W 367 20 truppe oder der Polizeitruppe vorsätzlich zum Desertieren verleitet oder ihre Desertion vorsätzlich befördert, wird, soweit nicht die Bestimmungen der Reichsstrafgesetze zur Anwendung gelangen, mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 18. Wer es unternimmt, Eingeborene von Deutsch-Ostafrika zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Rup. allein oder in Verbindung miteinander, und wenn die Verleitung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Anwendung anderer auf Täuschung berechneter Mittel erfolgt, mit Gefängnis von einem bis drei Monaten bestraft. » §19.Weresunternimmt,ohneausdrücklicheErlaubnisdesGouvernementsinDcutsch- Ostafrika Arbeiter zum Zweck der Ausführung aus dem Schutzgebiete anzuwerben, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Rup. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher es unternimmt, Eingeborene ohne ausdrückliche Erlaubnis des Gouvernements zu Schaustellungszwecken außerhalb des Schutzgebiets anzuwerben oder auszuführen. 8 20. Wer es unternimmt, ohne Anwerbeschein oder über die darin bezeichnete Zahl von Arbeitern hinaus oder nach Entziehung desselben Arbeiter in Deutsch-Ostafrika für landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebe außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in welchem diese Betriebe gelegen sind, anzuwerben, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Rup. oder mit Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen Anwerber, welcher der Verpflichtung des § 16 dieser Verordnung trotz Aufforderung der Verwaltungsbehörde nicht nachkommt. § 21. Ein angeworbener Eingeborener (§ 15), welcher es unternimmt, sich der eingegangenen Arbeitsverpflichtung zu entziehen, kann auf Antrag des Anwerbers wegen Kontraktbruchs mit körper- licher Züchtigung und in Verbindung mit dieser Strafe oder allein mit Kettenhaft nicht über vierzehn Tage bestraft werden. § 22. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden in den Fällen der §§ 17, 18, 19 und 20 die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zu- lässigen Strafen Anwendung. § 23. Die vorstehende Verordnung tritt am 1. Mai 1909 in Kraft. Die Gouvernements-Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung von Arbeitern zum Zweck der Ausfuhr derselben aus Deutsch-Ostafrika nach fremden Gebieten vom 26. März 1896 sowie die Zusatz-Verordnung dazu vom 12. August 1901 werden mit dem gleichen Tage aufgehoben. Daressalam, den 27. Februar 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. Freiherr von Rechenberg. Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener HKrbeiter. (Arbeiterverordnung.) Vom 27. Februar 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. Sep- tember 1903 (Kol. Bl. S. 509), §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617), § 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Straf- befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial-= amts) für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: § 1. Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf Arbeitsverträge zwischen nichteingeborenen Arbeitgebern und eingeborenen Arbeitern Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf Verträge über Dienste höherer Art, sowie auf Verträge mit Dienstboten.