G 415 20 Mit Bekanntmachung vom 11. Januar d. Js. ist das für gewöhnlich als Verwiegungsraum bekannte und in der Nähe des Leuchtturms an dem Regierungskai in Freetown gelegene Re- gierungslager als öffentliche Niederlage für Feuer- waffen und Munition bestimmt worden. Die Lagergebühren für die darin nieder- gelegten Feuerwaffen und für die Munition dazu sind folgende: Gebühr für den Monat oder Gegenstände Teil eines Monats Feuerwaffen u. Munition 1 Py. für den Kubikfuß oder einen Bruchteil davon, 4 Pce. für 100 lbs oder einen Bruchteil davon. (CLhe Board of Trade Journal.) Schießpulver Auskfubrzoll für Rautschum aus Oadagashar. Gemäß Verordnung der Französischen Re- gierung vom 15. März 1909 unterliegt der in Madagaskar und seinen Zubehörgebieten gewonnene Kautschuk bei der Ausfuhr aus der Kolonie einem Zolle von 40 Centimen für 1 kg Reingewicht; die Dauer der Erhebung dieses Zolles endigt mit dem 31. Dezember 1909. (Journal officiel de la République Française.) Einkuhr von Elfenbeln aus Belgisch-Kongo in das Uga#nda-Schutzgeblet. Auf Grund der „Goods in Transit Ordinance 1908“ (Nr. 18/1908) °“) ist für das Uganda- Schutzgebiet verordnet worden, daß die Einfuhr von Elfenbein aus Belgisch-Kongo nur gestattet sein soll, wenn es gestempelt und mit Begleit- papieren aus Belgisch-Kongo versehen ist. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 233. Vermischtes. * Die wichtigsten Bestimmungen des vom süd- afrikhanischen Mationalkonvent ausgearbeiteten Ver- fassungsentwurks. 1. Der am 9. Februar 1909 veröffentlichte Entwurf einer Verfaffung für die vereinigten britischen Kolonien Südafrikas mit Selbstregierung sieht einen Einheitsstaat vor, dem die Bezeichnung „Union" gegeben wird. Dieser Einheitsstaat wird gebildet von vier sog. ursprünglichen Provinzen, welche die Namen: Cape of Good Hope, Natal, Transvaal und Orange Free State führen. Wenn eine dieser jetzigen Kolonien nicht als Originalprovinz der Union beitritt, so kann sie später nur unter denselben Bedingungen wie andere neue Provinzen zugelassen werden. Die Union wird gesetzlich gebildet durch eine Proklamation des Königs von Großbritannien und Irland mit der Zustimmung des Privy Council, sobald zwei oder mehr der vorgenannten Kolonien in gesetzlicher Weise die Verfassung an- genommen haben. Der König ernennt alsdann einen Generalgouverneur für die Union, der ein Gehalt von 10 000 K erhält. 2. Die Verwaltung wird von dem General- gouverneur und einem Verwaltungsrat (Executive Council) geführt. Der Generalgouverneur kann bis zu zehn Minister ernennen zur Leitung der verschiedenen Regierungsdepartements. Besonders vorgesehen ist die Ernennung eines sonst in britischen Ländern nicht üblichen Justizministers, dem die Attorneys General der jetzigen Kolonien unterstellt werden. Letzteren verbleibt die Straf- verfolgung (Art. 140). Die Minister müssen Mit- glieder des Verwaltungsrats sein und können ihr Amt nicht länger als drei Monate verwalten, sofern sie nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Parlaments sind. Das Oberkommando aller Streitkräfte zur See und zu Lande inner- halb der Union führt der König oder der General= gouverneur als sein Stellvertreter. Der Sitz der Regierung ist Pretoria. 3. Die gesetzgebende Gewalt steht dem Par- lament der Union zu, welches sich zusammensetzt aus dem König, einem Senat und einem Abge- ordnetenhause (House of Assembly). Der Senat darf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Ein- richtung der Union nicht aufgelöst werden. Es muß jedes Jahr eine Parlamentssitzung statt- finden, und zwischen den Sitzungen dürfen nicht zwölf Monate vergehen. Das Parlament tagt in Kapstadt. 4. Für die ersten zehn Jahre besteht der Senat aus 40 Mitgliedern, von denen acht von dem Generalgouverneur (Governor General in Council) ernannt und je acht von jeder der vier Originalprovinzen gewählt werden. Vier von den ernannten Mitgliedern sollen mit Rücksicht auf ihre eingehende Bekanntschaft mit den ver-