W V788 28 Ausnahmen können gemäß § 3 Absatz 2 der Jagdverordnung auf vorheriges Ansuchen durch den Gouverneur gestattet werden, sofern es sich um den Fang oder die Erlegung zu wissen- schaftlichen Zwecken handelt. Buea, den 6. Mai 1908. Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz. Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. (Marsch-zeiten für Träger und Karawanen im Jaunde-Bezirke. Vom 18. Mai 1908. In Ausführung der Trägerverordnung vom 4. März 1908 (Kolonialblatt 1908, Nr. 11, S. 512 f.) werden gemäß § 10 Absatz 1 a. a. O. für den Jaunde-Bezirk die nachfolgenden Marsch- zeiten für Träger und Karawanen festgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, daß auf einigen Weg- strecken Unterkunftsgelegenheit für die Träger nicht vorhanden ist, sie vielmehr auf sog. Rastplätzen oder im Freien nächtigen müssen. Bei der in Ansatz gebrachten Marschzeit sind Ruhetage mit- berücksichtigt. Tarif. Geringste Das 4 Wegstrecke Entfernung Höchstmaß in zustaheiden Tagen Marschzeit Jaunde nach Nanga-Ebocko 6 8 Nanga-Ebocko nach Deng-Deng 8 11 Jaunde -Semine 6 8 Jaunde Dume 12 16 Jaunde -Tabenne 5. 7 Jaunde * Rngelemenduko 7 9 Jaunde Nagambo über bila 12 16 Jaunde -RNgila 5 7 Jaunde Jokoo 11 14 Jaunde Akonolinga 5 7 Jaunde -Lolodorf 6 8 Jaunde Edea 8 11 Jannde Kribi 11 14 Buea, den 18. Mai 1908. Der Gouverneur. eitz. — Dersonalie. — Schubtruppe für Deutsch-Ostafrika. A. K. O. vom 22. Juli 1908. v. Langenn-Steinkeller, Hauptmann, Flügeladjutant Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin, scheidet am 12. August d. Is. aus dem Heere aus und wird mit dem 13. August in der Schutztruppe angestellt. Schutztruppe für Südwestafrika: Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schugtztruppen) vom 25. Juli 1 Block, Kriegsgerichtssekretär, am 31. Juli d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der Königlich Preußischen Heeresverwaltung (Stab der 11. Division in Breslau) aus der Schutztruppe ausgeschieden.