—A 417 20 setzen im Namen des Königs zu, oder er ver- weigert die Zustimmung, oder er reserviert den Gesetzentwurf für die Entscheidung des Königs. Der König kann jedes Gesetz innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung des General- gouverneurs aufheben, und ein solches Gesetz ist vom Tage der bezüglichen Bekanntmachung un- gültig. Ein reservierter Gesetzentwurf tritt nur in Kraft, falls der König innerhalb eines Jahres seine Zustimmung erteilt. Für jede Provinz wird vom Generalgouverneur (in Council) ein Administrator ernannt, in dessen Namen die Verwaltung geführt wird. Soweit als möglich soll bei diesen Ernennungen den Einwohnern der betreffenden Provinz der Vorzug gegeben werden. Die Ernennung erfolgt auf fünf Jahre. Im Fall von Abwesenheit, Krank- heit oder anderer Unfähigkeit kann ein Stell- vertreter (Deputy Administrator) ernannt werden. Die Gehälter der Administratoren werden vom Parlament festgesetzt. In jeder Provinz wird ein Provinzialrat ge- bildet, der ebensoviel Mitglieder hat wie die Provinz Abgeordnete zum Parlament entsendet, wenigstens aber 25. Die Wahlen erfolgen in denselben Bezirken und in derselben Weise wie zum Parlament. Die Provinzialräte werden für drei Jahre gewählt und können während dieser Zeit nicht aufgelöst werden. Die Mitglieder haben dieselbe Redefreiheit wie diejenigen des Parlaments, sie erhalten eine Bezahlung nach Bestimmung des Governor in Council. Jedem Administrator wird ein Verwaltungs- komitee beigegeben, in welchem er den Vorsitz führt. Die Mitglieder dieses Komitees können gleichzeitig dem Provinzialrat angehören. Die Provinzialräte können über folgende An- gelegenheiten gültige Beschlüsse fassen: 1. Direkte Besteuerung für Provinzialzwecke. 2. Anleihen mit Zustimmung des Governor General in Council. 3. Für die ersten fünf Jahre und fernerhin, solange das Parlament nichts anderes bestimmt, über das Erziehungswesen mit Ausnahme der Universität. 4. Landwirtschaft nach Maßgabe näherer Be- stimmungen des Parlaments. 5. Hospitäler und wohltätige Einrichtungen. 6. Die Lokalverwaltung. 7. Ortliche Unternehmungen innerhalb der Provinz mit Ausnahme der Eisenbahnen, Häfen und solcher Einrichtungen, die über die Grenzen einer Provinz hinausgehen, und unter der Be- dingung, daß das Parlament jedes Unternehmen als ein nationales erklären kann. 8. Wege, Brücken usw. 9. Märkte u. dgl. 10. Fisch= und Wildschonung. 11. Strafbestimmungen mit Bezug auf die vorbezeichneten Materien. 12. Allgemein alle Angelegenheiten lokaler und privater Natur. 13. Alle Angelegenheiten, die das Parlament den Provinzialräten delegiert. Natürlich dürfen Beschlüsse der Provinzialräte nicht die bestehenden Gesetze verletzen. Als Sitze der Provinzialregierungen werden bezeichnet: für das Kapland Kapstadt, . Natal. Pietermaritzburg, Transvaal Pretoria, . den Oranje-Freistaat . Bloemfontein. 7. Es wird ein oberster Gerichtshof für das Unionsgebiet eingerichtet, der aus dem Chief Justice für Südafrika, den ordentlichen Appell- richtern sowie den Chief Justices und anderen Richtern der verschiedenen Abteilungen in den Provinzen besteht. Eine besondere Appellations= abteilung erhält ihren Sitz in Bloemfontein. An diese sind alle Appellationen in Zivil= und Straf- sachen zu richten, die vor einem anderen Gericht im Unionsgebiet entschieden worden sind. Die Appellation von diesen Gerichten an den Ge- heimen Rat in London (King in Council) wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß der Geheime Rat besondere Erlaubnis geben kann, bei ihm gegen Entscheidungen der Appellationsabteilung des Obergerichts Revision einzulegen. Das Par- lament kann dieses Recht auf gewisse Materien einschränken, solche Gesetze sollen aber durch den Generalgouverneur der Bestätigung des Königs vorbehalten bleiben. Im ganzen Gebiet der Union findet gegenseitige Ausführung der Ent- scheidungen im Rechtshilfeverfahren statt. 8. Alle Einnahmen der verschiedenen Kolonien gehen mit der Gründung der Union auf die Zentralregierung über. Es wird ein besonderer Eisenbahn= und Hafenfonds gebildet, der nur für die Zwecke dieser Institutionen verwandt werden soll. Die Union übernimmt alle Schulden und Verbindlichkeiten der bisherigen Kolonien und erhält dafür das Eigentumsrecht an allen diesen gehörigen Häfen und Eisenbahnen. Es wird ein besonderes Eisenbahn= und Hafen- amt gebildet, dessen Vorsitzender ein Staatsminister ist; besondere Bestimmungen sollen den Bau von unrentablen Eisenbahnen einschränken. 9. Den Stadtverwaltungen von Pietermaritz- burg und Bloemfontein sollen dafür, daß sie aufhören Regierungssitze zu sein, Geldentschädi- gungen gezahlt werden, und das gleiche soll in geringerem Maße für Kapstadt und seine Vororte