W 147 20 6. die Ausführung gesetzwidriger oder den Gemeindeinteressen zuwider laufender Gemeinde- ratsbeschlüsse unter Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden und ihre Ausführung vorläufig auszusetzen; 7. die Gemeindelasten, -leistungen und -dienste nach den bestehenden Vorschriften und nach den Beschlüssen des Gemeinderats zu verteilen, festzustellen und ihre Beitreibung oder Ausführung zu veranlassen. Eingeborenen gegenüber ist in diesem Falle der zuständige Eingeborenen-Kommissar in Anspruch zu nehmen. Gegenüber Nichteingeborenen ist nach den hierüber bestehenden Rechtsvorschriften (vgl. die Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1905) zu verfahren. § 50. Der Gemeindevorsteher ist befugt, in allen eiligen, keinen Aufschub duldenden Sachen sofort zu handeln. Dem Gemeinderat ist in solchen Fällen spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis von den getroffenen Maßnahmen zu geben. §* 51. Der Beschlußfassung des Gemeinderats bedarf es 1. bei Erlaß von ortsgesetzlichen Bestimmungen; 2. bei Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder Gerechtigkeiten der Gemeinde; . bei Übernahme von Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten für die Gemeinde; . zur Festsetzung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung und Entlastung der Gemeinde- rechnungen; . zu allen nicht haushaltsplanmäßigen Aufwendungen; . l zu Verzichtleistungen auf Forderungen, Rechte und Einkünfte; . zur außergewöhnlichen Verleihung des Stimmrechts; . zur Eingehung von Preozessen; . zu allen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinderats durch besondere Rechts- vorschriften überwiesenen Angelegenheiten. § 52. Die Geschäftsführung des Gemeinderats wird durch eine von ihm selbst aufzustellende Geschäftsordnung geregelt. 8 53. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen. Er hat dem Antrage auf Anbe- raumung einer Sitzung stattzugeben, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der Gemeinderats- mitglieder gestellt wird. § 54. Die Sitzungen des Gemeinderats sind für die nichteingeborenen Gemeindeangehörigen öffentlich. In der Geschäftsordnung kann eine weitere Ausdehnung der Offentlichkeit sowie der Ausschluß der Offentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt werden. § 55. Uüber die Beschlüsse in den Gemeinderatssitzungen sind unter namentlicher Bezeichnung der Sitzungsteilnehmer Protokolle aufzunehmen, die nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom Vorsitzenden mit zu vollziehen sind. § 56. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Eine geringere Anzahl genügt ausnahmsweise, wenn der Gemeinderat nach erfolglos gebliebener Berufung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen wird. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Bleiben in solchen Fällen Mitglieder aus, so sind sie des Rechts der Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand verlustig, und der Gemeindevorsteher kann dann selbständig handeln. § 57. Berührt ein Beratungsgegenstand das Privatinteresse eines einzelnen Mitgliedes oder eines seiner nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Geschwister), so hat es sich der Teilnahme an der Beschlußfassung und, wenn der Gemeinderat es beschließt, auch der Teilnahme an der Verhandlung zu enthalten. Die Beschlußfähigkeit wird durch eine solche Enthaltung nicht berührt. § 58. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 59. Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung oder zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten ständige oder vorübergehend tätige Ausschüsse bestellen. Über Zusammensetzung und Zuständigkeit ständiger Ausschüsse sind ortsgesetzliche Bestimmungen zu treffen, wobei davon auszugehen ist, daß 1. mindestens ein Mitglied des Ausschusses Gemeinderatsmitglied sein muß; 2. nur wahlberechtigte Gemeindeangehörige bestellt werden können; 3. der Gemeindevorsteher, dem rechtzeitig von jeder Sitzung Kenntnis zu geben ist, allen Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen kann. —— ——