W 256 20 2. Beschlußfassung über die Genehmigung der zu Ziff. 1 bezeichneten Vorlagen und die Gewinnverteilung, sowie über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats; 3. Wahlen zum Ausfsichtsrate. Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß zur Nachprüfung ernennen. § 52. Außerordentliche Hauptversammlungen können von dem Aufsichtsrate und von der ordentlichen Hauptversammlung einberufen werden. Die Berufung muß außerdem erfolgen auf Verlangen: 1. der Aufsichtsbehörde oder des von ihr bestellten Kommissars; 2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ½0 des Gesamtkapitals der Gesellschaft besitzen oder vertreten. Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Anteilscheine dem Aussichts- rate zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen. Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen 21 Tagen unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Gegenstände einzuberufen. § 53. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den Bestimmungen des § 54, durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsart Einspruch er- hoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit ent- schieden, so daß die Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine engere Wahl zwischen denen, welche die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, statt. Beim eventuellen zweiten Falle entscheidet das Los. § 54. dber folgende Gegenstände: 1. die Auflösung der Gesellschaft oder Umwandlung ihrer rechtlichen Form; 2. die Abänderung der Satzungen; 3. die teilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung ver- tretenen Stimmen, welche mindestens die Hälfte des Grundkapitals ausmachen müssen, Beschluß ge- faßt werden. Falls in dieser Versammlung die Hälfte des Grundkapitals nicht vertreten ist, muß eine zweite Hauptversammlung innerhalb vier Wochen einberufen werden, welche ohne Rückficht auf die Höhe des vertretenen Kapitals über die betreffenden Vorlagen Beschluß fassen kann. Bei der Ein- berufung der zweiten Versammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. §* 55. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche ver- jähren gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats in fünf Jahren von der den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des Handelsgesetzbuchs finden ent- sprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des im § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aussichtsbehörde tritt. V. Kbschluß, Ermittlung und Verteilung des Gewinnes. § 56. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt den Zeit- raum bis zum 31. Dezember 1909. § 57. Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung aufzustellen und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte dem Aufsichtsrate vorzulegen. Die Bilanz muß den Vorschriften der §§ 40, 261 des Handelsgesetzbuches entsprechen. Diese Schriftstücke sind demnächst, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehen, vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus verlangen.