W 385 20 Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Beschlußfassung ist aber nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im Deutschen Reich befind- lichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklärungen abgeben. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 45 Absatz 3 Anwendung. § 34. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können fie nicht vor der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. § 35. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen übertragen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen. §* 36. Der Aufsichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen Geschäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. Für die laufende Verwaltung und die laufende Überwachung des Vorstandes bestimmt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß, welcher aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern des Aussichtsrats besteht, die alljährlich in einer im unmittelbaren Anschluß an die den Jahresabschluß feststellende Haupt- versammlung anzuberaumenden Ausfsichtsratssitzung durch das Los bestimmt werden. Die aus- scheidenden Mitglieder sind von neuem auslosbar. Der Ausschuß hat namens des gesamten Aufsichtsrates und aller einzelnen Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen zu überwachen und die Rechte des gesamten Aufsichtsrats auszuüben. Der Vorstand hat zu allen Rechtsgeschäften die Einwilligung des Ausschusses einzuholen, wenn deren Wertgegenstand oder der Wertgegenstand mehrerer in ein und demselben Kalendermonat abgeschlossener Rechtsgeschäfte zusammengerechnet einhunderttausend Mark übersteigt. In dem Ausschuß führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz und wird von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Behinderungssällen vertreten. Bei Behinderung eines der als Mitglieder des Ausschusses ausgelosten Aufsichtsratsmitglieder ist der Vorsitzende berechtigt, jedes andere in Berlin anwesende Mitglied des Aufsichtsrats als dessen Vertreter zu berufen. Über alle Beschlüsse und alle wichtigen Handlungen des Ausschusses hat der Vorsitzende in der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung zu berichten. § 37. Der Aufsichtsrat und der Ausschuß des Aufsichtsrats werden dem Vorstande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. § 38. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und insbesondere seines Ausschusses haben Anspruch auf Erstattung der ihnen erwachsenen baren Auslagen, indessen keinen Anspruch auf eine sonstige Vergütung irgend welcher Art. C. Hauptversammlung. §* 39. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich. 4