W 379 20 Beschluß des Bundesrats, betreffend die Satzungen der deutschen Kolonial- Gesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets“. Vom 25. Februar 1909. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Februar 1909 beschlossen, der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets“ auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen gemäß § 11 des Schutzgebietsgesetzes die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Satzungen der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets. I. Kbschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Firma Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets wird auf Grund des § 11 des Schutzgebiets-Gesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) eine Kolonial- Gesellschaft errichtet. Auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft finden, soweit im Schutzgebiets-Gesetz oder in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung. § 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. § 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. § 4. Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist: 1. gemäß der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichsgesetzblatt 1909 S. 270) im Auftrage und unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) die im südwestafrika- nischen Schutzgebiete geförderten Diamanten von den Förderern zwecks Vermittlung der Verwertung entgegenzunehmen, zu verwahren und zu versenden, die Verwertung zu bewirken und die Erlöse nach Abzug der vom Reichskanzler (Reichs-Kolonial= amt) festgesetzten Gebühren an die Berechtigten abzuführen, endlich auch die zur Sicherung und zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlichen oder nützlichen Maß- nahmen festzusetzen und durchzuführen; 2. Diamanten zu handeln, zu veredeln, zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu beleihen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt, auch andere Rechtsgeschäfte jeder Art abzuschließen, Zweigniederlassungen an den Haupthandelsplätzen des südwestafrikanischen Schutzgebiets sowie des Deutschen Reiches zu errichteu, auch die Vertretung fremdländischer Diamanten- Verkaufsunternehmungen für das Gebiet des Deutschen Reiches und des südwestafrikanischen Schutz- gebiets zu übernehmen. § 5. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen müssen durch den Deutschen Reichsanzeiger erfolgen. Die Bekanntmachungen gelten als gehörig veröffentlicht, wenn sie einmal erlassen worden sind, es sei denn, daß das Gesetz oder diese Satzung oder ein Hauptversammlungs- beschluß eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt. Die Gesellschaft soll außerdem ihre Bekanntmachungen noch in zwei in Berlin erscheinende Tageszeitungen sowie in eine im südwestafrikanischen Schutzgebiet erscheinende Zeitung einrücken; die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachungen ist indessen hiervon nicht abhängig. Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz, diese Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluß dem Aufsichtsrat übertragen worden ist. II. Abschnitt. Grundhapital, Knteilscheine und AKnteilseigner. § 6. Das Grundkapital beträgt zwei Millionen Mark und ist in 20 000 fortlaufende Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark zerlegt. Die Anteile Nr. 1—5000 bilden die Reihe A, die Anteile Nr. 5001—10 000 die Reihe B, die Anteile 10 001— 15 000 die Reihe C und die Anteile 15 001—20 000 die Reihe D. § 7. Auf die Anteile ist bei der Feststellung der Satzung der vierte Teil des Neunwertes einzuzahlen.