—W 414 20 Grundlage der Zollberechnung, sobald der Stand des äthiopischen Handelsverkehrs dies ohne Be- einträchtigung der Staatskasse zuläßt, der Wert am Ursprungs= oder Herstellungsorte der Ware zuzüglich der für die Einfuhr bis zum Eingangs- ort erforderlichen Beförderungs-, Versicherungs- und Kommissionskosten treten. —— — ARusfuhrverbot für Straube und Straußeneier aus der Oranjeflußholonie. Durch ein Gesetz vom 16. Juli 1908 (Nr. 7/1908) ist die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern außer nach anderen Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins, in denen eine gleiche gesetzliche Bestimmung besteht, verboten worden. Transvaal. Ausfuhrverbot für Angoraziegen. Durch ein Gesetz vom 22. August 1908 — Angora Export Duty Amendment Aect, 1908 (Nr. 24/1908) — ist die Angora Export Duty Ordinance, 1906 (Nr. 3/1906) aufgehoben und die Ausfuhr von Angora-Böcken und -Mutterziegen bei einer Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren verboten worden. Ausgenommen von dem Verbot ist die Ausfuhr nach solchen Nachbarkolonien und Nachbarstaaten, deren Gesetze in gleicher Weise und bei gleich hohen Strafen die Ausfuhr von Angoraziegen verbieten. Aufhebung der Fleischzölle. Zollnachlaß für gewisse Waren und Zoll- freiheit für Erzeugnisse aus Mozambique. Eine Bekanntmachung vom 11. August 1908 (Nr. 68/1908) hebt die Bekanntmachungen Nr. 55 und 82 vom Jahre 1906 auf und bestimmt: 1. die einstweilige Aufhebung des Zolles auf frisches gekühltes und gefrorenes Fleisch sowie auf Vieh, welches zum Schlachten einge- führt wird; 2. die Gewährung eines Zollnachlasses bis auf 1 Schilling für die Imperialgallone einfacher im Zollvereine hergestellter Spirituosen, wenn sie entweder denaturiert sind oder nur für die Herstellung wirklicher medizinischer Prä- parate verwendet werden; 3. die Gewährung eines Zollnachlasses auf Gegenstände für die regulären britischen Truppen und der zollfreien Einfuhr von Wein und Spirituosen für den Gouverneur; 4. die zollfreie Einfuhr von Waren, mit Aus- nahme von Spirituosen, die in der portu- giesischen Provinz Mozambique erzeugt sind, vorausgesetzt, daß die Hauptbestandteile der Waren Bodenerzeugnis dieser Provinz sind. Sterrao Leone. Bezeichnung der Waren in den Einfuhr- erklärungen. Laut einer in der „Sierra Leone Royal Gazette“ vom 16. Januar d. Js. veröffentlichten Ratsverordnung vom 13. Januar d. IJs. sind mit Wirkung vom 1. Januar 1910 ab alle von irgend einem Hafen oder Orte außerhalb der Kolonie eingeführten Waren in dem Einfuhr- Hafen oder -Orte in Übereinstimmung mit der vorgeschriebenen Einfuhrliste und mit den darin enthaltenen Anordnungen anzumelden. Bestimmungen über die Einfuhr von Feuer- waffen, Munition und Sprengstoffen. Zwei in der „Sierra Leone Royal Gazette“ vom 13. Januar d. Is. veröffentlichte Verord- nungen (Nr. 10 und 11 vom Jahre 1909) ent- halten Bestimmungen über die Einfuhr von Feuer- waffen, Munition und Sprengstoffen. Danach sollen in die Kolonie eingeführte Feuerwaffen und zugehörige Munition von dem einführenden Schiffe an dem Regierungskai gelandet und un- mittelbar in den Königsschuppen übernommen werden, wo sie ein Konto erhalten und mit Niederlage-Zeichen versehen werden sollen. Nach Abgabe der Einfuhranmeldungen oder nach einer Frist von 48 Stunden vom Tage der Einlagerung an mühssen sie in eine für den Zweck bestimmte Niederlage gebracht werden. Sie dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs entnommen werden; nur für Feuersteingewehre mit nicht ge- zogenen Läufen und für gewöhnliches oder „Handels“-Schießpulver genügt die schriftliche Erlaubnis des Zollerhebers oder seines Vertreters. Alle in die Kolonie eingeführten Sprengstoffe, mit Ausnahme der für die Kaiserliche oder Kolonial- regierung bestimmten, sowie alle Munition für Feuerwaffen sollen am Speicherkai gelandet und in die Speicher oder in die für die Lagerung, amtliche Aufbewahrung oder zeitweilige Nieder- legung solcher Sprengstoffe bestimmten Lagerhäuser gebracht werden. Sprengstoffe dürfen nur mit Erlaubnis des Zollerhebers und in Gegenwart eines Zollbeamten von einem Schiffe gelöscht oder übergeladen und nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs aus dem Speicher oder dem öffentlichen Lager- hause entnommen werden.