W 133 20 10 Jahre 994; 40 bis 50 Jahre 274 und über 50 Jahre 91; die diesbezüglichen Angaben fehlen bei 3562 Personen. Dem Familienstand nach waren 4757 ledig, 1773 verheiratet, 61 ver- witwet; die Angaben fehlen bei 2956 Personen. Über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gaben die Anfragenden in 3519 Fällen Auskunft. Danach besaßen unter 1000 (/7 721 (im Vor- jahre 185) Personen, von 1000 bis 9500 /7q 1041 (675), von 10 000 bis 49 000 (7 539 (548), von 50 000 bis 100 000 “ 88 (67), von 120 000 bis 500 000 17 (15) Personen. Auf die deutschen Kolonien bezogen sich im ganzen 11 189 (im Vorjahre 10 506) An- fragen, und zwar auf Deutsch-Südwestafrika 4381 (4286), Deutsch-Ostafrika 2450 (1815), Kamerun 806 (795), Togo 693 (698), Samoa 357 (461), Deutsch-Neuguinea 238 (351), die Karolinen, Palau und Marianen 215 (399), Kiautschou 133 (68), die deutschen Südsee-Inseln im allgemeinen 75 (38), speziell die Marschall-Inseln 10 (0), speziell die Salomon-Inseln 4 (0), die deutschen Kolonien im allgemeinen 1827 (1595). Verwendung des bolzes vom Riz#nusbaum Jur Sellulosefabrikation. Wie das Kaiserliche Generalkonsulat in Neapel berichtet, hat der dort wohnhafte deutsche Gärtner Wulle ein Memorandum über die Verwendung des Holzes vom Rizinusbaum zur Herstellung von Zellulose und über die Anpflanzung, Pflege und das Wachstum des genannten Baums ver- öffentlicht. Bewähren sich die Ausführungen Wulles, dann dürften sie für die deutsche Industrie und für unsere Kolonien von großem Interesse sein. Vorschrikten für den Verkehr der Handlungsreisenden Jwischen den einzelnen Holonien und Gebieten des Südatrihanischen Sollvereins und für die Behandlung ihrer Muster. Laut Bekanntmachung des Schatzamts der Kapkolonie, Nr. 1349 vom 5. November 1908, find mit Wirksamkeit vom 1. November 1908 ab Borschriften für Handlungsreisende und ihre Muster — Customs Union Regulations Relating to Commercial Travellers and their Samples — erlassen, die unter anderem folgendes enthalten: Ehe ein Handlungsreisender Muster aus dieser Kolonie nach einer oder mehreren anderen Kolonien oder Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins befördert, soll er sich vorher vom nächstgelegenen Zollamt einen Erlaubnisschein beschaffen und gleichzeitig den Betrag von 5 Pfund Sterl. nieder- legen als Gewähr dafür, daß die in einem solchen Erlaubnisscheine festgesetzten Bedingungen vor- schriftsmäßig ausgeführt werden. Ein Erlaubnisschein soll nur für eine Reise benutzbar sein und muß dem Kollektor oder anderen obersten Zollbeamten an dem Platze, wo er aus- gestellt ist, unmittelbar nach Vollendung einer Reise übergeben werden. Alle Verkäufe vom Musterbestand oder Ver- ringerungen des Bestandes aus jedwedem Anlaß im Verlauf einer Reise müssen in den geeigneten, auf der Rückseite des Erlaubnisscheins angezeigten Spalten verzeichnet werden. Wenn der Muster- bestand nicht durch Verkäufe oder sonstwie in einer Kolonie oder einem Gebiete des Zollvereins verringert ist, so muß das Wort „Nichts“ quer über die dazu bestimmte Spalte geschrieben werden; in beiden Fällen muß der Inhaber des Erlaubnis- scheins dazu, ehe er die Reise nach einer anderen Kolonie fortsetzt, noch die Unterschrift und den Datumstempel von einem Zoll= oder Eisenbahn- beamten einholen. Für den Fall der Vergrößerung des Muster- bestandes eines Handlungsreisenden soll die die hinzukommenden Waren befördernde Person oder Firma Anmeldungen auf den gewöhnlichen Vor- drucken des Zollvereins vorlegen und darauf ver- merken, daß die Waren an ihren Vertreter ge- sandte Muster für Handlungsreisende sind; da- neben ist darauf die Nummer des Erlaubnisscheins anzugeben. Beim Empfange der Warenmuster soll der Handlungsreisende sie auf der Vorderseite seines Erlaubnisscheins mit Angabe aller darauf bezüglichen Einzelheiten als Zugang zu seinem Bestand eintragen und die Nummer des Benach- richtigungsvordrucks (Customs Union Advice), je nach Lage des Falles, mit welchem er den Zugang ausgeliefert erhalten hat, vermerken. Sollte ein Reisender im Verlaufe seiner Reise Gelegenheit haben, einen Teil seines Muster- bestandes, während er noch dessen Eigentümer ist, in einer anderen Kolonie als derjenigen, wo sein Erlaubnisschein ausgestellt ist, zurückzulassen, so hat er dies durch Aufschrift auf der Rückseite seines Erlaubnisscheins in gleicher Weise zu ver- zeichnen, wie wenn ein Verkauf stattgefunden hätte. Wenn er solche Muster wieder in Besitz nimmt, um sie bei einer späteren oder bei der Rückreise nach einer anderen Kolonie zu befördern, so muß er Einzelheiten darüber auf der Vorder- seite des Erlaubnisscheins, wie wenn ein Zugang zum Bestande stattfindet, eintragen und in gleicher Weise die Ursache solches Zuganges vermerken.