W 383 2e. Die Verteilung des Gewinnes auf die Anteile geschieht, wenn die Anteile vollgezahlt oder wenn die Anteile zwar noch nicht vollgezahlt, die Einzahlungen aber auf alle Anteile in demselben Verhältnisse geleistet worden sind, nach Verhältnis der Nennwerte der Anteile. Wenn noch nicht sämtliche Anteile vollgezahlt und die Einzahlungen auf die verschiedenen Reihen der Anteile nicht in demselben Verhältnis geleistet worden sind, so wird aus dem verteilbaren Reingewinn zunächst ein Gewinnanteil bis zur Höhe von fünf vom Hundert auf die geleisteten Einzahlungen gezahlt. Ein- zahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahres zu leisten waren, werden nach dem Verhältnisse der Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkte verstrichen ist. Der ver- bleibende Überschuß über fünf vom Hundert der Einzahlungen wird auf sämtliche Anteile aller Reihen gleichmäßig nach Verhältnis der Nennwerte verteilt. § 21. Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver- lustes. Die Überweisungen aus § 20 hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grund- kapitals erreicht hat. · Dem Reservefonds ist zuzuführen: 1. der Betrag, welcher bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteile entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 2. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Anteils- eignern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird; 3. die gemäß § 8 der Gesellschaft aus kraftlos erklärten Anteilen zufallenden Zahlungen. IV. Kbschnitt. Reichsaufsicht. §* 22. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) hat das Recht zur Aufsicht über die Gesell- schaft und über ihren Geschäftsbetrieb. Er kann zur Ausübung dieses Ausfsichtsrechtes für den einzelnen Fall oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen. Diese sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, darin das Wort zu er- greifen und von dem Vorstande Bericht zu erfordern, auch die Bücher und Schriften sowie die Waren= und Kassenbestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen, oder durch Beauftragte ein- seheen und prüfen zu lassen, endlich auch eine Sitzung des Aufsichtsrats und eine Hauptversammlung mit bestimmter Tagesordnung zu berufen und zu verlangen, daß in die Tagesordnung bestimmte Punkte aufgenommen werden. Die bei Durchführung der Aufsichtsrechte dem Fiskus erwachsenden baren Auslagen, sowie die aus solchem Anlaß dem Kommissar auf Grund der gesetzlichen Be- stimmungen zustehenden Reisekosten und Tagegelder fallen der Gesellschaft zur Last. V. RKbschnitt. Grgane der Gesellschaft. § 23. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat nebst dessen Aus- schüssen und die Hauptversammlung. A. Vorstand. § 24. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aussichtsrats aus einer oder mehreren Personen. Er wird vom Aussichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur männliche deutsche Reichsangehörige bestellt werden, welche weder durch behördliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann. Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge, welche auch in einem Anteil an dem nach Vornahme aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn bestehen können, werden vom Aufsichtsrat festgesetzt und sind als Geschäftsunkosten zu verbuchen. Der Ausfsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen. § 25. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, stellt deren Beamte an und entläßt sie. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aufsichtsrats oder des Ausschusses des Aufsichts-