458 Vorschriften für die Einfuhr von lebendem Vieh von der westafrikanischen Küste nördlich der Walfischbai. Eine in der Cape of Good Hope Government Gazette vom 23. Februar 1909 veröffentlichte Bekanntmachung (Nr. 88 vom Jahre 1909) be- stimmt, daß von diesem Tage ab die Einfuhr von lebendem Vieh in die Kapkolonie aus irgend einem überseeischen Staate oder Gebiete nur ge- stattet ist, wenn eine solche Viehsendung von einem Zeugnisse begleitet ist, worin der befehligende Offizier oder Führer des Schiffes, auf dem das Vieh eingeführt wird, die Bescheinigung abgibt, daß das Vieh nicht in einem Hafen an der west- afrikanischen Küste nördlich der Walfischbai ver- schifft, gelandet oder umgeladen ist. In dem Zeugnisse muß die Anzahl und eine allgemeine Beschreibung des Viehes angegeben sein. (The Board of Trade Journal.) —. [ ä Bestimmungen über die Einfuhr von Früchten in Transvaal. Nach einer dem „Board of Trade“ von dem Handelssachverständigen in Natal zugegangenen Nachricht hat das Landwirtschaftsministerium des Transvaal angeordnet, daß alle Sendungen von Früchten, die nach dem 17. Februar d. Is. in Transvaal ankommen und bis 1 vom Hundert mit der Apfelwicklermade behaftet sind, vernichtet werden sollen. Den Einbringern ist es nicht, wie bisher, gestattet, die Früchte an die Absender zurückzusenden. (Ebenda.) Einfuhr von Opium auf Madagashar. Gemäß einer Verordnung der französischen Regierung vom 20. März d. Is. sind die Ein- bringer von Opium in rohem Zustande oder in Form von Heilmitteln oder von Opiumauszug verpflichtet, bei dem Zollamt, über das die Ein- fuhr stattfinden soll, einen Begleitschein ausstellen zu lassen, worin die eingeführten Mengen sowie Name und Wohnsitz des Empfängers angegeben sind. Dieser Begleitschein ist, mit einer Er- ledigungsbescheinigung der Gemeindebehörde am Wohnsitze des Empfängers versehen, binnen drei Monaten wieder zurückzusenden. Der Einbringer hat ein besonderes, ausschließlich für den Verkauf von Opium und Opiumauszug bestimmtes Buch zu führen und darin die empfangene Menge sofort nach der Ubernahme einzutragen. (Journal officiel de ln Repullique Françaisc.) Einfuhr von Pflanzen nach RKlgerien. Gemäß einer mit Bezug auf die Verordnung vom 10. März 1894 von der französischen Re- gierung unterm 25. Januar 1909 erlassenen Verordnung dürfen Gewächse in holzigem Zustand (ausgenommen Reben und Nadelhölzer), ferner Palmenbäume, mit oder ohne Wurzeln, ohne Erdballen, sowie frische abgefallene Teile davon bei der Herkunft aus dem Ausland nach Algerien nur über die von dem Generalgouverneur von Algerien bezeichneten Häfen und über die Punkte der algerisch-tunesischen Grenze eingeführt werden, die von der tunesischen Regierung und dem Generalgouverneur von Algerien gemeinschaftlich bestimmt werden. Bei ihrer Ankunft in den Häfen oder an den Punkten der Landgrenze sind die genannten Er- zeugnisse an den zu diesem Zwecke bezeichneten Stellen zu desinfizieren, und zwar unter Aufsicht der von dem Generalgouverneur zu ernennenden technischen Beamten. Diese Desinfizierung erfolgt auf Kosten der Beteiligten mit einer Mischung, die gasförmige Blausäure in einem von den ge- dachten technischen Beamten zu bestimmenden Verhältnis enthält. Ebenso sind die nach Algerien eingeführten Früchte der orangenartigen Gewächse unter den für holzige Gewächse vorgesehenen Bedingungen zu desinfizieren. Ubertretungen der obigen Bestimmungen und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften werden mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Franken bestraft. Wer die Gewächse usw. unangemeldet oder mittels falscher Anmeldung oder auf irgend eine andere betrügerische Weise einführt, wird mit Gefängnis von 1 bis 5 Monaten und einer Geld- buße von 50 bis 500 Franken bestraft. (lournal officich de la Bepublique Françaisc.) Jollbehandlung von Durchkuhrgltern und Erstattung von Jöllen für Durchfuhrgüter in Britisch-Ostafrika. Nach einer im „East African Standard“ veröffentlichten Bekanntmachung des Zollvorstandes in Mombassa vom 20. Februar d. Is. werden nunmehr alle zur Durchfuhr durch Britisch- Ostafrika bestimmten Waren sowohl im Eingangs- als anch im Ausgangshafen genau nach Zeichen und Nummern verglichen. Wenn dabei im Aus- gangshafen die Nummern an den Packstücken mit den in den Durchfuhrerklärungen angegebenen nicht in Ubereinstimmung befunden werden, so findet eine Erstattung des für solche Waren ent- richteten Zolles nicht statt. Eine weitere Bekanntmachung vom gleichen Tage bestimmt, daß vom 1. März d. IJs. ab Anträge auf Erstattung von Zollgefällen für Waren,