W 144 20 1. die unmittelbaren Beamten, soweit sie nicht lediglich im Ehrenamt oder Nebenamt tätig sind, 2. die Geistlichen oder Missionare, 3. Gemeindeangehörige, die über 60 Jahre alt sind, 4. Gemeindeangehörige, die besondere vom Gemeinderate als sichhaltig anerkannte Verhinderungsgründe geltend machen können. & 21. Die Wahl gilt für eine Periode von vier Jahren. Z. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten und ihrer Ersatzmänner nach dem Dienstalter aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Wahl eines Gemeinderatsmitgliedes verliert die Wirkung schon eher, wenn der Gewählte die Wählbarkeit verliert oder länger als ein Jahr den Gemeindebezirk verläßt. In solchen Fällen tritt der zuständige Ersatzmann für die Dauer der Wahlperiode ein. Ist ein Gemeinderatsmitglied länger als acht Wochen verhindert, so tritt der zuständige Ersatzmann für die Dauer der Behinderung ein. § 22. Wahlsystem und Wahlverfahren werden ortsgesetzlich geregelt. In Ermangelung einer solchen Regelung gelten die nachstehenden Wahlvorschriften. § 23. Die eine Hälfte der Gemeinderatsmitglieder und ihrer Ersatzmänner wird von den wahlberechtigten Gemeindeangehörigen in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl der anderen Hälfte der Gemeinderatsmitglieder hat unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung der in der Gemeinde vertretenen hauptsächlichsten Berufsstände durch die wahlberechtigten Angehörigen der Berufsstände aus ihrer Mitte zu geschehen. Dementsprechend hat von den regelmäßig aus- scheidenden Gemeinderatsmitgliedern und ihren Ersatzmännern je die Hälfte den in allgemeiner und den in berufsständischer Wahl Gewählten anzugehören. Die vertretungsberechtigten Berufsstände der Gemeinde bestimmt erstmalig der Gouverneur, später das Ortsgesetz. § 24. Gehört ein wahlberechtigter Gemeindeangehöriger innerhalb des Gemeindebezirks mehreren Berufsständen an, so ist er wahlberechtigt nur nach seinem hauptsächlichsten Berufsstande. Bei Zweifel darüber, welcher Berufsstand als der hauptsächlichste zu betrachten ist, entscheidet die Erklärung des Beteiligten gegenüber dem Gemeinderat. § 25. Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. Die Ausübung erfolgt im öffentlichen Wahlakt durch Stimmzettel, die nach der Abgabe uneröffnet in ein geschlossenes Behältnis zu legen sind. Auf dem Stimmzettel sind die zu wählenden Personen so zu bezeichnen, daß über ihre Person kein Zweifel herrscht. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen nicht wählbarer Personen enthalten, sind sie ungültig. § 26. Die Vorbereitung der Wahl liegt dem Gemeindevorsteher ob. Die Wahl erfolgt vor einem Wahlvorstand, welcher aus dem Gemeindevorsteher und zwei von ihm hinzugezogenen wahlberechtigten Gemeindeangehörigen besteht. § 27. Über die wahlberechtigten Gemeindeangehörigen und die wahlberechtigten Berufs- stände sind vom Gemeindevorsteher Wahllisten aufzustellen. Diese Wahllisten sind mindestens vier Wochen vor dem Wahltermine zur Einsicht für die Beteiligten offen auszulegen. Die Auslegungsfrist ist öffentlich bekanntzumachen. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Listen können nur während der Auslegungsfrist erhoben werden. Hierüber ist vom Gemeinderat Beschluß zu fassen. Die Ausübung des Wahlrechts hat die Aufnahme in die Liste zur Voraussetzung. § 28. Die Wahltermine sind mindestens vierzehn Tage vorher öffentlich bekanntzugeben. Für die Wahlhandlung ist ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden anzusetzen. Der Verlauf der Wahlhandlung ist protokollarisch zu beurkunden. § 29. Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit gebührt dem im älteren Besitz der Gemeindeangehörigkeit befindlichen der Vorzug. Nötigenfalls entscheidet das Los. Als Ersatzleute sind bei den allgemeinen Wahlen diejenigen Personen nach dem Verhältnis ihrer Stimmenzahl gewählt und zum Eintritt in den Gemeinderat berufen, die nächst den gewählten