W 413 20 Schafen 54 843 (59 454), Zinn, Erz 73 581 (116 649) Tabak 103 591 (99534) und Schaf- wolle 226 908 (225 225). Zu Vorstehendem ist zu bemerken, daß die Steigerung der Ausfuhr im Jahre 1908 fast ganz auf den Goldbergbau entfällt, der über 2000000 S mehr als in dem vorhergehenden Jahre an das Ausland abgegeben hat. Die Ausfuhr von Diamanten ist gegen das Jahr 1907 zwar der Karatmenge nach um die Hälfte gestiegen, der Wert ist dagegen annähernd der gleiche geblieben. Die Zunahme der Ausfuhr in Kornfrüchten endlich ist auf die Bemühungen um die Verfrachtung und den Verkauf in Europa zurückzuführen. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Pretoria.) Der Kußenhandel der kranzösischen Kolonien im ersten balbjahre 1908. Der Außenhandel der französischen Kolonien bewertete sich im ersten Halbjahre 1908 auf 524 360 968 Fr.; davon entfielen auf die Ein- fuhr 252 831 285 Fr. und die Ausfuhr 271 529 683 Fr. Gegen denselben Zeitraum des Jahres 1907 stellt sich die Einfuhr um 3663578 Fr. und die Ausfuhr um 12476201 Fr. geringer; der gesamte Außenhandel ist mithin in dem ersten Halbjahre 1908 gegen das gleiche Halbjahr 1907 um 16 139779 Fr. zurück- gegangen. « Die hauptsächlichsten Kolonien waren im Jahre 1908 an dem Handel mit folgenden Werten (in Franken) beteiligt: Kolonien Einfuhr Ausfuhr Insgesamt Senegambien 29 338 784 29 055 634 58 394 418 Französ. Guinea 5 380 0066 8 986 784 14 366 880 Elfenbeinküste 7 467 807 5 020 427 12 488 234 Dahomey 5 407510 6597 890 12 005 400 Franz. Kongogebiet 5 411 639 7 665 700 13 077 339 RNéeunion 5 476 811 6561 535 12 038 346 Madagaskar. 14 425 560 10 482 709 24 908 269 Somali-Küxfte 6 791 171 10 854 611 17 645 782 Franz. Niederlassun- gen in Vorder- indien. 3 687 788 13 713 934 17 401 722 Indochina 136 223 788 127 536 995 263 760 783 Saint-Pierre und Miquelon. 3317733 2794 752 6 112 485 Guadeloupe. 7972 288 15 419 635 23 390 923 Martiniqgue . 8 979 304 15 768 727 24 738 031 Guayana. . 5 618 357 5 978303 11 596660 Neu-Kaledonien 5 189 114 4144 401 9333 915 Insgesamt (ein- schließl. anderer) 252 831 285 271 529 683 524 360 968 An dem eingangs erwähnten Rückgange des Handels gegen das Jahr 1907 sind insbesondere beteiligt: Französisch-Guinea, die Kolonien der Elfenbeinküste, das französische Kongogebiet, Mada- gaskar, die Somali-Küste, die französischen Nieder- lassungen in Vorderindien und vor allem Indo- china. Letzteres hat in seinem Handel gegen das erste Halbjahr 1907 einen Rückgang von rund 11 Millionen Franken (1,9 Millionen bei der Einfuhr und 9,1 Millionen bei der Ausfuhr) zu verzeichnen. Der Rückgang der Einfuhr beruht darauf, daß nach Beendigung der Bahnbauten die bisherige Einfuhr von Eisenbahnmaterialien fortgefallen ist. Das sehr erhebliche Sinken der Ausfuhr hat dagegen darin seinen Grund, daß trotz der guten Durchschnittsernte die Erträgnisse des ersten Halbjahres 1908 weit hinter den Ziffern des vorhergehenden Jahres zurückgeblieben sind, welches eine ungewöhnlich reiche Ernte aufzu- weisen hatte. (Bulletin de l'Office Colonial.) "Daßregein Jur Verhültung der Einschleppung von Rindviebtuberkulose in die Kaopkolonie. Nach einer Proklamation der Regierung der Kapkolonie vom 23. Oktober 1908, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschlep- pung von Rindviehtuberkulose, ist die über- seeische Einfuhr nur über die Häfen Kapstadt, Port Elizabeth und East London gestattet. Wäh- rend früher die Impfung und Quarantäne für eingeführtes Vieh wegfiel, wenn ein entsprechendes Gesundheitszeugnis eines ausländischen Veterinärs beigebracht werden konnte, verordnet die neue Veröffentlichung die tierärztliche Behandlung des Viehes ausnahmslos. Die Bestimmungen kommen nicht zur An- wendung auf Vieh, das die Kapkolonie lediglich auf dem Durchfuhrwege nach anderen Kolonien oder Staaten Südafrikas berührt, sowie auf Schlachtvieh, das der Veterinärbeamte für gesund erachtet. (Nach einem Bericht des Kais. Generalkonsuls in Kapstadt.) Handelsvertrag zwischen Frankreich und Athiopien. Zwischen der Französischen Republik und Athiopien ist unter dem 10. Januar 1908 ein Freundschafts= und Handelsvertrag abgeschlossen worden, der am 5. April d. Is. in Kraft treten und zehn Jahre lang und danach mit einjähriger Kündigungsfrist in Wirksamkeit bleiben sollte. Der im Journal okkiciel de la République Française vom 10. März d. Is. veröffentlichte Vertrag enthält u. a. die Bestimmung, daß fran- zösische Waren in Athiopien mit 10 v. H., Wein, Schaumwein, Bier und alkoholfreie Getränke in- dessen nur mit 8 v. H. des Wertes am Be- stimmungsorte verzollt werden sollen. An die Stelle des Wertes am Bestimmungsorte soll als