechs Eingeborene, bzw. einen entsprechend steigenden Bruchteil. Als Hausbedienstete können mehr als fünf Eingeborene nicht angesehen werden. Art. 26. Es ist verboten, die Arbeit der Eingeborenen zu stören oder diese zu veranlassen, den Dienst ihrer Dienstherren aufzugeben. Art. 27. Die Eingeborenen im Alter von über 15 Jahren können (vom Hausdienste ab- gesehen) nicht verpflichtet werden, mehr als sechs Stunden ununterbrochen oder zehn Stunden zu arbeiten, von denen dann mindesteus zwei Ruhe- stunden sein müssen. Die Eingeborenen im Alter von weniger als 15 Jahren dürfen nicht mehr als vier Stunden ununterbrochen oder sieben Stunden mit jener Unterbrechung arbeiten. Ihre Verwendung muß dabei stets ihren Kräften an- gemessen sein, was im Zweifelsfalle von dem Vorstande des Krankenhauses oder von einem ihm unterstellten Arzte auf Verlangen des Ge- meindeverwalters festgestellt wird. Die Übertretung der Bestimmung des vorliegenden Artikels wird mit einer Geldstrafe von 10 000 bis 20 000 Reis geahndet, wenn nicht etwa Grund zu strafrecht- lichem Einschreiten vorliegt. Art. 28. Die Dienstherren können die Ver- tragsbedingungen vor dem Gemeindeverwalter im Einvernehmen mit den Bediensteten aufstellen; darüber wird ein Schriftsatz aufgenommen, von dem eine Abschrift dem Anwalt für Bedienstete und Ansiedler zuzustellen ist. Art. 29. In dem Wortlaute des Ver- trages muß hervorgehoben werden: 1. Die Art des Dienstes, zu dem der Ein- geborene verpflichtet wird, sowie die wirkliche Dienstzeit (nie über ein Jahr, für die der Vertrag gültig ist. Die Zahlungsbedingungen. Ob sich der Dienstherr verpflichtet, Nahrung zu liefern; bejahendenfalls ist die Mindest- menge der Nahrung festzusetzen; sie darf nie geringer sein als die vom Rentmeisteramte seinen bediensteten Eingeborenen gelieferte. Ob sich der Dienstherr verpflichtet, Unterkunft zu gewähren. Die dem Dienstherrn auferlegte Verpflichtung, den Bediensteten in Krankheitsfällen zu unter- stützen, wenn dieser es vorzieht, dabei werden die durch die Behandlung erwachsenden Ausgaben von dem Lohne abgezogen; der durch Belege nachgewiesene Betrag der Aus- gaben ist dem Gemeindeverwalter mitzuteilen, damit dieser den Lohnabzug genehmigt, im *— *- Vertrage den erforderlichen Vermerk anbringt sowie die Verpflichtung einträgt, wonach der Bedienstete die Dienstzeit um die Frist ver- längert, die nötig ist, um die durch die Krankheit verlorene Zeit auszugleichen. Die Verpflichtung, dem Eingeborenen, soweit dies ohne Nachteil für den Dienst geschehen kann, den Besuch der Schulen zu ermöglichen, die der Staat in irgend einer Form unter- hält oder unterstützt. Art. 30. Durch den derart aufgestellten Ver- trag erhalten die Dienstherren, vorausgesetzt, daß kein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der Behörde erfolgen kann, nachstehende Besugnisse: 1. Die Bediensten, die ein durch die Straf- gesetze vorgesehenes Vergehen begangen haben, für diejenige Zeit festzunehmen, die unbedingt nötig ist, um sie der Verwaltungsbehörde zu übergeben. Sich einer Entweichung der Eingeborenen vor Ablauf der ausbedungenen Zeit zu widersetzen. Die wieder ergriffenen Flüchtlinge der Ver- waltungsbehörde zu geeigneter Bestrafung gefangen zuzuführen, ebenso die Arbeit- unwilligen und diejenigen, die einen von ihnen verursachten Schaden nicht beseitigen wollen. Außerhalb und während der Arbeitstunden diejenigen bewachen zu lassen, die zu ent- weichen versucht haben oder deutlich die Absicht der Entweichung kundtun. . In maßvoller Weise die Vergehen zu be- strafen, welche sich die Bediensteten zu- schulden kommen lassen, sowie die nötigen Vorbeugungsmaßregeln anzuwenden, um sie von Trunksucht, Spiel und sonstigen Lastern abzubringen, die ihnen schweren leiblichen und sittlichen Schaden zufügen können. Zu diesen Maßregeln gehört nicht die Anwendung von Handfesseln, Fußeisen, Halsketten und anderen Werkzeugen, welche die Bewegungs- freiheit hemmen, ebensowenig die Auferlegung von Geldstrafen und die Entziehung von Nahrung. Art. 31. Den Dienstherren ist ausdrücklich verboten, die Bediensteten unmittelbar oder mittel- bar zu zwingen, von ihnen oder ihren Beauf- tragten Gegenstände zu kaufen, die sie wünschen oder anschaffen müssen; desgleichen ist es ver- boten, den Bediensteten unter irgendwelchem Vorwande ihren Lohn oder sonstige ihnen ge- hörige Werte zu entziehen; ausgenommen sind die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Fälle, und Voraussetzung ist stets die Zustimmung der Gemeindeverwaltung. *P' # * O