362 20 kräftige Unternehmer gerechnet. Es zeigte sich jedoch, daß wegen des über das ganze Land zerstreuten Goldvorkommens in geringen Mengen kleine Betriebe mit niedrigem Anlagekapital und nicht mehr als 5 bis 10 Pochstempeln vielfach lebensfähig sind und den Verhältnissen mehr ent- sprechen als die in den neunziger Jahren in der ersten Begeisterung gegründeten großen Gesell- schaften, die fast durchgängig schlechte Erfahrungen gemacht haben. Die Novelle von 1907 zielt vornehmlich darauf ab, durch Erleichterung der Bedingungen dem Kleinbetrieb einen weiteren Spielraum zu schaffen und dadurch die Er- schließung des Mineralreichtums des Landes zu fördern. Diesem Zweck sollen insbesondere zwei Maßnahmen dienen: einmal die Herabsetzung der Bergwerksabgaben und sodann die Verhinderung des Brachlegens großer Landkomplexe durch Ge- sellschaften, die sich Ausbentungsrechte sichern, aber keinen Gebrauch davon machen. Nach dem bisherigen wie dem künftigen Recht haben in der Zeit zwischen der Registrierung eines Bergbaurechts (mining location) und dem Be- ginn des eigentlichen Bergbaubetriebes (working for profit) sowie während etwaiger späterer Stillegungen des Betriebes regelmäßig wieder- kehrende Inspektionen durch die Bergbehörde stattzufinden zum Zweck der Feststellung, daß ein bestimmtes Maß von Aufschließungsarbeiten (development work) durchgeführt wird. Das alte Gesetz gestattete indes für unbegrenzte Zeit die Ersetzung des Nachweises der Aufschließungs- arbeiten durch die Bezahlung einer aulsteigennen Gebühr, diese Möglichkeit wird durch die neue Verordnung auf das erste Jahr nach der Re- gistrierung beschränkt. Unterbleibt späterhin die Aufschließung, so zieht dies den Verlust des Berg- baurechts und unter Umständen eine Geldstrafe von 30 T— nach sich. Der Inhaber eines Bergbaurechts (Claims), der auf seinem Gebiet mehr Aufschließungsarbeiten vornimmt, als vorgeschrieben ist, konnte bisher verlangen, daß das Mehr auf einen anderen ihm gehörigen Claim angerechnet werde, auf dem das vorgeschriebene Maß nicht ausgeführt war. Dies wird durch die Novelle auf den Fall be- schränkt, daß die beiden Claims (oder Komplexe von Claims) aneinander grenzen. Anderseits können nach der neuen Verordnung auch Auf- schließungsarbeiten an einer Mine, die sich bereits in regelrechtem Betrieb (working kor profit) be- findet, auf noch nicht erschlossene benachbarte Claims desselben Eigentümers angerechnet werden. Die Herabsetzung der für den Bergbau auf Gold zu entrichtenden Gebühren war schon bisher in die Wege geleitet worden. Nach dem früheren Recht waren grundsätzlich alle Bergwerke für ge- meinschaftliche Rechnung des Abbauberechtigten und der Chartered Company zu betreiben; die Anteilsquote des eigentlichen Betriebsinhabers be- trug 70 v. H., diejenige der Gesellschaft 30 v. H. Kein Bergwerk durfte ohne vorgängige Ver- ständigung mit der Chartered Company in Be- trieb genommen werden. Doch war dieses Prinzip bereits für einen wichtigen Fall durchbrochen, nämlich den Abbau eines Goldvorkommens im Kleinbetrieb. Danach hatte der Claiminhaber, falls nicht mehr als fünf Pochstempel auf einem Claim arbeiteten und nicht mehr als monatlich 750 Tonnen Gestein aus dem Claim gefördert wurden, nur eine sogenannte royalty von 2½ v. H. des Bruttoertrages an Gold, und wenn der Rein- ertrag des Claims nur 100 K oder weniger im Monat betrug, gar keine Abgabe an die Gesell- schaft zu entrichten. Die recht populär gewordene Regierungsbekanntmachung vom 18. August 1904 brachte weitere Erleichterungen für kleine Gold- bergwerksbetriebe. Die neue Verordnung gibt das System eines dreißigprozentigen Anteils der Chartered Company an den Betriebsergebnissen, das einen der hauptsächlichsten Beschwerdepunkt der Ansiedler von Südrhodesien gebildet hatte, vollständig preis. Das alte System hat zweifellos die Kapitalverwässerung zahlreicher rhodesischer Minengesellschaften mitverschuldet und im weiteren Verlauf das Seinige dazu beigetragen, um euro- päisches Kapital überhaupt von der Anlage in rhodesischen Werten abzuschrecken. Die nach der neuen Verordnung zu entrichtende Abgabe ist eine progressive Rohertragssteuer, bei deren Ansatz jedoch gleichzeitig auf die Rentabilität der Mine Rücksicht genommen wird. Neben der eigentlichen Goldsteuer hat der Bergwerksunternehmer eine sogenannte Claim= lizenz zu entrichten, welche durch die Novelle ebenfalls ermäßigt worden ist. Zu beachten ist, daß die neue Verordnung sich nur auf Goldminen bezieht, nicht auch auf Vorkommen von Silber und Platin, obwohl diese auch zu den Edelmetallen gehören. Auch bezüglich der unedlen Metalle hat die Novelle Abänderungen getroffen. Während die bisherige Verordnung nur Bestimmungen über Kohle, Kupfer, Eisen, Blei und Zinn enthielt, ist eine große Anzahl weiterer Stoffe den bis- herigen Bestimmungen über Kupfer unterstellt worden. Die Klausel über den dreißigprozentigen Anteil der Chartered Company an allen Berg- werken galt auch für Kupfer, Eisen, Zink und Blei. In Zukunft ist eine royalty zu bezahlen. Eine Bekanntmachung der Direktoren der Gesell- schaft bemerkt dazu, es fehle in Rhodesien bisher an Erfahrungen hinsichtlich der Produktions= kosten bei unedlen Metallen; auch erschwere