W 1130 20 handenen Ansiedler, welche später ihre Eigentums- titel erhalten, sofern sie die vereinbarten Ab- zahlungen regelmäßig leisten. Während der ersten beiden Jahre nach ihrer Besitzergreifung können die Kolonisten aus den reservierten Forstländereien Holz für den Haus- bau und für Zaunpfosten fällen. Die Kolonisationsgesellschaft kann die Wasser- kräfte des Gebiets industriell nach einem mit der Regierung zu vereinbarenden Tarif auf höchstens 50 Jahre Dauer nutzbar verwerten. Mit der Küste hat die Gesellschaft einen Automobilverkehr in der Weise zu unterhalten, daß von der An- kunft der ersten Kolonisten ab monatlich min- destens je eine Rundreise bewerkstelligt wird. Für die Vermessung der fünf Kolonien ist je ein besonderer Feldmesser ernannt worden. (Buenos Aires Handels-Zeitung.) Steuern für ausländische Oinerolwasser und Medlzinalwasser in den portugiesischen Besitzungen. Ein bereits in Kraft getretenes Gesetz unter- wirft alle in portugiesische Kolonien eingeführte ausländische Mineral= und Medizinalwasser, neben den bereits bestehenden Abgaben, einer Steuer von 50 Réis für 1 kg Rohgewicht sowie einem Stempel von 50 Réis für die Flasche. 50 Réis entsprechen etwa 20 Pfennig. Nach dem Gesetze muß jede einzelne Kiste bei der Zollbehörde ge- öffnet und jede einzelne Flasche mit einem Stempel versehen werden. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Lourenco Marques.) berabsetzung der Steuer für portugiesische Weine in Oozomblaue. Die neue Handelssteuer (Contribuigäo com- mercial), die am 1. Juli d. Is. in den Bezirken Lourenco Marques, Gaza und Inhambane an die Stelle der bisherigen Industriesteuer (Contribuic# industrial) trat,“) ist für portugiesische Weine wieder außer Kraft gesetzt worden. Statt ihrer wird für portugiesische Weine wieder die Industrie- steuer in Höhe von 1 v. H. des Wertes erhoben. (The Boamnl of Trade Journal.) Erhöhung der Kalgebühren in Matal. Durch ein Gesetz vom 11. September d. Is. (Nr. 12/1908) sind die Kaigebühren in Natal von 10 auf 20 Schill. für je 100 Pfd. Sterl. des Val. „D. Kol. Bl.- 1908, Nr. 18, S. 982 f. Wertes der nach Natal zum heimischen Verbrauch eingeführten Waren erhöht worden. Für Waren, die zum heimischen Verbrauch einklariert sind und demnächst nach einer anderen Kolonie oder einem anderen Staate innerhalb des Südafrikanischen Zollvereins weitergeführt werden, soll eine Vergütung gewährt werden in Höhe des Betrags, um welchen die Gebühren die Kaigebühren für solche Waren übersteigen sollten, die von vornherein zur Weiterbeförderung nach einer anderen Kolonie oder einem anderen Staate be- stimmt sind. (Ebenda.) Snee#nn L#s für ngoraziegen aus der Rapkolonle. * ein Gesetz vom 10. September d. Is. — Angora Goat Export Prohibition Act, 1908— ist das Gesetz vom Jahre 1899, wodurch auf die Ausfuhr von Angoraziegen ein Zoll von 100 Pfd. Sterl. für das Stück gelegt war, aufgehoben und die Ausfuhr von Angoraziegen (Böcken oder Weibchen) aus der Kapkolonie zu Lande oder zur See bei einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten bis zu zwei Jahren verboten worden.“) Ausge- nommen von dem Verbote ist die Ausfuhr nach solchen Nachbarkolonien oder Nachbarstaaten, deren Gesetze zur Zeit in gleicher Weise bei einer gleich hohen Strafe wie im vorliegenden Gesetze die Ausfuhr solcher Tiere verbieten. (Thbe (ape of (lood Hope Government Ciazctte.) Ausfuhrverbot für Angorazlegen in Basutoland, Betschuanaland und Swasiland. Laut Bekanntmachungen des High Commissioner für Südafrika vom 11. August und 17. September d. Is. (Nr. 51, 58 und 57 vom Jahre 1908) sind die Bekanntmachungen Nr. 26 vom Jahre 1907 sowie 17 und 18 vom Jahre 1908, wodurch auf die Ausfuhr von Angoraziegen aus Basutoland, Betschuanaland und Swasiland ein Zoll von 100 Pfd. Sterl. für das Stück gelegt war, auf- gehoben. Gleichzeitig ist die Ausfuhr dieser Ziegen (Böcke und Weibchen) bei einer Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren verboten worden, außer nach solchen Kolonien und Gebieten in Südafrika, in denen in gleicher Weise und bei einer gleich hohen Strafe wie in den vorliegenden Bekannt- machungen die Ausfuhr solcher Tiere verboten ist. (Official Gazette of the High Commissioner for South Africa.) *) Agl. „D. Kol. Bl.W- 1908, Nr. 21, S. 1076.