G 1199 20 Bei Zeichnung des Abkommens zur Bekämp- fung der Schlafkrankheit in Ostafrika stellen die Unterzeichneten noch das Einverständnis ihrer Regierungen über folgende Maßnahmen zur Ausführung des Abkommens fest: 1. Den beiderseitigen Arzten und Beamten, welche Konzentrationslager leiten, sollen gegen- seitige Besuche zur Aussprache über ihre Erfah- rungen empfohlen werden. 2. Für jede Gegend, in der die Krankheit auftritt, bleibt zu erforschen, welche wandernden Tiere es find, von deren Blute die glossina palpalis lebt; nach dem Ergebnis bleiben örtliche Maßnahmen zur Ausrottung oder Vertreibung der Tiere aus den von der Krankheit heimgesuchten Gegenden zu vereinbaren. Dabei muß selbst- verständlich von der Ausrottung wirtschaftlich wertvoller Tiere möglichst abgesehen werden. In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, den 27. Oktober 1908. On proceeding to the signature of the Agreement for the combating of sleeping sick- ness in East Africa, the Undersigned declare that their Governments have agreed to adopt the following measures for the purpose of carrying out the Agreements: 1. The medical officiers and officials of both Powers in charge of concentration camps shall be recommended to visit esch other for the purpose of discussing their experience #of the disease. 2. In every disdrict where the disease exists steps will betaken to ascertain which migratory animals nourish the glossina pal- palis, and, in accordance with the result of the investigation, local measures will be con- certed for the extermination of the animals in duestion or for their removal from the regions infested with the disease. Animals useful for domestie purposes must, naturally, as far as Possible be spared. Done in duplicate at London the 27, Oe- tober, 1908. (L. 8.) gez. E. Grey. (L. S.) gez. P. Metternich. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel und Verkehr mit rohen oder ungeschliffenen Diamanten. Vom 21. Oktober 1908. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: §5 1. Der Besitz, die Weitergabe, die Annahme, der Handel oder jegliches Inverkehrbringen von rohen oder ungeschliffenen Diamanten ohne behördlichen Erlaubnisschein ist verboten, sofern nicht eine der in §§ 5 und 6 bezeichneten Ausnahmen vorliegt. § 2. Der Erlaubnisschein wird von dem Bezirks= oder Distriktsamt des Aufenthaltsorts des Antragstellers, und zwar jedesmal für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, erteilt. Er kann verweigert werden, wenn die beantragende Person keine hinreichende Gewähr für eine einwandfreie Benutzung des Erlaubnisscheines bietet. Nicht erteilt werden darf ein Erlaubnisschein solchen Personen, welche schon einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung bestraft worden sind, sowie Eingeborenen. Der Erlaubnisschein wird nur natürlichen Personen erteilt und ist nicht übertragbar. Über die erteilten Erlaubnisscheine wird von der zuständigen Behörde ein Register geführt, dessen Einsichtnahme jedermann gestattet ist. § 3. Die für die Erteilung des Erlaubnisscheines jährlich zu zahlende Gebühr beträgt 1000 . Dieselbe ermäßigt sich auf den Betrag von 10 J, wenn nachgewiesen wird, daß die rohen oder ungeschliffenen Diamanten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Werkzeugzwecken im eigenen Betriebe ausschließlich Verwendung finden.