W 9 2 § 5. (Zu § 17 der Kaiserlichen Verordnung.) Damit die durch Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) betroffenen Personen nicht im ungewissen darüber bleiben, daß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen obrigkeitlicher Art (§ 3 Nr. 3 dieser Bestimmungen) handelt, und daß deshalb die be- fristete Beschwerde (§ 6 dieser Bestimmungen) zu erheben ist, wird den Dienststellen zur Pflicht ge- macht, die Polizeiverfügungen stets ausdrücklich als solche zu bezeichnen. #§s 6. (Zuk §#§ 2 Ziff. 3; 17; 19; 23 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) Die in diesen Paragraphen genannten Fristen werden für Neuhannover, die Admiralitäts- inseln, die Inseln im Nordwesten des Schutzgebietes und Kaiser-Wilhelmsland auf drei Monate ver- längert, ausgenommen das Küstengebiet von Kap Croisilles bis Kap Rigny und von Ser bis Lemieng, diese beiden Landschaften eingeschlossen sowie ausgenommen die den genannten Küstenstrecken unmittelbar vorgelagerten Inseln. § 7. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.) 1. Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die Bezirksämter und Stationen (8 1 Abs. 1 dieser Bestimmungen) mit der Einschränkung ermächtigt, daß sie Geldstrafen bis zu 50 7, Haft bis zu drei Tagen sowie Einziehung festsetzen können. Die Haft darf, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, das bezeichnete Strafmaß nicht überschreiten. 2. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis achtzehn Jahren zulässig. 3. Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie die Angabe zu enthalten, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll. Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten: a) binnen welcher Frist (§ 6 dieser Bestimmungen) der Beschuldigte auf gerichtliche Ent- scheidung antragen kann; b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei der Dienststelle, welche die polizeiliche Strafverfügung erlassen hat oder bei dem zuständigen Bezirksrichter an- zubringen ist; c)daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird. 4. Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antrag- steller darüber kostenfrei eine Bescheinigung zu erteilen. § 8. (Zu § 28 der Kaiserlichen Verordnung.) Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 7 Ziffer 4 dieser Bestimmungen vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken. § 9. (Zu § 36 der Kaiserlichen Verordnung.) Die Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle steht den Bezirksämtern und Stationen zu (§ 1 Ziff. 1 dieser Bestimmungen). Insoweit die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle nicht ihnen, sondern für ihren Bezirk einem besonderen Beamten übertragen ist, steht diesem die Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden zu. § 10. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkt ihrer Verkündung in Kraft. Herbertshöhe, den 10. September 1908. Der Kaiserliche Gouverneur. Hahl.