350 ꝛ und Ellice-Inseln, sind neu eingeführt die folgenden Einfuhrzölle auf alkoholische Getränke und Parfümerien: pro 11 Bier, Ale, Porter in Flaschen 0,15 Desgl. in Gebinden .. 022- Spirituosen (spirits) 3,10 — Bordeaux-, Rheinwein und austral. Weine in Gebinden. 0,444 „ Desgl. in Flaschen. 0,30 Andere Weine in Gebinden 0,88 = Desgl. in Flaschen. 0,60 Schaumweine 0,90 Denaturierter Spiritus. .. 044- Parfümenen. 15 v. H. des Werts. Einkuhr von Gewehren im Gebliet des Sudans. Laut Verordnung des Generalgouverneurs des Sudans dürfen Gewehre — Kaliber 303 — in das Gebiet des Sudans nicht mehr eingeführt werden. Dieses Verbot gilt auch für die zu Jagdzwecken bestimmten Gewehre, für die künftig die Erlaubnis zur Einfuhr nicht mehr erteilt wird. (Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats in Kairo.) Bestimmungen über die Einfuhr von Kartoffeln nach Oozambique. Infolge einer Bekanntmachung im Bolletim Official de Mocambique, Nr. 6 vom 6. Februar d. Is., werden wegen der Gefahr der Einschleppung der Kartoffelfäule (Hydrocotila white rot) Kar- toffeln aus Deutschland, Großbritannien, Frank- reich, den Niederlanden, Portugal, der Kapkolonie und Natal in Zukunft nur nach sorgfältiger Unter- suchung durch den Regierungsentomologen zur Einfuhr nach Lourengo Marques zugelassen. Die erwähnte Krankheit wird durch einen „Nectria solani“ genannten Pilz hervorgerufen. Sendungen mit mehr als 5 v. H. kranken Kartoffeln sind von der Einfuhr ausgeschlossen. Ist der Prozentsatz geringer, so wird die Einfuhr erlaubt, falls der Einführer verspricht, die Kar- toffeln nicht zu Saatzwecken zu verwenden. Die Verschiffung zurückgewiesener Kartoffeln nach einem anderen südafrikanischen Hafen ist streng untersagt. (Bericht des Kais. Konsulats in Lourengo Marqucs.) — Jollbehandlung von Hafferngepäck an der Grenze von Dozomblque und Transvaoal. Zwischen der Regierung der Provinz Mozambique und der Transvaalregierung ist eine vorläufige Vereinbarung getroffen worden, wonach die aus dem Transvaal nach der Provinz Mozambique zurückkehrenden Eingeborenen Gepäckstücke bis zum Rohgewichte von 60 kg beim überschreiten der portugiesischen Grenze zollfrei und ohne Beob- achtung von Zollförmlichkeiten mit sich führen dürfen. Den portugiesischen Zollbehörden steht indes das Recht zu, das Reisegepäck gelegentlich zu durchsuchen. Werden dabei Waren vorgefunden, wofür nach dem Zolltarif von Mozambique ein Zoll von mehr als 2250 Reis (10 Schilling), aber nicht mehr als 2750 Reis (12 Schilling) zu erheben wäre, so wird der über 1785,5 Reis (7 Schilling 6 Pence) hinausgehende Zollbetrag erhoben. Beträgt der auf den mitgeführten Waren ruhende Zoll mehr als 2750 Reis, so werden diejenigen Waren, deren Zollbetrag diese Summe überschreitet, als Konterbande angesehen, und ihre Inhaber verfallen in die gesetzliche Strafe. Für die Zwecke der Zollberechnung kommen nur solche Waren in Frage, die nach dem gegenwärtigen Tarif zollpflichtig sind, während persönliche Gegen- stände der Eingeborenen außer Ansatz bleiben. Für den infolge dieses Verfahrens entstehenden Ausfall an Zöllen zahlt die Transvaalregierung der Regierung der Provinz Mozambique eine Entschädigung in Höhe von 7 Schilling 6 Pence für jeden zurückkehrenden Eingeborenen. Waren aus Niederlagen mit und ohne amtlichen Mit- verschluß der Zollverwaltung in dem Bezirke Lourenco Marques können gegen Entrichtung des zur Zeit ihrer Einfuhr geltenden Zollsatzes in Transvaal eingeführt werden; die Zölle werden bei den einem Wertzoll unterliegenden Waren nach ihrem überseeischen Werte erhoben. Die Einführer von Waren für den Transvaal können schon beim Eingange der Waren in Lourengqo Marques den Transvaalzoll entrichten oder ent- sprechende Bürgschaft leisten; die Waren werden alsdann von der Zollbehörde des Transvaals ohne weiteres nach ihrem Bestimmungsort ab- gefertigt. Werden Waren, die sich schon im freien Verkehre der Provinz Mozambique befunden haben, in Transvaal eingeführt, so wird von der Zollbehörde des Transvaal der bereits bei der Einfuhr nach Mozambique entrichtete Ein- gangszoll bei der Zollentrichtung abgerechnet. Diese Vereinbarung ist mit dem 1. Januar d. Js. in Kraft getreten. (Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Lourengo Marques.)