W 648 2eC selben, ferner zum Bau von Brunnen, die der Distrikts-Kommissioner für notwendig erachtet, zum Unterhalt der Grenzsteine, zum Freihalten der den Wohnhäusern benachbarten Plätze von Schutthaufen usw. sowie zur Säuberung eines Gebietes von 50 Yards im Umkreis rund um die Städte und Dörfer während des Monats November und zur Reinhaltung desselben bis zum Monat Juni verpflichtet. Außerdem müssen für den Gouverneur oder andere Beamten, falls diese sich auf Reisen befinden, die Eingeborenen aus den den Straßen anliegenden Dörfern die nötige Zahl von Trägern stellen. Sie erhalten für diese Arbeit, die allerdings kaum als Zwangs- arbeit ausgefaßt werden kann, eine Entschädigung. Zu den oben angeführten einzelnen Arbeiten sind alle Eingeborenen verpflichtet, jedoch nicht außerhalb ihres Bezirks. Sie werden von ihrem Oberhäuptling zur Ausführung derselben auf- gefordert, dieser hat die Aufsicht über die Arbeiten. Die zur Arbeit gezwungenen Eingeborenen leben in ihren eigenen Behausungen. Eine sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit findet nicht statt. Leute, die der Aufforderung ihres Oberhäuptlings zur Arbeit nicht nachkommen, verfallen einer Geldstrafe bis zu 10 à, an deren Stelle im Nichtzahlungsfalle eine Gefäng- nisstrafe mit oder ohne schwere Arbeit bis zu sechs Monaten tritt. Die gesetzliche Grundlage für dieses System sind die „Protektorate Proce= dure Rules 1905“. Süd-Nigerien. In Süd-Nigerien können die Eingeborenen gemäß der „Southern Nigeria Proclamation Nr. 15“ vom Jahre 1903 seitens des Gouver= neurs zur Reinigung von Creeks und Wasser- wegen ausfgesordert werden, jedoch nur die Be- wohner solcher Dörfer, die diesen Wasserwegen anliegen. Für die Arbeit wird eine kleine Ent- schädigung bezahlt. Hierbei ist zu bemerken, daß schon nach den Gesetzen und Gewohnheiten der Eingeborenen die Straßen und Wasserwege von den Mitgliedern der Eingeborenen-Kommnnen, die von ihnen Nutzen haben, in Ordnung ge- halten werden müssen. Die Häuptlinge sind für die Ausführung verantwortlich. Eine andere Form von Zwangsarbeit gibt es in dem Pro- tektorat nicht. Nord-Nigerien. Die Einwohner sind nur zum Straßenbau gemäß der „Roads Proclamation“ 1903 ver- pflichtet, und zwar alle Eingeborene ohne Unter- schied des Stammes. Der Headman erhält 10 sh für die fertiggestellte Meile, falls nicht wegen be- sonderer Schwierigkeiten eine größere Summe an- gemessen erscheint. Der Headman besorgt auch die Arbeiter in seinem Distrikt, welche nur an dem Teile der Straße beschäftigt werden dürfen, der in der Nähe des betreffenden Dorfes liegt. Die Eingeborenen leben in ihren eigenen Häusern und sind sonst keiner Beschränkung unterworfen. Der Headman hat das Recht, sie in jedem Vierteljahr zur Arbeit für die Zeit von sechs Tagen heran- zuziehen; jedoch wird in Ubereinstimmung mit den Gewohnheiten der Eingeborenen nur an einigen wenigen Morgenstunden gearbeitet. Ein Häuptling oder Headman, der der Aufforderung des High-Commissioner, für den Bau oder die Wieder- herstellung einer Straße zu sorgen, nicht nach- kommt, verfällt einer Geldstrafe bis zu 50 K. Jeder, der sich weigert, seiner Arbeit nachzukom- men, wird entweder nach den Gesetzen der Ein- geborenen oder vom Residenten mit einer Geld- strafe bis zu 1 & bestraft. (Im übrigen sind diese Strafen seit dem Inkrafttreten der be- treffenden Proklamation noch niemals verhängt worden.) Goldküste. Auch in dieser Kolonie kommt Zwangsarbeit im Sinne der vom Parlament gestellten Fragen kaum vor. Die Bestimmungen der „Roads- Ordinance 1894“ regeln nur den Unterhalt von Eingeborenen-Straßen gemäß den uralten Ge- bräuchen der Eingeborenen und begrenzen die Zahl der Tage, während denen jeder Ortshäupt- ling seine Leute zur Arbeit an der durch seinen Bezirk führenden Straße heranziehen kann. Die Arbeitsdauer darf sechs Tage in jedem Viertel- jahr nicht überschreiten. Wer sich den Anord- nungen des Häuptlings widersetzt, verfällt einer Geldstrafe bis zu 1 oder einer Gefängnisstrafe bis zu einem Monat. Falls der Häuptling die Straßen seines Bezirks gut unterhält, können ihm vierteljährlich für jede Meile Straße 10 sh oder mehr als Belohnung gewährt werden. In den Nord-Territorien und in Ashanti gibt es kein ge- setzliches System der Zwangsarbeit; da aber die Häuptlinge in UÜbereinstimmung mit den Gewohn- heiten der Eingeborenen extensive Gewalt über ihre Leute ausüben, so wird es wahrscheinlich unumgänglich sein, ihre Gewalt zu beschränken und zu regulieren, wie es in der Goldküsten- Kolonie geschehen ist. Uganda. Die einzige Arbeit, zu der die Eingeborenen verpflichtet sind, besteht auch hier in dem Unter- halt der Hauptstraßen. Der Bau der Straßen untersteht dem Departement der öffentlichen Ar- beiten. Die Eingeborenen werden zur Arbeit gemäß dem „Uganda Agreement 1900“ von ihren Häuptlingen befohlen. Der Häuptling kann jeden Eingeborenen für einen Monat im Jahr zu