W 1074 20 Künstliche Bewässerungsanlagen mit staatlicher Subvention in Oeriko. Von einschneidender Bedeutung für die Zu- kunft Mexikos könnte die Vorlage des Finanz- ministers vom 21. Mai 1908 über Irrigations= anlagen unter Protektion und Subvention der Regierung werden; sie macht sich die Kultivierung großer, brach liegender Landstrecken zur Aufgabe, namentlich sollen darauf Rohprodukte erzeugt werden, die, wie z. B. Baumwolle, bisher zum großen Teile dem Auslande entnommen werden und den Bedarf der heimischen Industrien voll decken, eventuell einen UÜberschuß für den Export liefern können, oder solche, die überhaupt für die Ausfuhr in Betracht kommen. Was bis jetzt in dieser Beziehung durch private Unternehmungen geschehen ist, hat guten Erfolg gehabt, ist aber ein verschwindend kleiner Bruchteil von dem, was geschehen könnte, und es zeugt von großer Einsicht der Regierung, daß sie sich entschließt, auf diesem Gebiet in größerem Umfang bahnbrechend zu wirken und dafür entsprechende Opfer zu bringen. Sie verlangt vom Kongreß Autorisation für fol- gende Maßnahmen: 1. Subventionen bis zur Gesamthöhe von 25 000 000 8 an Frrigationsunternehmungen bei speziellen Konzessionsverträgen, wenn die Arbeiten firiert und als Einheit der Hektar bewässerungs- fähigen Landes oder der Kubikmeter des in Re- servoirs oder Sperren aufspeicherbaren Wasser- quantums zugrunde gelegt wird. 2. Für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren Bewilligung der freien Einfuhr von land- wirtschaftlichen Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Arbeitsmitteln, Konstruktionsmaterialien, Saat- korn, Zuchtvieh, — immer unter der Voraus- setzung, daß diese oder gleichartige Objekte nicht zu annähernd gleichen Bedingungen im Lande selbst zu beschaffen sind und nach vorhergegan- gener Verständigung zwischen Finanz= und Land- wirtschaftsministerium. Bei den zu erteilenden Konzessionen soll die Regierung den Interessenten versichern können, daß vor einer bestimmten Frist die Produkte der künstlich bewässerten Terrains durch Exportzoll nicht belastet werden sollen. 4. Für Irrigationsanlagen kann in Frage kommender Grund und Boden nach den im all- gemeinen Eisenbahngesetz festgesetzten Regeln ent- eignet werden. 5. Errichtung eines Etablissements, das den Zweck haben soll, an Irrigationsunternehmungen Darlehen zu geben und als Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad anonima) im Einklang mit dem Handelsgesetz und auf Grund- lagen, welche die Regierung durch das Finanz= ministerium festsetzen wird, zu organisieren wäre. Die Regierung kann der erwähnten Gesellschaft die Befreiungen und Ausnahmen, von denen das Allgemeine Gesetz für Kreditinstitute spricht, erteilen, ebenso die Befugnis, Bonds mit Garantie der Nation unter Bedingungen und Kompen- sationen, welche die Regierung für zweckentsprechend und billig erachtet, auszugeben. In den Kon- zessionen sollen Regeln festgelegt werden, damit die Darlehen in allererster Linie den Unter- nehmungen zuteil werden, welche die Entwicklung des Nationalreichtums durch Anlage von Frri- gationswerken fördern. Die Darlehen sollen ge- geben werden gegen erstklassige Hypothek, Unter- pfand oder Garantie des darlehnsuchenden Unter- nehmens, oder unter der Verantwortlichkeit einer von der Föderation konzessionierten Bank; sie sollen die Zeitdauer von 15 Jahren nicht über- schreiten und mäßige Zinsen tragen, wie sie im Verhältnis zu den Zinsen, Amortisations= und sonstigen Unkosten stehen, die dem Etablissement durch die Bondsausgabe erwachsen. Die Bonds- schuld, die für Kapital und Zinsen von der Nation zu garantieren ist, soll eine Gesamthöhe von 50 000 3 nicht überschreiten. Es ist selbstredend, daß diese Initiative der Regierung keine unmittelbaren Erfolge zeitigen, also die gegenwärtige Lage nicht ändern kann; aber daß sich nach und nach unter ihrem Einfluß eine segensreiche Wandlung für die Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen Export Mexikos voll- ziehen wird, dürfte kaum zweifelhaft sein. In welcher Weise das nationale Irrigations-Unter- stützungs-Etablissement zustande kommen wird, läßt sich heute, wo überall Geldknappheit herrscht und das ausländische Interesse für Mexiko zeit- weise in den Hintergrund getreten ist, vielleicht auch an kompetenter Stelle noch nicht mit völliger Sicherheit sagen; zunächst verfügt ja die Regierung über genügende Barmittel für Sub- ventionen, und Unternehmungen, an die sich un- mittelbar anknüpfen läßt, sind auch vorhanden. In dem Sinne sind bereits. Vorverhandlungen angeknüpft worden mit der vor einigen Jahren mit einem Kapital von 10 000 000 8 gegründeten Compalla Agricola La Santeha, die über 750 000 ha verfügt, im Norden mit der National- bahn in Verbindung steht und durch Reinigen der Barre von Sandoval eine direkte Verbindung mit dem Golfe von Mexiko herstellen kann. Die- selbe betreibt bisher Viehzucht (10 000 Stück Rindvieh, 8500 Pferde und 50 000 Schafe und Ziegen), hat aber bereits verschiedene artesische Brunnen gebohrt und umfassende Studien für Anlagen größerer Irrigationswerke gemacht, wofür die Flüsse von San Juan, Las Conchas und El Bravo die Grundlage bilden. Man erwartet,