349 28 oder unverzollte Waren darin verborgen gefunden werden, so werden sie zusammen mit dem übrigen Inhalt der Gepäckstücke mit Beschlag belegt. Bestimmungen über die Einfuhr von Sämerelen und Dflangen in Britisch - Ostafrika. Eine in der Official Gazette vom 1. Januar d. Is. veröffentlichte Verordnung Nr. 14 vom 24. Dezember 1908 (The Coffee Leaf Disease Ordinance 1908) bestimmt unter entsprechender Abänderung der gleichlautenden Verordnung vom Jahre 1904, daß Sämereien, lebende oder ge- trocknete Pflanzen aus einem Lande, aus dem die Einfuhr in das Schutzgebiet verboten ist, unter bestimmten Bedingungen durch das Schutzgebiet durchgeführt werden können. Der Gouverneur kann ferner nach erfolgter Bekanntmachung in der „Official Gazette“ die Einfuhr von Kaffee- bohnen oder Kaffeepflanzen für den Verkauf, Ge- nuß oder die Verwendung in dem Schutzgebiete verbieten. Verbot der Einfuhr von Kaffeepflanzen und bohnen aus dem Uganda-Schutzgebiete. Laut einer in der Official Gazette vom 1. Januar d. Is. erlassenen Bekanntmachung vom 30. Dezember 1908 ist auf Grund der Bestim- mungen der Coffee Leaf Disease Ordinance Nr. 14/1908 bis auf weiteres die Einfuhr von Kaffeepflanzen und zbohnen aus dem Uganda- Schutzgebiet nach Britisch-Ostafrika verboten. K#ngabe des Gewichts für Durchfuhrgüter aus Deutsch-Ostakrika durch Britisch - Ostafrika. Gemäß einer Bekanntmachung der Zollbehörde ist bei der Durchfuhr von Waren aus Deutsch- Ostafrika durch das Schutzgebiet in den Durch- fuhrscheinen das Gewicht der Waren anzugeben. (The COfficial Gazette of the East Africa Protectorate.) einkührung eines neuen Jolitarifs in Britisch -Ostatrika. Dem Gesetzgebenden Rate des Schutzgebiets ist eine in der Official Gazette vom 1. Januar d. Is. mitgeteilte Vorlage wegen eines neuen Zolltarifs zugegangen, worin neben der Erhebung von Ein= und Ausfuhrzöllen die Auflegung von Krangebühren vorgesehen ist. Die hauptsächlichste in dem Einfuhrtarife vor- geschlagene Anderung gegen den bisherigen Tarif besteht in der Erhöhung der Zölle für destillierte Getränke (außer den Drogen und Heilmitteln, die bona fide für medizinische Zwecke eingeführt werden) von 2 Rupien auf 5 Rupien für die Gallone von 50 Grad nach Gay-Lussacs Alkoholo- meter bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius. Der Zollsatz für die nicht namentlich aufgeführten Waren von 10 v. H. des Wertes ist unverändert geblieben. Die Liste der Befreiungen vom Ein- fuhrzolle soll etwas erweitert werden, und zwar durch Einbeziehung folgender Waren: gebrauchte Fahrräder, Ferngläser, photographische Apparate, Nähmaschinen und zum gewerblichen Gebrauche der Reisenden dienende Geräte, wenn sie einen Teil ihres Gepäcks bilden und nicht für Handels- zwecke bestimmt sind, persönliches Gepäck, Schiffe und Fahrzeuge für die Binnenschiffahrt, Arzneien für Schafe und Rindvieh, Düngemittel und In- sektenvertilgungsmittel, Gemälde, Maschinen für den Gewerbegebrauch, Offiziersuniformen und Regimentstischgeräte usw., Telegraphenapparate, Gedächtnistafeln aus Glas und Messing, Schreib- waren usw., die für Konsulate eingehen. Der Ausfuhrtarif entspricht dem bisher gelten- den mit der Ausnahme, daß der bisher für Straußfedern erhobene Zoll von 10 v. H. des Wertes aufgehoben werden soll. In dem Entwurfe sind auch Bestimmungen getroffen über die Bewertung der Waren und die Zahlung der Ein= und Ausfuhrzölle in Waren, wenn die Beschaffenheit der Waren eine solche Zollzahlung zuläßt. Die Customs Ordinance vom Jahre 1904 und Abschnitt 9 der Customs Regulations vom Jahre 1899 über die Bewertung der Waren sollen aufgehoben werden. Ausfuhr von Kngoraziegen aus der Oransjefluß- kolonie nach Transvaal, Matal und der Kophkolonie. Laut einer in der „Orange River Colony Government Gazette“ vom 22. Januar d. Js. veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 5 vom Jahre 1909 ist die Ausfuhr von Angora-Böcken und Mutterziegen nach Transvaal, Natal') und der Kapkolonie"“") erlaubt, weil diese Kolonien ähnliche Ausfuhrverbote erlassen haben, wie sie in der Oranjeflußkolonie auf Grund des „Angora Export Prohibition Act, 1908“ getroffen sind. Einfuhr-ölle für alkoholische Getränte und Har- fümerien auf den Gilbert- und Ellice-Insein. In der King's Regulation von 1908, be- treffend das englische Protektorat der Gilbert- *) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 23, S. 1187. *“8) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908. Nr. 22. S. 1130.