G 572 20 Fallen Schürfkreise verschiedener Interessenten wegen nach den bisherigen Schürf- bestimmungen vorschriftswidriger Abstände der Schürfpfähle voneinander teilweise zusammen, so gebührt demjenigen Schürfkreis der Vorrang, dessen Pfahl nach der Zeit der Errichtung vorangeht. Unter Zugrundelegung der nebenstehenden Zeichnung würde A mit ältestem Schürfpfahl das E3 bezeichnete Gebiet erhalten, während in der Reihenfolge des Alters der Schürf- pfähle B das r“(ö4g bezeichnete, C das bezeichnete und D das bezeichnete Gebiet zufallen wird. § 2. Die Vertragschließenden verpflichten sich, innerhalb des Geltungsbereiches dieses Ver- trages gegeneinander keinerlei Einwendungen oder Rechtsansprüche aus der vorschriftswidrigen Lage von Schürfpfählen zu erheben. Die Feststellung des Alters der Schürfpfähle bleibt hierdurch unberührt. Auch begeben sich die Vertragschließenden zu 4 jeglicher Schadenersatzansprüche gegen den Fiskus, die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b. H., die mit der Erteilung von Schürf= oder Abbaurechten auf Diamanten innerhalb des durch die Sperrverfügung vom 22. September 1908 abgegrenzten Gebietes im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Es besteht Einverständnis darüber, daß der wesentliche Zweck dieses Vertrages in der Sicherung eines geordneten, durch Meinungsverschiedenheiten und Prozesse nicht gestörten Förderungs- betriebes auf den Diamantenfeldern zu erblicken ist. § 3. Die Vertragschließenden zu 4, soweit ihnen nicht vor dem 1. Oktober 1908 Diamantenbergbaufelder beliehen worden sind, verpflichten sich — unbeschadet der öffentlichen Ab- gaben —, von allen Diamanten, die sie oder ihre Rechtsnachfolger in dem durch die Sperrverfügung vom 22. September 1908 abgegrenzten Gebiet vor. Erhalt des Abbaurechts gefördert haben und nach Erhalt des Abbaurechts in Zukunft fördern werden, der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H. eine Abgabe von 5 v. H. des Wertes zu zahlen. Diejenigen Vertragschließenden zu 4, die vor dem 1. Oktober 1908 mit Diamantenbergbau- feldern beliehen und nach dem zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika abgeschlossenen Vertrage vom 28. Januar 1909 von der in der Reichskanzler- verordnung vom 26. Februar 1909 festgesetzten zehnprozentigen Abgabe befreit find, verpflichten sich, neben der nach ihren Verleihungsurkunden an die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu entrichtenden Abgabe, von allen Diamanten, die sie oder ihre Rechtsnachfolger in dem durch die Sperrverfügung vom 22. September 1908 abgegrenzten Gebiete fördern, an den südwestafrikanischen Landesfiskus eine Abgabe von 5 v. H. des Wertes zu zahlen. Diese Abgabepflicht umfaßt alle Diamanten, die vom 1. April 1909 ab seitens der Abgabepflichtigen an die Diamanten-Regie ein- geliefert worden sind. Als Wert gilt in beiden Fällen der Verkaufspreis außerhalb des Schutzgebietes nach Abzug einer die Kosten der Versendung, der Versicherung und der Verkaufsvermittlung deckenden, vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) festzusetzenden Gebühr. Sollte der Wert in dieser Weise nicht ermittelt werden können, so ist er durch vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) zu ernennende Sachverständige festzustellen. Die in Absatz 1 und 2 vereinbarte Abgabe soll durch die Diamanten-Regie an die Empfangs- berechtigten abgeführt werden. § 4. Soweit sich aus diesem Vertrage in der Folgezeit Umstände ergeben, die einer Regelung bedürfen, soll diese während der Anwesenheit des Vertreters der Deutschen Diamanten- Gesellschaft m. b. H., Rechtsanwalt Braunfels in Lüderitzbucht, durch eine an dem genannten Orte zu bildende Kommission herbeigeführt werden. Die Kommission besteht außer dem letztgenannten Herrn aus dem Bezirksamtmann in Lüderitzbucht unter Hinzuziehung eines Vertreters der Bergbehörde, einem von der Deutschen Kolonial= gesellschaft für Südwestafrika zu bestimmenden Vertreter sowie den Herren Rechtsanwalt Dr. Reins- hagen und Henning.