W 387 20 8 45. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Behinderung beider ein durch die anwesenden Aussichtsrats- mitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu verhandeln, sofern die Hauptversammlung nicht Abweichungen beschließt. Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen finden jedoch, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln ebenfalls nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vor- schreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 46. ZJeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung notariell ausgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassungen anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhaltes in dem Protokoll aufgeführt werden oder wenn der Fall des § 40 Absatz 5 vorliegt. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum Protokoll bedarf es nicht. § 47. Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen kann nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sonstige Anderungen und Ergänzungen der Satzung können durch zwei Drittel der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Jede Anderung und jede Ergänzung der Satzung bedarf der Genehmigung des Reichs- kanzlers (Reichs-Kolonialamtes). § 48. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aussichtsrats in fünf Jahren von der den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die Reichs-Aufsichtsbehörde tritt. VI. Kbschnitt. Kuflösung und Liquidation der Gesellschaft. § 49. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung oder durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. § 50. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gelten für die Liquidation die Vorschriften der §§ 48, 49 und 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Hauptversammlung, welche die Auf- lösung beschließt, bestimmt die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren. Die Verteilung des Vermögens unter die Anteilseigner darf nur erfolgen, nachdem die Liquidatoren unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger durch dreimalige öffent- liche Bekanntmachung aufgefordert haben, ihre Ansprüche anzumelden und seit dem Tage, an welchem die öffentliche Bekanntmachung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. Die Verteilung des Vermögens erfolgt nach Verhältnis des Nennwerts der Anteile. Sind jedoch die Einzahlungen nicht auf alle Anteile in demselben Verhältnis geleistet, so werden zunächst die auf das Grundkapital geleisteten Einzahlungen erstattet; von dem Uüberschuß sind sodann 5 v. H. jährliche Zinsen für die geleisteten Einzahlungen vom Tage des Auflösungsbeschlusses bis zum Zahlungs-