418 20 sowie für Pretoria eintreten, falls für diese ein Schaden infolge der geplanten Neueinrichtungen nachgewiesen werden kann. 10. Englisch und holländisch werden als die Amtssprachen der Union bezeichnet, sollen auf gleichem Fuße behandelt werden und die gleichen Freiheiten, Rechte und Privilegien genießen. Alle Aufzeichnungen, Journale und Protokolle des Parlaments sollen in beiden Sprachen abgefaßt und alle Gesetzentwürfe, Gesetze und amtlichen Mitteilungen der Unionsregierung in beiden Sprachen erscheinen. Alle Personen europäischer Abstammung, die in einer der vier Kolonien na- turalisiert worden sind, gelten als in der Union naturalisiert. 11. Alle Angelegenheiten der Eingeborenen im Gebiet der Union unterstehen dem Governor General in Council, der alle diejenigen Funktionen erhält, die bisher den Gouverneuren der ver- schiedenen Kolonien zustanden oder von ihnen als Oberhäuptlingen (Supreme Chiefs) ausge- führt wurden. 12. Das Parlament kann die Grenzen der Provinzen verändern, eine Provinz in mehrere teilen und neue Provinzen bilden, falls dies von den Provinzialräten beantragt wird. Durch Order in Council kann der König auf Wunsch des Unionsparlaments andere Kolonien und Territorien in die Union aufnehmen und mit Ausnahme der von der British South Africa Company (Chartered Company) verwalteten Terri- torien, d. h. der verschiedenen Teile von Rho- desien, kann die Unionsregierung auch die bloße Verwaltung von solchen britischen Territorien übernehmen, die ganz oder teilweise von Einge- borenen bewohnt werden. Für diesen Fall würde der Governor General in Council nach den in einem besonderen Anhang zur Verfassung fest- gesetzten Vorschriften zu verfahren haben. Diese Vorschriften besagen u. a., daß eventuell der Premierminister die Verwaltung solcher Terri- torien zu übernehmen hat unter Mithilfe einer Kommission von wenigstens drei Mitgliedern und eines vom Governor-General in Council zu ernennenden Sekretärs. 13. Das Unionsparlament kann durch Ge- setze die Bestimmungen der Konstitution jeweilig widerrufen oder abändern mit Ausnahme von solchen Bestimmungen, für die eine bestimmte Zeitfrist in dieser Hinsicht in der Verfassung vor- gesehen ist, und mit Ausnahme der Vorschriften über die Zahl und Verteilung der Abgeordneten auf die einzelnen Provinzen, der Bestimmungen hinsichtlich des Wahlrechts der Eingeborenen so- wic der gleichen Rechte der englischen und der holländischen Sprache, es sei denn, daß die beiden Häuser des Parlaments in gemeinsamer Sitzung einen bezüglichen Beschluß, und zwar in dritter Lesung mit zweidrittel der Gesamtmitglieder- zahl fassen sollten. * Eisenbdahnbau in Lagos-Migeria. Der Eisenbahnbau in der englischen Kolonie Lagos-Nigeria ist in den letzten Jahren sehr ge- fördert worden. Nach der bereits im Jahre 1900 erfolgten Vollendung der Linie Lagos — Ibadan (126 engl. Meilen), die wichtige Handelsplätze, wie Abeokuta und Ibadan, mit der Küste verbindet, wurde sofort eine Weiterführung der Bahn ins Innere, nach Jebba am Niger, ins Auge gefaßt. Diese Strecke steht jetzt vor ihrer Vollendung. Man erwartete die Gleisspitze um die Jahreswende 1908/09 in Jebba. Die ganze Entfernung Lagos— Jebba (etwa 302 engl. Meilen) wird dann in zwei Tagereisen zurückgelegt sein. She dieser Bahn mit der Linie, die von Baro nach Kano, dem wichtigsten Handelsplatze Nord- nigerias, gebaut werden soll. Das etwa 100 Meilen lange Verbindungsstück soll über Zungeru geführt werden und die schon bestehende, 23 Meilen lange Strecke Zungeru — Barijuko, die Zungeru mit einem Nebenflusse des Nigers verbindet, in sich aufnehmen. An der Kreuzung dieser Bahn mit dem Niger liegt in dem Flusse die Jebbainsel. Zwischen ihr und dem Nordufer des Stromes wird zur Zeit eine 900 Fuß lange Brücke gebaut. Auf dem