W 365 e0 haben oder über die Mittel zur Rückreise in die Heimat verfügen, auf Aufforderung der örtlichen Verwaltungsbehörde unverzüglich wieder an Bord zu nehmen. § 3. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist berechtigt, bei Nichterfüllung der in den §§ 1 und 2 geregelten Verpflichtungen die Kosten des Unterhalts des Angestellten oder Mittellosen bis zu seiner Abfahrt von dem Verpflichteten einzuziehen und die Heimbeförderung auf Kosten des Ver- pflichteten zu bewirken. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft. Daressalam, den 27. Februar 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. Freiherr von Rechenberg. Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Knwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika. (Anwerbeverordnung.) Vom 27. Februar 1909. Auf Grund des § 16 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617) wird hierdurch mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: § 1. Die Anwerbung von Eingeborenen innerhalb des ostafrikanischen Schutzgebiets zum Militärdienst einer ausländischen Macht ist verboten. § 2. Die Anwerbung von eingeborenen Arbeitern zum Zwecke der Ausführung aus dem Schutzgebiet, sowie das Anwerben oder Ausführen von Eingeborenen zu Schaustellungszwecken außer- halb des Schutzgebiets ist untersagt. Ausnahmen können vom Kaiserlichen Gouvernement zugelassen werden, wenn für die Rück- kehr der angeworbenen Personen nach Deutsch-Ostafrika genügende Gewähr geboten ist. § 3. Wer in Deutsch-Ostafrika für landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebe außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in welchem dieselben gelegen sind, Arbeiter anzuwerben beab- sichtigt, hat vor Beginn der Anwerbung einen Anwerbeschein zu lösen. § 4. Für die Ausstellung des Anwerbescheines ist die örtliche Verwaltungsbehörde des- jenigen Bezirkes zuständig, in welchem der Anwerber seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort hat. § 5. In den Anwerbeschein sind einzutragen: 1. der Name, der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Anwerbers, 2. die Betriebe, für welche er Arbeiter anzuwerben beabsichtigt, 3. die Gesamtzahl der anzuwerbenden Arbeiter. § 6. Die Ausstellung des Anwerbescheines erfolgt gebührenfrei. § 7. Der Anwerber hat für jeden Arbeiter, den er anzuwerben beabsichtigt, eine Sicherheit in Höhe von 5 Rup. bei der örtlichen Verwaltungsbehörde (§ 4) zu leisten. Falls die Gesamtzahl der anzuwerbenden Arbeiter und der im betr. Kalenderjahr von einem Anwerber bereits angeworbenen Arbeiter 100 nicht übersteigt, kann die Sicherheit nach Er- messen der örtlichen Verwaltungsbehörde bis auf 2 Rup. für jeden Arbeiter ermäßigt werden. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung in bar oder in jeder anderen Weise erfolgen, welche die unbeschränkte Verfügung über die geleistete Sicherheit durch die Behörde zuläßt. Die Sicherheit haftet für die von dem Anwerber, seinem Beauftragten und Angestellten während des Anwerbungsgeschäftes widerrechtlich verursachten Schäden, für die den Angeworbenen gemachten, in die Arbeiterverzeichnisse (§ 12) eingetragenen Zusicherungen, für die Erfüllung der dem Anwerber obliegenden Verpflegungspflicht (§ 16) und für die von dem Anwerber etwa ver- wirkten Strafen (§ 17fff). Die Sicherheit wird nach Rückgabe des Anwerbescheines zurückgezahlt, falls seitens der ört- lichen Verwaltungsbehörde, welche den Anwerbeschein ausgestellt hat, und von den örtlichen Ver- waltungsbehörden, in deren Bezirken die Anwerbung stattgefunden hat, kein Widerspruch auf Grund der vorerwähnten Haftbarkeit erhoben wird.