W 460 20 Liegt das Feld in mehreren Bezirken, so ist die Anzeige an die Verwaltungsbehörde des Bezirks zu richten, in welchem sich der hauptsächlichste Förderungspunkt befindet. (Zu § 59 der B. V.) 8. Der Bergwerkseigentümer bzw. der im § 67 der B. V. bezeichnete Nutzungsberechtigte oder im Falle des § 3 der B. V. ihr Vertreter hat der Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Resident, Stationsleiter) des Bezirks, in welchem das Bergwerk liegt, für jedes einzelne Bergbaufeld bis zum 1. Inni und bis zum 1. Dezember jeden Jahres eine das mit dem 31. März und 30. September zu Ende gegangene Halbjahr umfassende, von ihm selbst oder dem verantwortlichen Betriebsführer (§ 60 der Bergverordnung) unterzeichnete Nachweisung einzureichen, aus welcher er- sichtich sein müssen: Art, Beschaffenheit und Gewicht der Förderung; 1 Wert der Gewichtseinheit der Förderung auf dem Bergwerk, bei verschiedenen Sorten nach letzteren getrennt; 3. Kosten der weiteren Verarbeitung der Gewichtseinheit der Förderung auf dem Bergwerk oder anderweit; 4. Kosten des Transports der Gewichtseinheit der Söhrderung nach dem Absatzpunkte; 5. Erlös für die verwertete Förderung am Absatzpun 6. Anzahl der auf dem Bergwerke durchschnittlich zunt beschäftigten Arbeiter, getrennt nach Eingeborenen, anderen Farbigen und Nichteingeborenen; 7. Art der Löhnung der farbigen Arbeiter (Tagelohn oder Werklohn). 8. Höhe der einzelnen Lohnsätze und Gesamtbetrag der an Farbige gezahlten Löhne; 9. Art und Wert der den farbigen Arbeitern neben dem Lohn gewährten Unterkunft und Verpflegung. Liegt das Bergbaufeld in mehreren Bezirken, so ist die Anzeige hinsichtlich des ganzen Feldes an die Verwaltungsbehörde zu richten, in deren Bezirk der Hauptförderungspunkt sich befindet. Ist die Nachweisung bei der Berwaltungsbehörde bis zu den bezeichneten Zeitpunkten nicht oder nicht vollständig eingegangen, oder bestehen Zweifel hinsichtlich einzelner Angaben, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Bergbehörde die Vorlegung der nach § 59 der B. V. zu führenden Bücher an Amtssstelle oder auf dem Bergwerke verlangen. (Zu § 62 der B. V.) 9. Der Betrag der Förderungsabgabe wird halbjährlich von der Bergbehörde festgesetzt. (Zu §8§ 63, 64 der B. V.) 10. Die Feldsteuer (§ 63 der B. V.) und die festgesetzte Förderungsabgabe (§ 64 der B. V.) sind an die Kasse der örtlichen Verwaltungsbehörde zu zahlen, welcher die Nachweisung gemäß Ziffer 9 dieser Ausführungsbestimmungen einzureichen war. Im Falle der Verzichtleistung des Bergwerkseigentümers auf sein Bergwerkseigentum bleibt die Feldsteuer bis zum Ablauf des Monats zu entrichten, in welchem die Verzichtleistung der Bergbehörde erklärt worden ist (§ 74 Abs. 1 der B. V.) (Zu § 82 der B. V.) 11. Finden aus Anlaß der Feststellungen auf Grund des § 82 der B. V. örtliche Er- mittlungen außerhalb des Amtssitzes der Behörden statt, so hat der Bergbautreibende neben der Schreibgebühr einen Betrag, entsprechend den Reisekosten und Tagegeldern der beteiligten Beamten, zu erstatten. Die Hinterlegung eines Kostenvorschusses kann verlangt werden. Von der Bergpolizei. 12. Die polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau wird in sämtlichen Verwaltungsbezirken des Schutzgebiets bis auf weiteres den Vorstehern der örtlichen Verwaltungs- behörden (Bezirksamtmann, Resident, Stationsleiter) übertragen. Die Zuständigkeit der Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörden wird in denjenigen Teilen ihrer Verwaltungsbezirke ausgeschlossen, für welche die Wahrnehmung der Bergpolizei durch öffentliche Bekanntmachung dem Vorsteher der Bergbehörde oder einem besonderen Bergpolizei- beamten übertragen worden ist.