W 376 20 Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. dle Kusübung der Jagd im deutsch- südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 15. Februar 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September 1903 (Kolonialblatt Seite 509) wird unter Aufhebung der Verordnung des Gou- verneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 1. September 1902 (Kolonialblatt Seite 538) verordnet, was folgt: §& 1. Unter Jagd im Sinne dieser Verordnung wird die Jagd auf nachstehende Tiere, sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen als herrenlos zu betrachten sind, verstanden: a) Elefanten, Flußpferde, Rhinozerosse, Giraffen, Zebras, Büffel, alle größeren Antilopen- und Gazellenarten, nämlich Gnus oder Wildebeeste, Hartebeeste, Kudus, Elands, Bleßböcke, Rietböcke, Griesböcke, Gemsböcke, Bastardgemsböcke, Bastardhartebeeste, Säbelantilopen, Palaantilopen oder Rooiböcke; b) Strauße; c) Wildschweine, Springböcke und alle kleineren Antilopenarten; d) Perlhühner, Frankoline, (Fasan-, Sandhuhn), Flughühner, (Wachteln, Patreitschen), Trappen, Enten, Gänse; e) Springhahnvögel, Unterbeikis, Geier, Sekretäre, Eulen, Pfefferfresser, Flamingos. § 2. Verboten ist: 1. Die Jagd auf: a) Elefanten, Flußpferde, Rhinozerosse, Giraffen, Zebras, Büffel; b) Eland= und Kudukühe; c) Strauße; d) Geier, Sekretäre, Springhahnvögel, Eulen, Pfefferfresser, Flamingos; e) alle unter § 1 fallenden jungen Antilopen und Gazellen, bei denen das Gehörn noch nicht zum Durchbruch gekommen ist, und weibliche Palaantilopen. 2. Das Wegnehmen von Straußeneiern und Perlhuhneiern von der Brutstätte, sowie das Beschädigen solcher Eier. Die Jagd auf die vorgenannten Wildarten kann nur der Gouverneur gestatten. Im wissenschaftlichen Interesse kann auch das zuständige Bezirks= oder Distriktsamt die Jagd auf diese Wildarten und im wirtschaftlichen Interesse die Fortnahme von Straußeneiern und das Einfangen junger Strauße gestatten. Über die Berechtigung ist ein Erlaubnisschein auszustellen, aus welchem die Art, der Um- fang und die Zeitdauer desselben ersichtlich ist. Der Erlaubnisschein ist bei Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Polizei= oder sonstigen Aufsichtsorganen vorzuzeigen. Soweit es sich um Jagd auf die vorgenannten Wildarten unter Ziffer 2, 1 bis e handelt, ist die für den Erlaubnisschein zu entrichtende Gebühr in jedem Falle besonders von der die Er- laubnis erteilenden Behäörde festzusetzen, beziehungsweise zu erlassen. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Ausübung derselben eine erhebliche Schädigung des Wildstandes zur Folge hat. In solchem Falle kann die erhobene Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Über die Höhe der zurückzuerstattenden Gebühr bestimmt das zuständige Bezirks= oder Distriktsamt, beziehungsweise der Gouverneur. Gegen die Verfügung des Bezirks= oder Distriktsamts ist Beschwerde an das Gouvernement zulässig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1908. § 3. Hinsichtlich der Ausübung der Jagd in den Wildreservaten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Gouverneurs, betreffend Bildung von Wildreservaten vom 22. März 1907 unberührt. § 4. Verboten ist, den von dieser Verordnung (§ 1) betroffenen Wildarten mittels Fallen, Gruben, Kraalen, Netzen, Schlingen oder ähnlichen Vorrichtungen nachzustellen oder auf dieselben Feuerjagden zu veranstalten.