W 347 20 Von Planken soll kein Ausfuhrzoll erhoben werden, wenn sie nicht eine Stärke von mehr als 4 Zoll haben. (Ihe Board of Trade Journal.) Jollfrelheilt von Sisenbahnmaterialten für die Goldküste. Auf Grund einer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Customs Tariff Ordinance vom Jahre 1904 erlassenen und in der Government Gazette (Extraordinary) vom 31. Dezember v. Is. veröffentlichten Ratsverordnung vom 30. Dezem- ber 1908 können alle Betriebsgerätschaften, Ma- terialien oder Waren für die unmittelbaren Zwecke des Baues der Accra—Akwapim-Eisenbahn zollfrei in die Kolonie eingeführt werden. Verbot der Einkuhr von Feuerwakfen, Munition und Schießpulver nach Belgisch-Kongo. Mit Bezug auf das Protokoll zwischen dem Deutschen Reiche, dem ehemaligen Kongostaate, Spanien, Frankreich, Großbritannien und Portugal vom 22. Juli 1908 ist unterm 6. Januar 1909 eine Königlich belgische Verordnung erlassen, wonach in einer gewissen Zone von Belgisch-Kongo vom 15. Februar 1909 ab auf vier Jahre die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schieß- pulver jeder Art, sofern diese Gegenstände für Eingeborene bestimmt sind, sowie der Verkauf und die Überlassung von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver jeder Art an Eingeborene ver- boten ist. Diese Bestimmungen finden jedoch keine An- wendung auf Feuerwaffen, Munition und Schieß- pulver, soweit diese Gegenstände in besonderen Ausnahmefällen auf Veranlassung des General- gouverneurs solchen Eingeborenen üÜMbberlassen werden, die sein Vertrauen genießen, sowie auf dergleichen Gegenstände, die im Durchgangs- verkehr eingeführt werden und für Gebiete außer- halb der gedachten Zone bestimmt sind. Die erwähnte Zone wird von folgenden Grenzen umschlossen: Atlantischer Ozean; die Grenze zwischen dem Kongo= und dem portugiesischen Gebiet (Enklave von Kabinda); die Grenze zwischen dem Kongo- und dem französischen Gebiete bis Banzyville am Ubangi; von diesem Punkte ab eine Linie, die den östlichen Höhenzug des Mongalaflußbeckens trifft; dieser Höhenzug, darauf eine Linie, die auf die Mündung des Itimbiri trifft; von diesem Punkte die westliche Grenze des Gebiets des Aruwimi bis zum zweiten Grade südlicher Breite; die Nordgrenze der Gebiete des Kassak und des östlichen Kaango bis zur Mündung des Kuango; eine Linie, die am Kuango hinaufgeht bis zur südlichen Grenze von Belgisch-Kongo; diese Grenze bis zum Atlantischen Ozean. Wer die Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften übertritt oder durch seine Untergebenen übertreten läßt, wird mit den in Artikel 9 der Verordnung vom 10. März 1892 vorgesehenen Strafen“) belegt. « (Moniteur Belge.) Vieheinfuhr nach der Rapkolonie. Die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 486 vom Jahre 1908 über die Einfuhr von Rindvieh nach der Kapkolonie auf dem Seewege haben durch die neuere Bekanntmachung Nr. 568 vom 16. De- zember 1908 dahin eine Anderung erfahren, daß die Eigner oder Einführer das Rindvieh längsseit in Empfang nehmen und auf ihre eigene Gefahr an der Quarantänestelle abliefern müssen. Ferner lehnt die Regierung die Verantwortung ab für Verluste oder Schäden, die, solange sich das Vieh in der Obhut der Regierung oder eines gehörig bevollmächtigten Vertreters befindet, durch Feuer oder sonstwie eingetretene unvermeidliche Unglücks- fälle entstanden sind. Eine neuere Verordnung (Nr. 580 vom 30. De- zember 1908) bestimmt, daß von diesem Tage ab die Einfuhr von Vieh jeder Art, das nicht im Abschnitte 2 des Viehseuchengesetzes (Animal Disea- ses Act No. 27 vom Jahre 1893) und in dem dieser Verordnung angehängten Verzeichnisse aufgeführt ist, nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis des Landwirtschaftsministers und unter Beobachtung der als tunlich oder notwendig erachteten Sicherheits- maßregeln und Beschränkungen gestattet ist. In dem Abschnitte 2 des Viehseuchengesetzes vom Jahre 1893 sind aufgeführt: Hengste, Wallache, Stuten, Maultiere, Esel, Bullen, Ochsen, Kühe, Färsen, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Strauße, Hunde und Katzen. In der Bekanntmachung Nr. 580 vom Jahre 1908 sind genannt: Hausgeflügel, Enten, Gänse, Truthühner, Tauben (pigeon und dove), Papa- geien, Meerschweinchen, Schildkröten und Sing- vögel. (he Board of Trade Journal.) *) D.kh. Geldbuße von 100 bis 1000 Franken und Strafarbeit bis zu einem Jahre, oder eine dieser beiden Strafen. Es wird immer auf Strafarbeit erkannt, und ihre Dauer kann bis auf fünf Jahre festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte Handel mit Waffen oder Munition in Gegenden getrieben hat, wo noch Sklavenhandel herrscht. Außerdem werden in den ge- dachten Ubertretungsfällen Gewehre, Pulver, Kugeln und Patronen mit Beschlag belegt.