W 591 20 Der Oberhäuptling kann endlich in Verbindung mit dem Natal Native Trust 1) zum allgemeinen besten einzelne Stämme oder Teile davon aus einem Bezirk der ganzen Kolonie oder einer „location“ in einen anderen verpflanzen. « Kraft seiner Stellung als Oberhäuptling be- kleidet der Gouverneur auch das Amt eines Ober- vormundes aller der Personen, die nach dem Gesetz die Stellung Minderjähriger haben.) b. Häuptlinge, Distriktshauptleute und Kraals- väter. 1. Politische Stellung, Verwaltungs= und Polizeibefugnisse. a. Der Häuptlinge.3) Die Schranken, welche in früheren Zeiten des- potischen Neigungen eines Häuptlings durch den Einfluß seiner Räte und die Zersplitterung seines Stammes durch Auswanderung der Opfer seiner Willkür gezogen waren,") werden jetzt ersetzt durch die Kontrolle des Oberhäuptlings) und die für den Häuptling bestehende Möglichkeit seine Stellung bei schlechtem Benehmen zu verlieren. Wie für sein eigenes Verhalten ist der Häuptling dem Ober- häuptling auch für die gute Führung seines Stammes im allgemeinen verantwortlich. Im besondern wird es ihm zur Pflicht gemacht, mit seiner Autorität dahin zu wirken, daß Verbrechen vorgebeugt und dem Zaubereiunwesen gesteuert wird. Der Häuptling vertritt seinem Stamme gegen- über den Oberhäuptling. Er hat für das Bekannt- werden der seinen Stamm betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen und auf die Befolgung derselben, namentlich der Steuer= und Konzessions- gesetze hinzuwirken. Ihm liegt es ob, eine genügende Anzahl von Distriktshauptleuten anzustellen, und er hat auch die Befugnis, sie abzusetzen. In beiden Fällen bedarf er der Zustimmung des Bezirksbeamten der Re- gierung. 5) Dieselbe Befugnis hat er gegenüber den beamteten Zeugen bei Eheschließungen. Endlich sind 1) Einer Behörde, der namentlich die Fürsorge für die Eingeborenen-Reservate anvertraut ist. 2:) Dem Gouverneur steht in seiner Eigenschaft als Oberhäuptling eine Strafgewalt zu bei Ungehorsam gegen seine Anordnungen oder Mißachtung seiner Antorität. Er kann sowohl Geld= als Freiheitsstrafe verhängen. Code Sec. 39. 3) Vgl. Code Sec. 46, 47, 62, 654. 4) Ugl. Maclean, S. 23f. 3) Oder genaner der Regierungsbeamten des Be- zirks (administrators of native Law) als Vertreter des Oberhäuptlings. Diese, können speziell jede Handlung des Häuptlings in seiner Eigenschaft als zweiten Ver- treters (minor deputy) des Oberhäuptlings nachprüfen. Code Sec. 53. 6) Des magistrate als administrator of native law. Agl. Sec. 46e des Code, Sec. 3 act 13 of 1894 und Sec. 11 act 40 of 1896. dem Häuptling auch eine Reihe polizeilicher Be- fugnisse eingeräumt. ) Der Kreis dieser Pflichten kann von dem Ober- häuptling nach Bedürfnis erweitert werden. Auch dem Häuptling steht eine, wenn auch beschränkte Strafbefugnis in Ausübung seines Amtes zu.) 8. Der Distriktshauptleute. Die Distriktshauptleute sind ihrem Häuptling verantwortlich für die gute Führung der Bevölkerung ihres Distriktes und für die prompte Meldung von jedem ungewöhnlichen Vorkommnis in ihrem Amts- bezirke. Sie sind ferner verantwortlich für die ordnungs- mäßige Bekanntgabe ihnen zu dem Zmpecke über- mittelter Gesetze und Verordnungen. Auch haben sie dafür zu sorgen, daß ohne Erlaubnis des Häupt- lings keine neuen Kraale in ihrem Bezirke angelegt, oder alte Kraale herausverlegt werden, und haben die Anlage von Kraalen auf dem gemeinschaftlichen Weidelande zu kontrollieren. Die Distriktshauptleute haben endlich auch poli- zeiliche Aufgaben zur Unterstützung der Justiz, zur Ermittlung von Verbrechen und zur Festnahme der Täter und Verhütung von Viehdiebstählen.)) 7. Der Kraalsväter. ) Die Kraalsväter sind ihrem Häuptling und dem Oberhäuptling für die gute Führung der Insassen ihres Kraals verantwortlich. Anderseits unterstehen alle Bewohner des Kraals jeden Alters und Ge- schlechts ihrer Kontrolle und sind ihnen Gehorsam schuldig. Der Kraalsvater hat die Verwaltung und Kon- trolle über das Eigentum der Häuser seiner Familie. Er darf es nach freiem Ermessen für persönliche Zwecke und im allgemeinen Interesse des Kraals benutzen, doch darf er nicht ein Haus zugunsten eines einzelnen anderen Hauses in Anspruch nehmen, sondern hat das Vermögen der Häuser getrennt zu halten. Der Verwaltung eines Kraalsvaters kann mehr als ein Kraal unterstehen. Der Kraalsvater sungiert als Polizeibeamter innerhalb der Gebiete seines Kraals. In dieser Eigenschaft hat er besonders jeden Mord und jedes schwerere Verbrechen sofort dem Häuptling oder bei dessen Abwesenheit dem Distriktshauptmann zu melden, und in gleicher Weise von jedem verdächtigen Todes- fall zu berichten. Er ist ferner ermächtigt, eines Verbrechens verdächtige Personen festzunehmen, aber 1) z. B. die Meldung von ECpidemien. Code Sec. 46c, ferner Sec. 46i, 55. 2) Geldstrafe bis zu 2 Pfund. Code Sec. 52. Ursprünglich durfte bei den Kaffern der Häuptling zur Wahrung seiner Autorität bis zur Konfisgierung des ganzen Vermögens eines ungehorsamen Kraals vor- gehen. Agl. Maclean, S. 58. 3) Vgl. Sec. 59, 64, 62, 63, 65 des Code. 4) Ugl. Code Sec. 68 bis 71, 73 bis 76 und Sec. 8 act 25 of 1902.