W 560 e0 durchlöcherte 7358 Koku à 29990 Koku à 16 Men. 3. Herbstkokons: Gewöhnliche 596014 Koku à 53 VWen, doppelte 82 802 Koku à 23 MVen, durchlöcherte 9587 Koku à 14 Ven, Abfälle 57 656 Koku à 16 Men. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Yokohama.) 12 Pen, Abfälle Verbot des Verkhaufs von Handelsspirituosen in Süd-Migeria. Nach einem in der Southern Nigeria Govern- ment Gazette vom 10. März 1909 veröffent- lichten Gesetzentwurfe soll der Verkauf von „Han- delsspirituosen“ (Wacholderbranntwein und Rum) in anderen als in der „Trade Spirits (Regulation of Receptacles) Ordinance vom Jahre 1906“) bestimmten Gefäßen verboten werden. lhe Bonurd of Tmde Journal.) öffnung Ciberias für den Handel. Durch ein in der Tagung 1908/09 ange- nommenes Gesetz wird das Land für den fremden Handel geöffnet. Nur solche Firmen, die in einem offenen Eingangshafen auch eine Niederlassung haben, dürfen im Innern Handel treiben. Der im Innern handelnde fremde Kaufmann wird also stets einen Vertreter an der Küste haben müssen, *) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 88 und 541. der für ihn die eingeführten Waren verzollt und die Roherzeugnisse des Landes verschifft. Um die Liberianische Regierung vor ungerecht- fertigten Schadenersatzansprüchen zu schützen, schreibt das Gesetz vor, daß jede Firma, die im Innern Handel treiben will, einen Vertrag mit der Re- gierung zu schließen hat, der unter anderem die Bestimmung enthält, daß die liberianischen Gerichte zur Entscheidung aller aus der Ausübung des Handels im Innern entstehenden Klagen aus- schließlich zuständig, sowie daß diplomatische Ver- mittlungen ausgeschlossen sein sollen. Jeder Ver- trag ist von dem Konsul des Landes, dem der Kaufmann oder die Firma angehört, zu visieren. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Monrovia.) Einfuhr von Feuerwaffen, (Munition und Spreng- stoffen nach Sierra Leone. Durch Verordnung des Gouverneurs im Rate vom 12. Februar 1909 sind die Bestimmungen über die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Sprengstoffen vom 13. Januar 1909 (Nr. 10 und 11 vom Jahre 1909“) wieder aufgehoben und die früheren Bestimmungen mit der alleinigen Ausnahme wieder in Kraft gesetzt worden, daß Ubertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 5 L (anstatt 10 L, wie bisher) oder mit einer Frei- heitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu einem Kalendermonat geahndet werden. (The Board of Trade Journal.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 414. — — — — — — Vermischtes. Australisches Verfahren zur Konservierung von Holz. Seit einiger Zeit macht in Australien ein Ver- fahren von sich reden, dessen Zweck ist, den bei Ban= und anderem Holz unerläßlichen Ablagerungs- prozeß zu verkürzen, seine Lebensdauer zu ver- längern und es insbesondere gegen die An- griffe von Land= und Wasserinsekten un- empfindlich zu machen. Das Verfahren wird nach dem Erfinder Powell als „Powellizing Process“ bezeichnet. Die Regierung von West- anstralien hat für eine Reihe von Jahren um- fassende Versuche damit angestellt und ist nunmehr dazu übergegangen, größere Anlagen zu errichten, in denen der Holzbedarf der Staatseisenbahnen usw. behandelt werden soll. Nach dem Verfahren wird das zu behandelnde Holz in einer Saccharinlösung, der je nach Bedarf andere Stoffe zugefügt werden, gekocht. Dadurch werden die darin enthaltene Luft, der Saft und ein Teil der organischen Materie entfernt, während die entleerten Zellen mit der Sachcharinlösung und den darin enthaltenen Zusätzen gefüllt werden. Nach Beendigung dieser Behandlung wird das Holz in besonders dazu hergerichteten Räumen künstlich getrocknet und verläßt sie in einem voll- ständig „abgelagerten“ Zustand. Das Verfahren ermöglicht, das grüne Holz in kürzester Frist gänzlich zu trocknen, ohne daß es rissig und splittrig wird oder sich wirft und zieht. Es verliert dabei 25 v. H. seines ursprüng- lichen Gewichtes — was besonders bei dem schweren australischen Hartholz von Bedeutung ist — und nimmt bis zu 50 v. H. an Stärke zu. Das Gefüge des Holzes wird ein dichteres, wo-