W 897 20 Die Position fk des § 20 erhält folgende Fassung: „Der Rest wird auf sämtliche Anteile gleichmäßig verteilt.“ Der erste Satz im fünften Absatz des § 27 erhält folgende Fassung: „Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jeder Zeit durch Erklärung an den Vorsitzenden niederzulegen.“ (Der Paragraph bleibt sonst unverändert.) Im § 36 1. Absatz werden die in Klammer gesetzten Worte „Absatz 2“ gestrichen. Im 8§ 37 wird anstatt „am fünften Tage“ „am dritten Tage“ gesetzt. Der letzte Absatz des § 46 erhält folgende Fassung: „Übersteigt dieser Betrag die Summe der baren Einzahlungen, so wird der Mehrbetrag den Eigentümern der Anteile Serie A und B zu gleichen Teilen bis zur Höhe des Nennwertes ausgezahlt. Ein dann noch verbleibender Rest wird auf sämtliche Anteile gleichmäßig verteilt.“ Berlin, den 22. August 1908. Reichs-Kolonialamt. Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel mit denaturiertem Spiritus. Vom 30. April 1908. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Wer Handel mit abgabefrei belassenem, denaturiertem Spiritus treiben will, hat die Genehmigung des zuständigen Bezirks= oder Distriktsamtes zu erwirken. Als denaturiert ist derjenige Spiritus anzusehen, welcher als solcher abgabenfrei belassen worden ist. § 2. Der Verkauf denaturierten Sprits mit einer Stärke von weniger als 80 Volumen- prozenten ist verboten. Es ist ferner untersagt, denaturierten Spiritus an Eingeborene zu verkaufen, aus solchem Spiritus das Denaturierungsmittel auszuscheiden oder dem denaturierten Spiritus Stoffe beizufügen, welche die Wirksamkeit des Mittels in bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindern. Soll denaturierter Spiritus zu Genußzwecken verarbeitet werden, so bedarf es der zuvorigen Genehmigung des Gouvernements und der Nachentrichtung der schuldigen Abgaben. §5 3. In den Verkaufsräumen muß an sichtbarer Stelle eine gedruckte oder leserlich geschriebene Bekanntmachung angebracht sein, welche den Inhalt des § 2 wörtlich wiedergibt. § 4. Die Kontrolle darüber, daß den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird, steht neben den Bezirks= und Distriktsämtern auch den Zollämtern zu. * 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen in Frage kommen, mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark, Haft oder Gefängnis bis zu zwei Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai 1908 in Krast. Windhuk, den 30. April 1908. Der Kaiserliche Gouverneur. v. Schuckmann.