GW 366 20 § 8. Die Ausstellung des Anwerbescheines kann verweigert werden, wenn von der um die Ausstellung nachsuchenden Person eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, wenn sie die Sicherheit (§ 7) nicht leistet, ferner wenn ihr innerhalb der letzten zwei Jahre ein erteilter Anwerbeschein entzogen worden ist. § 9. Der Anwerbeschein kann durch Verfügung der örtlichen Verwaltungsbehörde ent- zogen werden: 1. wenn der Inhaber wegen eines Verbrechens bestraft wird, 2. wenn der Inhaber mit dem Anwerbeschein Mißbrauch treibt, 3. wenn der Inhaber sich Gewalttätigkeiten gegen Personen oder das Eigentum zuschulden kommen läßt, # 4. wenn der Inhaber ohne behördliche oder ärztliche Genehmigung an Mohammedaner oder Angehörige einheimischer Negerstämme, sowie ohne Genehmigung eines Arztes, eines Offiziers oder eines oberen oder mittleren Beamten an Azskari der Kaiserlichen Schutztruppe oder der Polizeitruppe Branntwein oder branntweinähnliche Getränke verabfolgt, 5. wenn der Inhaber die Vorschriften dieser Verordnung nicht beachtet. Die Entziehung des Anwerbescheines ist an das Kaiserliche Gonvernement, an die örtliche Verwaltungsbehörde, welche den Schein ausgestellt hat, und an die örtlichen Verwaltungsbehörden der angrenzenden Bezirke mitzuteilen. § 10. Vor Beginn der Anwerbung hat der Anwerber den Anwerbeschein der für den Bezirk zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde zur Einsichtnahme, Registrierung und Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes auf dem Anwerbeschein vorzulegen. § 11. Die örtliche Verwaltungsbehörde kann die Anwerbung innerhalb ihres Bezirkes räumlich, zeitlich, sowie hinsichtlich der Zahl der anzuwerbenden Arbeiter beschränken. § 12. Der Anwerber hat die Arbeiter, welche er anzuwerben beabsichtigt, unter gleich- zeitiger Angabe des Betriebes, auf welchem jeder Arbeiter beschäftigt werden soll, des vereinbarten Lohnes und der Dauer der Arbeitsverpflichtung in ein Verzeichnis einzutragen, dieses Verzeichnis in dreifacher mit seiner deutlichen Namensunterschrift versehener Ausfertigung der nächsten Verwaltungs- stelle zu übermitteln und gleichzeitig dieser Verwaltungsstelle die anzuwerbenden Arbeiter vorzuführen oder vorführen zu lassen. Die Verwaltungsstelle hat sich des Einverständnisses der Arbeiter mit den im Verzeichnis angegebenen Begingungen zu vergewissern und einen entsprechenden Vermerk in jedes der drei Verzeichnisse aufzunehmen. Arbeiter, welche mit den angegebenen Bedingungen nicht einverstanden sind, sind in den Verzeichnissen zu streichen, desgleichen kränkliche und schwächliche Personen, welche nicht zur Arbeit tauglich sind. § 13. Die Arbeitszeit ist nach Kalendermonaten und von dem Tage nach dem Eintreffen der Arbeiter in den Betrieben, für welche sie angeworben sind, zu berechnen. Die Anwerbung für eine längere Arbeitszeit als sieben Kalendermonate oder 180 Arbeitstage ist unzulässig. § 14. Von den vervollständigten (§ 12) Verzeichnissen hat die Verwaltungsstelle eine Ausfertigung dem Anwerber oder seinem Vertreter zurückzugeben, die zweite an den Distriktskommissar des Bezirkes, in welchem die Betriebe gelegen sind, oder falls kein Distriktskommissar für diesen Bezirk bestellt worden ist, an die dortige örtliche Verwaltungsbehörde zu senden und die dritte Aus- fertigung an die örtliche Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem die Anwerbung stattgefunden hat, einzureichen. Ist die nächste Verwaltungsstelle zugleich die örtliche Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem die Anwerbung stattgefunden hat, so hat sie die dritte Ausfertigung in Ver- wahrung zu nehmen. § 15. Mit der Aufnahme des behördlichen Vermerks über das Einverständnis der Arbeiter in das Verzeichnis gilt die Anwerbung als vollendet und der Arbeiter als verpflichtet. § 16. Für die Verpflegung der Arbeiter während der Reise vom Anwerbeort bis zur Arbeitsstelle hat der Anwerber Sorge zu tragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die örtliche Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem sich die Angeworbenen aufhalten, die Verpflegung auf Kosten des Verpflichteten beschaffen und veranlassen, daß ein entsprechender Betrag der hinterlegten Sicherheit einbehalten wird. § 17. Wer in Deutsch-Ostafrika Eingeborene zum Militärdienst einer ausländischen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, wer eingeborene Angehörige der Kaiserlichen Schutz-