30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. G 433 20 § 65 kommt, soweit es sich nicht um die an den Fiskus zu leistende Förderungsabgabe handelt, für den Bereich der Gesellschaftsrechte in Wegfall. Die Gesellschaft wird jedoch den Zahlungspflichtigen, wenn er länger als drei Monate im Verzuge bleibt, zur Zahlung auffordern. § 66 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß, falls die Zahlung auch binnen weiteren zwei Monaten nach der Aufforderung nicht erfolgt, die Bergbehörde auf Antrag der Gesellschaft die Beitreibung der schuldigen Beträge nebst 6 v. H. Verzugszinsen anzuordnen hat. Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die in Absatz 2 des § 66 vorgesehene Aufhebung des Bergwerkseigentums einleiten. Sie wird dies jedoch nur auf Antrag der Gesellschaft tun. In Ansehung der für den Bereich der Gesellschaftsrechte an den Fiskus zu zahlenden Förderungsabgabe kommen die §§ 65, 66 zur Anwendung. Erhebt im Bereiche der Gesellschaftsrechte ein Bergwerkseigentümer gemäß § 70 Klage gegen die Bergbehörde auf Beseitigung des Einleitungsbeschlusses wegen Aufhebung des Bergwerks- eigentums, so ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Fiskus alle aus dem fraglichen Gerichts- verfahren erwachsenden Kosten zu erstatten. In Ansehung des Antrages auf Zwangsversteigerung nach Absatz 2 des § 72 tritt an Stelle der Bergbehörde die Gesellschaft. § 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verzicht auf das Bergwerkseigentum der Gesellschaft gegenüber zu erklären ist und diese die vorgeschriebene Bekanntmachung der Er- klärung zu veranlassen hat. Neben den dinglich Berechtigten ist an Stelle der Bergbehörde die Gesellschaft zur Stellung des Zwangsversteigerungsantrags nach Absatz 4 des § 74 befugt. Soweit im Rahmen der Vorschrift des § 74 die Aufhebung des Bergwerkseigentums in Frage kommt, liegt das diesbezügliche Verfahren der Bergbehörde ob. Sie wird jedoch derartige Maßnahmen nur auf Antrag der Gesellschaft treffen. Die Vorschriften der §§ 83 und 86 finden im Bereiche der Gesellschaftsrechte keine Anwendung. Die Fundanzeige nach § 89 ist an die Gesellschaft zu erstatten. An Stelle des zweiten Satzes in § 89 tritt folgende Bestimmung: Die Gesellschaft kann nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erlassen. Die Strafbestimmungen der §§ 90, 91, 92 kommen auch für den Bereich der Gesellschaftsrechte zur Anwendung. § 94 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „Mit Zustimmung der Kolonialverwaltung kann die Gesellschaft Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete des Gesellschaftsbereichs erteilen." An den von Beamten und Militärpersonen ohne Genehmigung des Reichskanzlers im Bereiche der Gesellschaftsrechte gewonnenen Mineralien (§ 95) erwirbt die Gesellschaft das Eigentum. § 96 wird für den Bereich der Gesellschaftsrechte durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt: Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Konzessionsrechte und soweit nicht gesetzliche Be- stimmungen entgegenstehen, befugt: a) die nach der vorliegenden Vereinbarung zu beobachtenden Fristen zu verlängern, b) für das Schürfen und den Bergbau in Ansehung der nach der vorliegenden Verein- barung in Betracht kommenden Mineralien, soweit diese auf der angeschwemmten Lager- stätte auftreten, abweichende Vorschriften zu erlassen, c) den Betrag der in Gemäßheit der vorliegenden Vereinbarung an sie zu zahlenden Schürf- feldgebühr, Feldessteuer und Gewinnbeteiligung ganz oder teilweise zu erlassen, d) Verabsäumungen und Verletzungen der nach der vorliegenden Vereinbarung zu beobach- tenden Bestimmungen bedingungslos oder gegen bestimmte Bedingungen nachzusehen, jedoch unbeschadet der zivil= und strafrechtlichen Befugnisse der Schutzgebietsbehörden. Im übrigen sind Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung nur im Einvernehmen mit der Kolonialverwaltung zulässig, wie auch die Kolonialverwaltung die Bestimmungen der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 für den Bereich der Gesellschaftsrechte nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft abändern wird.