W 42 20 der Bericht selbst zugibt, eine Ausbeutung an sich nicht lohnen, deuten aber auf bedeutende Gold- schichten auf der vom Geröll bedeckten festeren Gesteinsschicht. Der Bericht hebt die leichte Zu- gänglichkeit der Fundstelle und den friedlichen Charakter der dortigen Eingeborenen hervor — Umstände, die etwaigen Goldsuchern ein leichtes Arbeiten ermöglichen würden. Bemerkenswert ist, daß die Fundstelle nicht weit ab vom Ituriflusse und vom Orte Kilo im Kongostaate liegt, wo bereits beträchtliche Gold- funde gemacht worden sind. So hat im August 1908 ein Goldtransport aus dem Kilobezirk im Werte von 500 000 Rupien die Zollstelle von Mombassa passiert. (Nach einem Bericht des Kaiserl. Vizekonsulats in Mombassa.) Dostsendungen nach Lourenco Marques. In einem Zirkular vom 31. August d. Is. hat der Postdirektor der Provinz Mogambique bekanntgemacht, daß der Name des Platzes Lourengoo Marques im Postverkehr in Zukunft ausschließlich Lourengo Marques und nicht mehr Delagoa Bay sein soll und daß vom 1. Sep- tember 1909 ab die hiesige Postbehörde keine Verantwortung für die richtige Ablieferung von Postsendungen übernimmt, die nach „Delagoa Bay“ adressiert sind. (Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Lourengo Marqucs.) Litert,tur-Verzeichnis. (Die eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion durchaus vorbehält, werden unter keinen Umstanden zurückgesandt.) Der elfte Band der „Deutschen Kolonial= Gesetzgebung“ (Jahrgang 1907), herausge- geben von dem Wirklichen Admiralitätsrat Prof. Dr. Köbner und dem Wirklichen Legationsrat Gerstmeyer, ist soeben im Verlage der König- lichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Kochstr. 68/71, erschienen. Er ist im wesentlichen nach den gleichen Gesichtspunkten wie die unmittelbar voraufgegangenen Bände be- arbeitet. Freilich hat sich die Zahl der Nummern im Teil II (Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete) fast verdoppelt. Dies ist indes, wie im Vorwort ausgeführt wird, in der Hauptsache eine Folgeerscheinung des Auf- schwungs der deutschen Kolonialpolitik, welcher gegen Ende des Jahres 1906 eingesetzt hat. Das Streben nach einer schnelleren Erschließung der deutschen Kolonien hat naturgemäß eine lebhaftere Tätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden hervorgerufen, welche insbesondere in der Zahl der auf das Eisenbahn= und sonstige Verkehrs- wesen bezüglichen Verträge usw. zum Ausdruck gekommen ist. Aus dem Inhalt sind hervorzuheben die inter- nationale Konvention, betreffend die Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in Afrika, die neuen Lieferungsvorschriften für die Kolonial= verwaltung, die auf die Errichtung des Reichs- Kolonialamts bezüglichen Allerhöchsten Erlasse, das — auch für die Kaiserlichen Schutztruppen geltende — Militärhinterbliebenengesetz, die Verfügung über die Anwendung körperlicher Züchtigung als Straf- mittel gegen die Eingeborenen Afrikas, ferner für Ostafrika die Verordnung, betreffend die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb nebst Aus- führungsbestimmungen, für Südwestafrika die Ver- ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei, die Verträge mit der Woermann- Linie zur Neuregelung des Landungswesens in Swakopmund und Lüderitzbucht sowie die zur Regelung der Verhältnisse der Eingeborenen er- gangenen Verordnungen (über Paßpflicht, Dienst- und Arbeitsverhältnis usw.), für Kamerun die Verordnungen, betreffend die Erhebung einer Wohnungssteuer und die Sperrung unruhiger Gebiete, für Togo die Verfügung, betreffend die Verlegung der Finanzverwaltung in das Schutz- gebiet, und der Runderlaß, betreffend die Be- strafung der Straftaten der Eingeborenen, für Neuguinea die Verordnung, betreffend die Erhe- bung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen, für das Inselgebiet die Verfügungen, betreffend die anderweite Regelung der Verwaltung, durch welche das Bezirksamt und das Bezirksgericht in Saipan aufgehoben worden sind, für Kiautschou die Verordnung, betreffend die Errichtung eines selbständigen Obergerichts, die Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Ver- ordnung, betreffend den Gouvernementsrat, die Jagdverordnung und die neue Hafenordnung für Tsingtau. ' Zum ersten Male sind in dem vorliegenden Bande auch die Etatsgesetze nebst den zum Gesetztext gehörenden Anmerkungen wiedergegeben, was im Interesse der Vollständigkeit und zur Er— leichterung des Verständnisses der an die Etats anknüpfenden Verwaltungsanordnungen erwünscht erschien. Als Anhang sind noch einige Bestimmungen allgemeiner Art, welche für die Schutzgebiete bzw. die Schutztruppen von Bedeutung sind, abgedruckt, so u. a. das Beamtenhinterbliebenengesetz, das Reichsbeamtengesetz in seiner neuen Fassung und die Grundsätze für die Anstellung von Militär- anwärtern in mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- stellen bei den Reichs-, Staats= sowie Kommunal= behörden.