W 233 20 Ausfuhr fast um dieselbe Summe — 12676000 Fr. — gegen das Vorjahr zurückgeblieben ist. Dieser Rückgang erklärt sich durch die mangelhafte Ze- realienernte, insbesondere an Weizen und Gerste, von denen 1908 für rund 40 Millionen weniger zur Ausfuhr gelangten als 1907. Die Weizenausfuhr betrug 724 275 dz im Werte von 17 672 000 Fr. gegen 2 014 743 dz im Werte von 49 160 000 Fr., mithin 31 488 000 Fr. weniger. Die Gersteausfuhr bezifferte sich auf 687 299 dz im Werte von 11168000 Fr. gegen 1213 198 dz im Werte von 19714000 Fr., mithin 8546 000 Fr. weniger. Zusammen ergibt sich also ein Minder- wert von 40 034 000 Fr. Dieser Ausfall wurde zum Teil ausgeglichen durch einen Mehrwert der Ausfuhr von Wein — 17 Millionen Fr. —, von Vieh (Rinder, Hammel, Lämmer) von zusammen 9½ Millionen Franken und von Olivenöl 8 Millionen Fr. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Algier.) Bestimmungen über die Durchkuhr durch das Uganda-Schutzgebiet. Unterm 10. Dezember 1908 ist für das Uganda-Schutzgebiet eine die Durchfuhr regelnde Verordnung — Goods in Transit Ordinance, 1908 (Nr. 18/1908) — zur Beseitigung von Schwierigkeiten erlassen worden, die sich bei der Auslegung der „Uganda Goods in Transit Or- dinance 1903“ ergeben haben. In der neuen Verordnung ist festgestellt, daß Waren, die durch das Schutzgebiet durchgeführt werden, den jeweils bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden Aus- fuhrzöllen unterworfen sind. Bis auf weiteres sollen indessen solche Waren (mit Ausnahme von Elfenbein) von der Entrichtung derartiger Zölle befreit sein. Eine Rückvergütung von Ausfuhr- zöllen, die für Durchfuhrwaren gezahlt sind, soll in keinem Falle, gleichviel ob sie zur Durchfuhr angemeldet waren oder nicht, stattfinden. Der Ausfuhrzoll auf Elfenbein, Kautschuk und Häute, welche in das Schutzgebiet aus den an- grenzenden Gebieten von Deutsch-Ostafrika und des ehemaligen Kongostaats eingeführt und nicht zur Durchfuhr angemeldet werden, soll wie bisher“) um den Betrag des bei der Einfuhr nachweislich gezahlten Zolles ermäßigt werden. Jollabhommen FJwischen Hortugiesisch-Ostafrika und Transvaal. Die Handelsbeziehungen zwischen Lourenco Marques und Transvaal sind d durch das Abkommen *) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1003, S. 596. vom 18. Dezember 1901 geregelt. Neuerdings haben, wie das Board of Trade Journal mitteilt, die Regierungen von Transvaal und Portugiesisch- Ostafrika ein weiteres, die Zollverhältnisse be- treffendes Abkommen getroffen, das sechs Monate nach erfolgter Kündigung oder nach gegenseitigem Einvernehmen auch früher außer Kraft treten soll. Waren aus Zollagern und offenen Lagern im Gebiete von Lourengo Marques werden gegen Entrichtung der zur Zeit ihrer Einfuhr geltenden Zölle in Transvaal eingelassen. Diese Zölle sind, soweit sie vom Werte erhoben werden, unter Zu- grundelegung des überseeischen Wertes zu be- rechnen. Zur Durchführung des Abkommens sind bei dem Eintreffen von Waren in Lourenco Marques die Transvaal-Zölle zu entrichten, oder es ist eine ausreichende Sicherheit zu hinterlegen. Nach ihrem Eintreffen in Transvaal werden die Waren ohne weitere Abfertigung ausgeliefert. Die Einbringer haben auf Erfordern Belege über den Warenwert beizubringen und jede weitere Auskunft zu geben. Bei Waren, die für den Verbrauch in Portugiesisch-Ostafrika bestimmt und abgefertigt werden, ist der etwa erlegte Zollbetrag von der Zollverwaltung des Transvaal zu er- statten, oder der Betrag ist der hinterlegten Sicherheit wieder gutzuschreiben. Für den Verkehr der Eingeborenen mit Effekten und Waren sind in dem Abkommen besondere Vorschriften enthalten. Ausfuhr-oll auf Rinder in Madagaskar. Gemäß einer mit Bezug auf die Verordnung vom 31. Dezember 1907 von der französischen Regierung unterm 18. Januar 1909 erlassenen Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1909 von den aus der Kolonie Madagaskar nebst Zu- behörgebieten ausgeführten Rindern ein Ausfuhr- zoll von 2,50 Franken für das Stück erhoben. (Journal officich de la Républilne Française.) Vorschriften kür die Wareneinfuhr aufk dem Landwege nach der Goldküfte. Durch eine in der Gold Coast Government Gazette vom 21. November 1908 veröffentlichte Verordnung des Gouverneurs im Rate ist mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1909 ab die Waren- einfuhr mit Beförderungsmitteln des Landes über die West= und Ostgrenzen der Goldküstenkolonie geregelt worden. Danach können alle Waren, die in die Seehäfen eingeführt werden dürfen, außer Feuerwaffen, Munition, Schießpulver und Spirituosen, über die östliche und westliche Land- grenze in den Axim= und westlichen Grenzdistrikt sowie in den Quitta= und Voltaflußdistrikt der