G 978 20 Bergwerksunternehmungen in der Kapkolonie. Seit einiger Zeit machen Funde von Kupfer in der Nähe von Upington von sich reden. Wie verlautet, sollen die auf der Besitzung Areachap vorgenommenen Schürfungen besonders erfolgreich gewesen sein. Die Direktoren der De Beers Gesellschaft interessieren sich für dieses Un- ternehmen, und einer von ihnen ist Direktor der Gesellschaft geworden, die diese Mine ausbeuten will. Die Ausbeutung war bisher dadurch er- schwert, daß Zweifel über die Eigentumsverhält- nisse an den betreffenden Ländereien bestanden. Diese sollen indes jetzt beseitigt sein. Ein anderes Unternehmen, das Erfolg ver- spricht, ist die Gewinnung von Mangan auf den der Caledon Baths Gesellschaft gehörigen Ländereien. An diesem Unternehmen ist die Firma Ww. Spilhaus & Co. in Kapstadt beteiligt, die kürzlich 5000 Tonnen Mangan nach Ant- werpen verschifft haben soll. Man hofft auf einen monatlichen Export von 4000 Tonnen. (Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) Fischerel und Jagd, Schutz der Qangrovenwaldungen in Cozamblque. Schon lange wird darüber geklagt, daß der große Fischreichtum der Delagoabucht nicht in zweckmäßiger Weise ausgebeutet werde. Die Nähe von Johannesburg bietet einen vorzüglichen Markt, der viel mehr ausgenützt werden könnte, wenn die Fischerei sich in besserer Verfassung befände. Vor einigen Wochen hat daher die Regierung dem Gesetzgebenden Rat die Entwürfe zu einer Reihe von Verordnungen vorgelegt, die das Fischereiwesen reformieren sollen. „ Da eine völlige Vernichtung des Wildstandes im südlichen Teil der Provinz drohte, hat der Gesetzgebende Rat kürzlich auf vier Jahre die Jagd auf folgende Tiere in dem ganzen südlich des Saveflusses gelegenen Gebiet, daß heißt in den Distrikten Lourenzo Marques, Gaza, Inhambane und dem südlichen Teil des Bezirks der Mozambique= Gesellschaft (Distrikt Beira) verboten: Elephant, Flußpferd, Nashorn, Kafferbüffel, Giraffe, Kudu, Elandantilope, Nyala (eine seltene Antilopenart), Buschbock, Birchells Zebra, Säbelantilope, Wasser- bock, Zessebi (Bastard Hartebeeste), Gnu (Black Wildebeeste) und Strauß. Man nimmt jedoch an, daß die Regierung in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen wird. In diesem Zusammenhang mag Erwähnung finden, daß auch der raubbaumäßigen Ausbeutung der Mangrovenwaldungen der Provinz kürzlich ein Riegel vorgeschoben worden ist. In welchem Maße die Ausfuhr der Rinde in letzter Zeit zu- genommen hat, erhellt aus folgenden Ziffern: Ausfuhr an Mangrovenrinde aus den Teilen der Provinz, die unter unmittelbarer Verwaltung der portugiesischen Behörden stehen, also aus- schließlich der Gebiete der beiden Chartered Com- panies, der Companhia de Mozambique und der Companhia de Nyassa (nördlichster Bezirk der Provinz): Mengen in kg (ert ia Miteele, 1906 5 185 007 47 116 1907 13 260 208 108 742 Die Ausfuhr geht hauptsächlich nach den Vereinigten Staaten von Amerika und nach dem Deutschen Reich. Die Gewinnung (das „Schlagen") der Rinde geschah bisher auf Grund von Lizenzen der Re- gierung, bei deren Erteilung den Konzessionären die Beobachtung gewisser, die Verhütung des Raubbaus bezweckender Vorschriften zur Pflicht gemacht wurde. Eine Kontrolle darüber, ob die Vorschriften befolgt wurden, war der Regierung nicht möglich, da die Waldungen über das ganze Land zerstreut sind und nur in sumpfigen, un- gesunden und schwer zugänglichen Gegenden vor- kommen. Den Lizenzinhabern wird vorgeworfen, sie hätten die Anordnungen der Regierung miß- achtet und Raubbau getrieben. Die gesetzgebenden Faktoren haben daher beschlossen, für zehn Jahre die Ausgabe von Lizenzen einzustellen und das Schlagen der Rinde zu verbieten. Ausnahmen sollen nur gewährt werden, wenn die Verarbeitung des Holzes innerhalb der Provinz beabsichtigt ist. Übrigens hat Ende vorigen Jahres ein Preis- sturz auf dem amerikanischen und europäischen Markte für Mangrovenrinde den Interessenten in Mozambigque schwere Verluste gebracht, so daß zur Zeit schon aus diesem Grunde sich niemand dort auf neue Verträge für die Lieferung der Rinde einlassen würde. finderung des Weln- und Branntweingesetzes sowie Vorschriften für die Herstellung und den Verkauf von Bler und Essig in der Hapkolonie. Ein Gesetz vom 19. August d. Is., Nr. 19 vom Jahre 1908 — An Aect to amend sthe Wine, Brandy, Whisky and Spirits Act, 1906. and to regulate the Sale of Beer and Vinegar — hat einige Bestimmungen des Wein= und Brannt- weingesetzes vom Jahre 1906 abgeändert und gleichzeitig den Handel mit Bier und Esfig ge- regelt. Für die Einfuhr deutschen Bieres sind besonders die Bestimmungen in Teil IV des Ge- setzes von Wichtigkeit.