W 1028 2 visber ilf udtu Schill. Pce. Schill. Pee. anderen Artikel verfsüßt oder versetzt sind, daß ihr Stärke- grad nicht wie vorstehend er- wähnt festgestellt werden kann Imperialgallon oder ein Bruchteil davo Mineral= und lohlensäurehaltige Wässer in Flaschen jeder Größe Dutzend Flaschen oder ein Bruchteil davon. Nach der Verordnung kann ferner anstatt des Sykeschen Hy- drometers zur Feststellung der Stärke von Spirituosen Tralles' oder ein ähnliches Hydrometer gebraucht werden; anstatt der vorstehend genannten werden dann folgende Zölle für Spiri- tuosen erhoben: Branntwein, Genever, Rum, Liköre und vermischte Spiri- tuosen und Branntweine, die nicht so mit einem anderen Artikel versüßt oder versetzt sind, daß ihr Stärkegrad nicht durch Tralles'’ oder ein an- deres etwa vorgeschriebenes Hydrometer festgestellt werden kann, bei einer Stärke von höchstens 50 Prozentgraden reinen Alkohols nach solchem Hydrometer Imperialgallon oder ein Bruchteil davon. und bei größerer Stärke für jeden Grad über 50 Prozent- grad ein Zuschlag Imperialgallon oder ein Bruchteil davon. . — 1 — 1 Waren, die ursprünglich in den westlich des Volta gelegenen Teil der Kolonie eingeführt waren, können mit schriftlicher Genehmigung des Zoll- kontrolleurs und unter den von ihm festzusetzenden Vi □ 4 frei Or l 01 Bedingungen von dort nach dem östlich des Volta gelegenen Teil gebracht werden; die Einführer von dergleichen Waren sollen Anspruch haben auf eine Rückerstattung des Zolles in Höhe des Unter- schieds zwischen dem wirklich gezahlten und dem Zolle, der entrichtet sein würde, wenn die Waren ursprünglich in den östlich des Volta gelegenen Teil der Kolonie eingeführt worden wären. (The Board of Trade Journal.) Juschlagzölle für Spirituosen in Slerra Ceone. Laut Verordnung (25/1908) werden bei der Einfuhr von Spirituosen in Sierra Leone zum dortigen Verbrauch oder zur Weiterbeförderung auf dem Sierra Leone= oder einem anderen Flusse der Kolonie oder des Schutzgebiets neben den bisherigen Zöllen folgende Zuschläge erhoben: ölle * bisher (nachd. Verordn. (noch * Veonen Nr. IXv. Jahre 1 sah Nr. Snz# Spirituosen u. Branntweine, deren Stärkegrad durch Tralles' Hydrometer fest- gestellt werden kann: beieiner Stärkevon 50 v. H. reinen Alkohols nach sol- chem Hydrometer oder darunter, Imperialgallon oder ein Teil davon 4 (und ein Zuschlag von 1 Penny für das Impe- rialgallon oder einen Teil davon für jedes Prozent reinen Alkohols über 50 v. H.) Spirituosen, verfüßt oder ver- setzt, so daß ihr Stärkegrad nichtermitteltwerden kann, O Verschiedene * Hamburgisches Kolonlialinstitut. J. Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle. Kommissar des Reichskolonialamts: Wirklicher Legationsrat Dr. Schnee, Berlin. Kaufmännischer Beirat: Justus Stran- des, in Firma: Hansing & Co., Vorsitzender, Imperialgallon 4 5 Spirituosen, nicht aufgeführt, Imperialgallon 4 5 (The stxt of Trade Journal.) WMitteilungen. Max M. Warburg, in Firma: M. M. War- burg & Co., F. C. Paul Sachse. Vorsitzender des Professorenrates: Professor Dr. Thilenius. Ausschuß des Professorenrates: Professor Dr. Thilenius, Vorsitzender, Professor Dr. Rathgen, Professor Dr. Gottsche