W 14 20 Gegen diesen Strafbescheid steht dem Beschuldigten nach seiner Mahl der Antrag auf ge- richtliche Entscheidung oder die Beschwerde an den Gouverneur zu. In der Wahl des einen dieser Anfechtungsmittel liegt der Verzicht auf das andere. Die Beschwerde oder der Antrag auf gericht- liche Entscheidung ist innerhalb zweier Wochen (3 Monaten) nach der Bekamntmachung") schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde anzubringen, die den Strafbescheid dem Beschuldigten bekannt gemacht hat. (Unterschrift.) ] Vgl. die Anmerkung ") zu Vordruck I. Vordruck X: Suftellungsurkunde. Die Verfügung des (Amtsbezeichnung) vom J.-Nr. betreffend habe ich heute — dem persönlich übergeben — da ich den in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, dem (erwachsenen Hausgenossen, dienenden erwachsenen Personen, Hauswirt, Vermieter usw., vgl. §§5 180 bis 184 der C. P. O.) übergeben — da die Annahme der Zustellung vonnn... ohne gesetzlichen Grund verweigert wurde, am Orte der Zustellung zurückgelassen.“) An (Damm und Unterschrift des mit der (Amtsbezeichnung.) Zustellung Beauftragten.) *) Anmerkung. Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. Kulage Il. 1. In betreff der Auslegung, welche Wissenschaft und Praxis, insbesondere die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dem § 10 A. L. R. Teil II. Tit. 17 gegeben hat, ist folgendes hervor- zuheben: Unter Anstalten sind Anordnungen, Vorkehrungen zu verstehen; sie müssen notwendig („nötig“) sein, es soll nicht mehr als notwendig vorgekehrt werden. Der Begriff „Ruhe“ hat keine selbst- ständige Bedeutung, insbesondere nicht die des Fernhaltens von Lärm, wird vielmehr durch die Begriffe „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und „Erhaltung der öffentlichen Ordnung“ mitgedeckt. Unter „öffentlicher Sicherheit“ ist das Fernsein von Gefahren für den Staat sowie für die bürgerliche Gesellschaft zu verstehen. „Offentliche Ordnung“ bedeutet etwas Tatsächliches, den Gegensatz zu Un- ordnung, wie auch etwas Rechtliches, die öffentliche Rechtsordnung. Die Polizei kann danach zum Schutze des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Strafrechtes und des Verwaltungsrechtes, gleichviel ob dessen aufrechtzuerhaltende Norm zur Abwendung von Gefahren oder zur Förderung des all- gemeinen Wohles aufgestellt ist, einschreiten; nicht aber zum Schutze des Privatrechts, es sei denn, daß private Rechte durch eine strafbare Handlung bedroht sind oder der Bedrohte die Gefahr zu ver- meiden oder abzuwenden außerstande ist oder die Polizei durch besondere gesetzliche Vorschrift (z. B. Gesindeordnung) zur Tätigkeit berufen ist. „Gefahren“ sind Zustände, welche die Besorgnis be- gründen, daß sie einen Schaden herbeiführen werden. Bloße Nachteile, Störungen oder Belästigungen sind keine Gefahren im Sinne der Vorschrift. Nur erhebliche Gefahren erfordern ein polizeiliches Einschreiten. Sie müssen „bevorstehend“, d. h. nach verständigem Ermessen zu befürchten sein, und es reicht weder eine bloß mögliche, in weiter Ferne liegende Gefahr aus, noch ist eine unmittelbar bevorstehende Gefahr Voraussetzung. 2a. Soweit die Polizei zum Schutze des Strafrechts mitberufen ist (s. Nr. 1), ist sie ein Hilfsorgan der Bezirksrichter, des Oberrichters und der Staatsanwaltschaft bzw. der Militärgerichte und hat deren Ersuchen zu erledigen (vgl. §§ 2, 3, 6 Nr. 2 des Schutzgebietsgesetzes, § 56 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit, § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechts- verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten vom 9. November 1900, § 153 des Gerichtsverfassungs- gesetzes, ferner §§ 153 bis 155, 161 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898). Im