Ausführungs- bestimmungen. W 152 20 Über die Verhandlungen des Landesrates sind Protokolle aufzunehmen, die außer vom Protokollführer vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind. Abschrift davon ist dem Reichs-Kolonialamt vorzulegen. §* 113. Der Landesrat ist beschließendes Organ in allen seiner Beschlußfassung vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) überwiesenen Angelegenheiten. § 114. Der Landesrat kann Offentlichkeit seiner Verhandlungen beschließen. Die Mitglieder des Landesrats sind, sobald dies vom Vorsitzenden angeordnet wird, zur Geheimhaltung verpflichtet. § 115. Der Gouverneur erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und bestimmt den Tag des Inkrafttretens dieses Teils der Verordnung. Vom Tage des Inkrafttretens wird für das Gebiet von Deutsch-Südwestafrika die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten vom 24. Dezember 1903, außer Kraft gesetzt. Berlin, den 28. Januar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dernburg. Verordnung des Reichskonzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika. Vom 5. Februar 1909. Auf Grund § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) wird hierdurch verordnet, was folgt: § 1. Die Wohnplätze Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht, Keetmanshoop, Karibib, Omaruru, Okahandja, Aus, Tsumeb, Warmbad, Usakos in Deutsch-Südwestafrika werden unter Bei- behaltung ihrer bisherigen Namen zu kommunalen Verbänden vereinigt. §& 2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird für die einzelnen, im § 1 genannten Wohnplätze vom Gouverneur bestimmt. Berlin, den 5. Februar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dernburg. Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Kusführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikonischen und Südsee-Schutzgebiete mit Kusnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906. Vom 2. Februar 1909. Auf Grund der §§ 95, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs- Gesetzbl. S. 363) wird folgendes bestimmt: §& 1. Die Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestasrikas vom 27. Februar 1906, vom 26. Juli 1906 erhält folgenden Zusatz: § 1 a: Auf den Erwerb des Bergwerkseigentums finden entsprechende Anwendung die nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) für Grund- stücke geltenden Vorschriften, denen zufolge juristische Personen bei dem Erwerbe von Grundstücken Beschränkungen unterworfen sind. § 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1909. Reichs-Kolonialamt. Dernburg.