363 20 verkaufen, wie sie das Gonvernement in den für Kleinsiedlungen erschlossenen Gebieten für Gelände ähnlicher Qualität fordert. — Die Preise unterliegen in zweijährigen Perioden einer gleichen Revision, wie sie unter Punkt 3 vereinbart ist. — Auch dieser Passus der Vereinbarung hat nur Gültigkeit für die nächsten zehn Jahre, d. h. vom 1. Januar 1908 ab. 5. Grenzen Grundstücke an die Bahn oder an Flußläufe, so wird die Gesellschaft diese Grundstücke, sofern nicht lokale Verhältnisse ein anderes bedingen, so aufteilen, daß sie mit der Schmalseite, die nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen darf, an die Bahn oder den Wasserlauf zu liegen kommen. 6. Die Kolonialverwaltung wird die Gesellschaft bei Einführung von Steuern irgendwelcher Art im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet in Zukunft nicht schlechter stellen, als irgend einen Dritten. Auf Bevorrechtigungen und Vergünstigungen, die vor Abschluß der vorliegenden Ver- einbarung regierungsseitig bereits gewährt worden sind, kann sich die Gesellschaft hierbei nicht berufen. 7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaft die in dieser Vereinbarung be- zeichneten Absteckungs= und Wassererschließungsarbeiten einstellen kann, falls es sich nach Ablauf von drei Jahren, vom 1. Januar 1908 ab gerechnet, herausstellt, daß die Kosten dieser Arbeiten sich so hoch stellen, daß es sowohl dem Gouvernement als auch der Gesellschaft unmöglich ist, mit Zuschlag dieser Kosten auf die derzeitigen Landpreise Land zu verkaufen. 8. ÜUber alle Streitigkeiten, die sich etwa aus vorstehendem Abkommen ergeben sollten, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. Die Bildung dieses Schiedsgerichts erfolgt in Swakopmund nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Weise, daß eine jede Partei zwei Schiedsrichter ernennt und daß diese einen Obmann wählen. Wird über die Person dieses Obmannes kein Einverständnis erzielt, so ist der Kaiserliche Oberrichter oder dessen Stell- vertreter als Obmann hinzuzuziehen, der im Verhinderungsfalle das Recht der Substituierung erhält und dessen Stimme den Ausschlag gibt. Die nach den §§8 1045 und 1046 der Z. P. O. au treffenden Ensscheidungen werden in Swakopmund erlassen. 17. Februar 1908. Berlin, den 30. Märg 000. Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika. Dernburg. F. Bugge. Fowler. Kbkommen, betr. Verwertung des Candbesitzes der South West Africa Company Ltd. Vom 27. Mui 1908. 26. März 1900. Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der South West Africa Com- pany Ltd. wird folgendes vereinbart: 1. Derjenige Teil des Landgebiets der Gesellschaft, der sich nach Westen an einen längs der Eisenbahn Swakopmund — Tsumeb laufenden, 10 km breiten Gebietsstreifen anschließt, wird bis zum 1. Januar 1918 dem Gouvernement an die Hand gestellt, das die in diesen Bereich fallenden Farmen für Rechnung der Gesellschaft zu den jeweils für den Verkauf von fiskalischem Farmland geltenden Bedingungen veräußern kann. Der bei der Veräußerung durch Vermittlung des Gouvernements zu berechnende Kaufpreis soll sich je nach Lage und Qualität der Farm zwischen " 1 und ./7 3 pro Hektar halten. Die der Gesellschaft für Vermessung und Vermarkung sowie für die Wassererschließung er- wachsenden Kosten können diesem Preise zugeschlagen werden. Das Verfahren bei der Veräußerung der dem Gouvernement an die Hand gestellten Farm- gelände wird in der Weise geregelt, daß die dem Gouvernement bekannt gewordenen Kauflustigen der Gesellschaftsvertretung mitgeteilt werden, worauf diese verpflichtet ist, nach den vorerwähnten Bestimmungen die Kaufabschlüsse und alles Weitere vorzunehmen und das Gouvernement nach Er- ledigung der Angelegenheit entsprechend zu verständigen. Der Gesellschaft steht das Recht zu, auch in den dem Gouvernement an die Hand gestellten Gebieten nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung Grundstücke unmittelbar zu veräußern.