W 242 20 §* 1. Nachdem der unter der Firma Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutz- gebiets errichteten Deutschen Kolonialgesellschaft durch Beschluß des Bundesrats die Fähigkeit beigelegt worden ist, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, wird sie ermächtigt, die im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete geförderten Diamanten von den Förderern zwecks Vermittlung der Verwertung entgegenzunehmen, zu verwahren und zu versenden, die Verwertung zu bewirken und die Erlöse nach Abzug der Verwertungsgebühr (§ 4) an die Berechtigten abzuführen. § 2. Die Ermächtigung des § 1 wird der Gesellschaft zunächst für die Zeit vom 1. März 1909 bis zum 28. Februar 1910 erteilt. Bei ihrer Ausübung ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anweisungen des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) nachzukommen. Die weiteren Bedingungen, unter welchen die Ausübung zu erfolgen hat, sind durch Vertrag mit’ der Gesellschaft zu regeln. § 3. Die Förderer südwestafrikanischer Diamanten sind verpflichtet, ihre gesamte Förderung demjenigen Beauftragten der Gesellschaft zwecks Vermittlung der Verwertung zu übergeben, welchen der Gouverneur bezeichnet. §* 4. Die Gebühr für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten (Verwertungsgebühr) beträgt fünf vom Hundert des Verkaufspreises außerhalb des Schutzgebietes. § 5. Die Kaiserliche Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) tritt am 1. März d. Is. in Kraft. Gleichzeitig tritt diese Verordnung in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dernburg. Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch- Südwestafrika, vom 8. Kugust 1905. Vom 26. Februar 1909. Auf Grund der §§ 96, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird verordnet, was folgt: §* 1. An Stelle der in § 64 der Kaiserlichen Bergverordnung für Südwestafrika vom 8. August 1905 festgesetzten Förderungsabgabe wird bei Edelsteinen eine Abgabe von zehn vom Hundert des Wertes erhoben. Als Wert gilt der Verkaufspreis außerhalb des Schutzgebiets nach Abzug eines die Kosten der Versendung, der Versicherung und der Verkaufsvermittlung deckenden, vom Reichskanzler (Reichs- Kolonialamt) festzusetzenden Gebühr. Sollte der Wert in dieser Weise nicht ermittelt werden können, so ist er durch vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) zu ernennende Sachverständige festzustellen. § 2. Die in den Gebieten der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zur Erhebung gelangenden Bergwerksabgaben stehen, nachdem die Gesellschaft auf eine Sonderberechtigung gemäß § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 bezüglich der Erhebung verzichtet hat, in dieser Hinsicht den fiskalischen Bergwerksabgaben gleich. §* 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1909 in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dernburg.