W 361 in den unterirdischen Kohlengruben den Einge- borenen besonders verhaßt ist. Im ganzen waren im Bergbaue, einschließlich der Flußgrabungen nach Diamanten und der Salzwerke, beschäftigt: Weiße Farbige 1905/6 998 6564 1906/7 1626 8360 Das Verhältnis der Zahlen weißer und far- biger Arbeiter betrug im Jahre 1903/4 13,8 v. H., im Jahre 1904/5 12,1 v. H., im Jahre 1905/6 15,2 v. H. und im Berichtsjahre 19,4 v. H. An Löhnen sind bezahlt worden: · n Weiße an Farbige im Jahre 1905/6 191 512 L 235 994 #K - -15906/7 220 391= 283 901= Die von den sogenannten Diamantenwäschern (Flußgräbern) gezahlten Löhne, die sich der Kon- trolle entziehen, sind hierin nicht einbegriffen. Ein weißer Arbeiter hat durchschnittlich 18. 1. 4½ , der Eingeborene (außer freier Kost) 2. 18. 11½ #. im Monat erhalten. Für den Gesundheitszustand der Arbeiter und Sicherheitsvorkehrungen in den Betrieben ist im abgelaufenen Jahre vielerlei geschehen, und die Sterblichkeits= und Unfallziffern sind erheblich zurückgegangen. Von 1000 Arbeitern sind ge- storben: · im Jahre 1905/6 1906/7 infolge von Krankheiten. 18,17 11,41 -Unglücksfällen 2,97 1,2 Dabei ist zu beachten, daß die Gesamtzahl der Arbeiter und bei den Diamantminen damit auch die Zahl der innerhalb desselben begrenzten Raumes (Compounds) untergebrachten Leute nicht unerheb- lich gewachsen ist, was eine absolut und relativ erhöhte Krankheitsgefahr bedeutet. Die meisten Todesfälle infolge von Krankheit ereignen sich bei den Eingeborenen kurz nach ihrer Einstellung. Dies kommt daher, daß der Eingeborene infolge der in ihm wurzelnden Abneigung gegen das Arbeiten sich vielfach erst anwerben läßt, wenn er sich bereits in größter Not und stark herunter- gekommenem Gesundheitszustande befindet und kein anderes Mittel mehr weiß, zu seinem täg- lichen Brot zu kommen. Der Staat hat an bergbaulichen Abgaben eingenommen (vom Staate selbst betriebene Berg- werke gibt es bis jetzt nicht in Britisch- Süboseita) im Jahre 1902/3 . 6 909 K. 1903/4 (dem ersten Jahre, in dem es ein Bergbau- Departement gab) 16 075= é. 19015 19129 . 1905/6 20 857. 1906/7 31 644. — Für das laufende Etatsjahr schätzt der Jahres- bericht die Einnahme auf 120 000 à, hauptsäch- lich infolge der neuen Precious Stones Ordinance, derzufolge der Fiskus 40 v. H. des ein gewisses Minimum übersteigenden Reinertrags der Diamant- minen, und zwar auch der vor Erlaß des Gesetzes betriebenen, erhält. Die Einnahme aus den Minen würde demnach mehr als ein Siebentel der Ge- samteinnahmen der Kolonie (818 000 ) betragen. Der Bericht warnt angesichts der in der Natur des Bergbaues begründeten Ungewißheit der Dauer dieser Einnahmen vor ihrer Verwendung zu ordent- lichen Ausgaben und schlägt vor, daß mindestens 25 v. H. zur Bildung eines Reservefonds und 25 v. H. für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollten. Die Oranjefluß-Kolonie hat drei Berggesetze, eine Precious Stones Ordinance, eine Precious Metals Ordinance und eine Base Metals Ordi- nance. Alle drei sind in der Zeit der Kronkolonie gemacht worden und gelten als mustergültig. Besonders bemerkenswert ist die erwähnte Be- stimmung der Preeious Stones Ordinance über den Anteil des Fiskus am Reinertrag. Nach dem Gesetz des alten Freistaats von 1899, das bis dahin galt, erhielt der Entdecker eines Diamanten- vorkommens die Hälfte des betreffenden Gebiets, während die andere Hälfte dem Publikum zur Absteckung von „Claims“ freigegeben wurde. Die Geschichte des Diamantenbergbaues, insbesondere in Kimberley, wo die überaus zahlreichen Unter- nehmungen, die anfangs bestanden, nach und nach alle vereinigt worden sind, bis schließlich nur noch zwei Gesellschaften und nach der Einigung der Barnato-Gruppe mit De Beers letztere als einzige übrig blieben, hat indes gelehrt, daß es äußerst unwirtschaftlich ist, ein Edelsteinvorkommen von mehreren Personen oder Gesellschaften abbauen zu lassen. (Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) Die füdrhodesische „Mines and Minerals Amend- ment Ordinance 1907“ vom 31. Dezember 1907. Das im Jahre 1903 erlassene und inzwischen mehrfach abgeänderte Berggesetz für Süd- rhodesien hat durch die Novelle vom 31. De- zember 1907 eine Anderung erfahren, die be- strebt ist, den Wünschen der Interessenten in weitem Maße entgegenzukommen, und die durch- gehends günstig beurteilt wird. Das Bergbau- recht steht in Südrhodesien ausschließlich der British South Africa Company (Chartered Co.) zu. Die Mining ordinance von 1903 hatte im wesentlichen mit dem Großbetrieb durch kapital-