W 647 20 Versüßte Spirituosen aller Art, deren Schill Pee. Stärkegrad durch Tralles Alkoholo= meter nicht festgestellt werden kann 4 2 (The Board of Trade Journal.) Erhöhung der verbrauchsabgabe auf Amylalkohol und ESuselöl im Australischen Bund. Die Verbrauchsabgabe auf Amuylalkohol ist mit Wirksamkeit vom 19. Mai d. Is. ab von 12 auf 13 Schill. für das Gallon erhöht worden. (The Bonrd of Trade Journal.) Rufbebung der Sinfuhrverbote für Tinkturen aus Iitronen und süßen Orangeschalen in Neuseeland. Laut einer Proklamation des Zollministers vom 11. Oktober 1907 sind die Proklamationen vom 6. und 25. September 1905, betreffend das Verbot der Einfuhr von Tinkturen aus Zitronen und süßen Orangeschalen, aufgehoben worden. (he New Zealand Ciazette.) Durchführung der die marokkaonischen Sollämter betreffenden Bestimmungen des Kapitels V der Generaluhte von Algeciros.“ Nach einer Mitteilung der marokkanischen Re- gierung sollen die Bestimmungen des Kapitels V der Generalakte von Algeciras vom 1. Juli d. Is. an durchgeführt werden. Es handelt sich nament- lich um die Bestimmung, wonach Kapitäne von aus dem Auslande oder von Marokko kommenden Handelsschiffen innerhalb 24 Stunden nach ihrer von der Sanitätsbehörde erfolgten Zulassung in einen marokkanischen Hafen eine genaue Abschrift des Schiffsmanifestes, enthaltend die Angabe der Art und des Ursprungslandes der Ladung, Zeichen und Nummern der Kolli usw., bei dem Zollamte des Ortes zu hinterlegen haben (Art. 77 und 79), sowie ferner um die Bestimmung, wonach bei Verzollung von eingeführten oder für die Ausfuhr bestimmten Waren der Empfänger oder Absender eine Erklärung über Art, Beschaffenheit, Gewicht, Zahl, Maß und Wert der Waren sowie über Art, Zeichen und Nummern der sie enthaltenden Um- schließungen bei dem Zollamt abzugeben hat (Art. 829. (Nach einem Berichte der Kais. Gesandtschaft in Tanger.) Verschiedene Swangsarbelt in den englischen Besitzungen Alrihkas und der Südsee. Am 27. März 1907 hatte das englische Unter- haus die Regierung ersucht, ihm eine Ausstellung vorzulegen, aus welcher ersichtlich wäre: 1. die Namen der britischen Kolonien und Besitzungen, in denen Eingeborene Zwangs- arbeiten verrichten müssen; zu welchen Arbeiten die Eingeborenen herangezogen werden; Nationa- lität oder Stamm der betreffenden Eingeborenen; 2. ob die zur Zwangsarbeit herangezogenen Eingeborenen auch außerhalb der Bezirke ar- beiten müssen, in denen sie ihre Wohnsitze haben; 3. die Zahl der so beschäftigten Ein- geborenen; 4. wie die so beschäftigten Eingeborenen unter- gebracht werden, wie sie leben, ob in eingeschlossenen Gebieten, ob ihnen irgendwelche Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit außerhalb der Stunden, an denen sie beschäftigt sind, auferlegt werden usw.; 5. ob und welche Bestimmungen über die Bestrafung über die Eingeborenen wegen Desertion oder schlechten Verhaltens bestehen, Anführung der für die einzelnen Vergehen festgesetzten Strafen; ob derartige Bestimmungen oder Gebräuche von Mitteilungen. der Regierung oder der zuständigen Kolonial- behörde genehmigt worden sind; 6. wann das System eingeführt wurde und eventuell durch welchen Gesetzesakt. . Die Antworten der zur Berichterstattung über diese Punkte aufgeforderten kolonialen Verwal- tungsbehörden sind dem Unterhause am 29. Ja- nuar 1908 vom Colonial Office vorgelegt worden. Hier soll der Inhalt der einzelnen Berichte, so- weit sie aus afrikanischen Kolonien und aus den englischen Besitzungen der Südsee stammen, kurz wiedergegeben werden. Vorbemerkung. Keine Zwangsarbeit besteht in der Kap- kolonie, in Britisch-Ostafrika, Mauritius, Njassa- land, Oranjesluß-Kolonie, Sierra Leone, dem Somali-Protektorat, Basutoland, Betschuanaland, Rhodesien, Transvaal, dem gesamten Festland Australien, Neu-Guinea und Neu-Seeland. Gambia. 1. Die Eingeborenen sind zum Bau von solchen Straßen und Brücken, deren Bau der Gouverneur anordnet, sowie zum Unterhalt der-