W 149 20 § 74. Die durch Erfüllung ihrer Aufgaben bedingten und die auf öffentlich rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen beruhenden Leistungen der Gemeinde find aus den Erträgnissen des Gemeindevermögens, aus den eigenen Einnahmen der Gemeinde und aus den vom Gouverneur etwa üÜberwiesenen Mitteln zu bewirken. Soweit hieraus die Leistungen nicht bestritten werden können, find die Gemeindeangehörigen zur Leistung von Abgaben verpflichtet. §& 75. Die Grundsätze über Art und Höhe der Abgaben und über die Form und Frist ihrer Erhebung find ortsgesetzlich zu regeln. § 76. Die Verpflichtung zur Leistung von Abgaben erstreckt sich über den Kreis der Gemeindeangehörigen hinaus 1. auf Personen, die ohne einen eigenen Wohnsitz im Gemeindebezirk zu begründen, länger als drei Monate in ihm ihren wesentlichen Aufenthalt haben; 2. auf die physischen Personen, auf die juristischen Personen des bürgerlichen und öffent- lichen Rechts, sowie auf alle Erwerbsgesellschaften, sofern sie innerhalb des Gemeinde- bezirks wirtschaftliche Erwerbszwecke verfolgen oder Grundbesitz haben, hinsichtlich des Einkommens aus ihrer Erwerbstätigkeit und ihrem Grundbesitz und hinsichtlich der auf die Erwerbstätigkeit oder den Grundbesitz selbst gelegten Abgaben. §& 77. Die Aussicht über die Gemeindeverwaltung übt der Gouverneur. Er kann die Die Aufsicht über Durchführung der Aufsicht den Bezirks= und Distriktsämtern als Aufsichtsbehörden übertragen. die Gemeinde- verwaltung. §& 78. Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten ordnungsmäßig und innerhalb der gesetzlichen Grenzen geführt wird. Bei Ausübung des Auffichtsrechts ist die Aufsichtsbehörde befugt: 1. über alle Gegenstände der Gemeindeverwaltung Auskunft und Aktenmitteilung zu fordern; 2. die geboten erscheinenden Maßnahmen vorzunehmen; 3. den Gemeindevorsteher zur Beanstandung aller ungesetzlichen oder den Rahmen der gegebenen Zuständigkeit überschreitenden Beschlüsse des Gemeinderates anzuhalten; 4. den Gemeinderatssitzungen beizuwohnen. & 79. Unterläßt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden oder im Gemeindeinteresse nötigen Leistungen und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel, so ist die Auffichtsbehörde ermächtigt, sie dazu anzuhalten. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann die Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten der Gemeinde ausführen und die dazu erforderlichen Mittel rechts verbindlich festsetzen und einziehen lassen. § 80. Die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde ist erforderlich: 1. zur Aufnahme von Darlehn über die Dauer eines Jahres hinaus; 2. zu jeder Verminderung des Gemeindevermögens; 3. zu allen ortsgesetzlichen Vorschriften; 4. zur Veräußerung von Gemeindegrundstücken über 5000 aqm Flächeninhalt. § 81. Zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde sind zu bringen: 1. die jährlichen Haushaltspläne sofort nach ihrer Aufstellung; 2. die jährlichen Rechnungsabschlüsse nach ihrer endgültigen Feststellung; 3. die für den Gemeindebezirk erlassenen allgemeinen Anordnungen und Ordnungs- vorschriften. § 82. Die Aufsichtsbehörde ist zuständig zur Entscheidung über alle Beschwerden in Gemeindeangelegenheiten. §& 83. Auf Antrag des Gemeinderats kann die Aufsichtsbehörde nach vorher eingeholter Genehmigung des Gouverneurs in besonderen Fällen von Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Verordnung vorübergehend befreien. § 84. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Teils der Verordnung bestimmt für die Ausführungs- einzelnen Gemeinden der Gouverneur. Er erläßt auch die erforderlichen Ubergangs= und Aus= bestimmungen. führungsvorschriften. § 85. Die dem Gemeinderate und dem Gemeindevorsteher obliegenden Pflichten und Rechte werden, solange eine Gemeindevertretung nicht gebildet ist, durch die vom Gouverneur beauftragte Amtsstelle wahrgenommen.