G 779 20 t über die vom Vorstande vorzulegenden Betriebspläne und vorgeschlagenen Um= und Neubauten; über an Beamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebenen zu leistende Unterstützungen; über die Gewährung von besonderen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes, an Beamte oder auch an einzelne Mitglieder des Aussichtsrats für außerordentliche Tätigkeit (§ 16). Es bleibt dem Aufsichtsrat überlassen, durch eine dem Vorstand zu gebende Geschäftsordnung zu bestimmen, inwieweit die vorgenannten Geschäfte und Rechtshandlungen unter 1 bis 6 in die Kompetenz des Vorstandes gestellt werden. § 16. Der Aufsichtsrat bezieht für seine Bemühungen außer dem Ersatz seiner Auslagen die in § 26 unter 4 festgesetzte Tantieme von 10 v. H. des Reingewinnes, mindestens aber zusammen eine Vergütung von 20 000 Mk., welche auf Unkostenkonto zu verbuchen sind. Über die Verteilung der Tantieme bzw. Vergütung unter die einzelnen Mitglieder des Aussichtsrates beschließt dieser selbst. Für außerordentliche Leistungen einzelner seiner Mitglieder kann der Aufsichtsrat außerdem eintretendenfalls die Gewährung von besonderen Vergütungen beschließen. Dem ersten Aufsichtsrat kann eine Vergütung nur durch Beschluß der Generalversammlung bei oder nach Ablauf seiner Amtsdauer bewilligt werden. — V. Titel. Generalversammlung. § 17. Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat oder Vorstand berufen, und zwar mittels Einladung im Deutschen Reichsanzeiger. Die Einladung ist mindestens 19 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zu erlassen und soll die Tagesordnung enthalten. 5* 18. Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft oder anderen Orten des Deutschen Reiches, welche vom Aufsichtsrat in der Bekanntmachung bestimmt werden, statt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder in Verhinderung beider ein vom Auf- sichtsrat zu bestimmendes sonstiges Mitglied, nötigenfalls ein von der Genereralversammlung zu er- nennender Aktionär führt den Vorsitz und ernennt zwei Stimmzähler. lber die Beschlüsse wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen, welches lediglich vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Demselben ist ein Verzeichnis der erschienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Be- trages der von jedem vertretenen Aktien beizufügen. Dieses Verzeichnis ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen. Eine Beifügung der Vollmachten zu dem Protokolle ist nicht erforderlich. Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls ist ohne Verzug nach der Generalversammlung von dem Vorstand zum Handelsregister einzureichen. § 19. Berechtigt zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär. Stimm- berechtigt sind jedoch nur die Aktionäre, welche spätestens am dritten Tage vor dem für die General= versammlung bestimmten Tage an den von dem Auffichtsrate zu bezeichnenden Stellen ihre Aktien oder einen Hinterlegungsschein über eine bei einer Bank oder bei einer öffentlichen Behörde oder einem Notar erfolgte Hinterlegung hinterlegt haben. Es können vertreten werden: Handlungsfirmen durch ihre Prokuristen, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Minderjährige oder Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Vereine, Gesellschaften, Korporationen, Institute durch einen ihrer gesetzlichen oder statutarischen Vertreter. In allen sonstigen Fällen kann ein Aktionär nur durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Über die Gültigkeit der Vollmachten entscheiden die in der Versammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats. Jede Aktie gewährt eine Stimme. · 8 20. Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Derselben hat der Vorstand den Jahresbericht und der Aussichtsrat den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen, der Bilanz und der Anträge über die Gewinn= verteilung zu erstatten.